Normen
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. März 2015 wurde gegenüber den revisionswerbenden Parteien die Beschlagnahme von zehn näher bezeichneten Eingriffsgegenständen gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden ab und erachtete die ordentliche Revision für unzulässig. Das Verwaltungsgericht setzte sich in seiner Begründung eingehend mit den in den Beschwerden vorgebrachten Bedenken zur Unionsrechtswidrigkeit und mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auseinander und befasste sich detailliert mit den in der Rechtsprechung entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten und deren Umsetzung.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschuss ist gemäß § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).
7 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten hinsichtlich des Sachverhaltes und der in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144, entschieden wurde. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als unzulässig.
8 Soweit die revisionswerbenden Parteien unter Verweis auf das hg Erkenntnis vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0049, zusätzlich vorbringen, im Sinne der grundsätzlichen Rechtsfrage nach Art 133 Abs 4 B-VG sei "also die Frage zu beantworten, ob unter dem Gesichtspunkt einer Inländerdiskriminierung eine (insbesondere auch tatsächliche) Prüfung der Unionsrechtskonformität des Monopolsystems durch das Verwaltungsgericht (bei einer Entscheidung in der Sache selbst) zu erfolgen hat, und zwar (insbesondere) auch dann, wenn in Ansehung des Revisionswerbers kein Auslandsbezug vorliegt", ist darauf hinzuweisen, dass sich das Landesverwaltungsgericht im Sinne der hg Rechtsprechung ausführlich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des GSpG befasst hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass eine solche nicht vorliegt. Somit stellt sich die Frage nach einer Inländerdiskriminierung im vorliegenden Revisionsfall nicht.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. März 2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
