Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Mazedoniens und stellten am 12. Oktober 2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden diese Anträge gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Mazedonien festgestellt.
2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Juni 2016 ablehnte und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 2. August 2016 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Die daraufhin eingebrachte außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018 aus, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, weil es das in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde ergänzte Vorbringen der Zweitrevisionswerberin zu Eingriffen in ihre sexuelle Selbstbestimmung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unglaubwürdig erachtet habe. Dies obwohl die Zweitrevisionswerberin ausgeführt habe, das Vorbringen in der Einvernahme vor einem männlichen Dolmetscher aus Angst nicht erstattet zu haben. Das BVwG hätte sich daher mit dem in der Beschwerde neu hervorgekommenen Sachverhalt auseinandersetzen müssen.
5 Damit wird keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage aufgezeigt.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In den angefochtenen Erkenntnissen geht das BVwG davon aus, dass das gesamte Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zu kriminellen Übergriffen von Verwandten selbst im Falle einer Wahrunterstellung nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil die Schutzfähigkeit und -willigkeit der mazedonischen Behörden gegeben sei. Gegen diese für sich tragende Beurteilung werden in der Revision keine Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG geltend gemacht. Mit dem Revisionsvorbringen, eine mündliche Verhandlung hätte mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zweitrevisionswerberin zu ihr widerfahrenen Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung nicht unterbleiben dürfen, wird daher keine für die Entscheidung des Revisionsfalles relevante Rechtsfrage angesprochen, weil sich die behaupteten Vorfälle aus rechtlichen Gründen nicht als für die Entscheidung maßgeblich darstellten (vgl. zur Verhandlungspflicht bei Wahrunterstellung das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).
10 Da die Revision somit nicht von der Lösung der vorgebrachten Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 5. September 2016
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