VwGH Ra 2015/17/0110

VwGHRa 2015/17/011018.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Brandl als Richterin und Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der M HandelsgmbH und Co. KG in Wien, vertreten durch Prof. Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. August 2015, Zl LVwG 61.37-1181/2015-2, betreffend Stmk Landes-Lustbarkeitsabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170110.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Revisionswerberin am 1. September 2015 zugestellt. Die dagegen erhobene Revision samt Antrag auf aufschiebende Wirkung ist an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langte bei diesem am 15. Oktober 2015 ein. Sie wurde noch am gleichen Tag an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet, wo sie am 16. Oktober 2015 eingelangt ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat dem Verwaltungsgerichtshof die Revision samt den Verfahrensakten vorgelegt. Die Revisionswerberin hat zu der ihr mit Note vom 25. November 2015 bekannt gegebenen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Revision erst am 16. Oktober 2015 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangt ist, nicht Stellung genommen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Daher sind die § 30a Abs 1 bis 6 VwGG nach dem Abs 7 dieses Paragrafen nicht anzuwenden und hat der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden. Diese erweist sich angesichts des § 24 Abs 1 erster Satz VwGG und des § 25a Abs 5 VwGG, wonach Revisionen, also sowohl ordentliche als auch außerordentliche Revisionen, beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, als nicht gegeben. Angesichts der in § 26 Abs 1 Z 1 VwGG festgelegten Revisionsfrist von sechs Wochen ist die Revision gegen das am 1. September 2015 der Revisionswerberin zugestellte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit ihrem Einlangen bei diesem am 16. Oktober 2015 verspätet. Die für die Übermittlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof an das Landesverwaltungsgericht benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht (vgl VwGH vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0020).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2016

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