VwGH Ra 2015/17/0092

VwGHRa 2015/17/009218.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des M D in W, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Juni 2015, LVwG- 410608/9/Zo, betreffend Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §56a Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §56a Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Februar 2015 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei die Betriebsschließung gemäß § 56a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Betriebsschließung mit der Zustellung des behördlichen Bescheides am 24. Februar 2015 angeordnet wurde, und sprach aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

7 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten - unabhängig davon, dass es sich verfahrensgegenständlich um eine Betriebsschließung handelt - hinsichtlich des nach dem Revisionsvorbringen maßgeblichen unionsrechtlichen Sachverhalts und der in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, entschieden wurde. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als unzulässig.

8 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das Landesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, auch mit den faktischen Gegebenheiten auseinander gesetzt, sodass auch dieses Revisionsvorbringen nicht zur Zulässigkeit der Revision führt.

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Da die Unzulässigkeit der Revision feststeht, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob durch den Wegfall der Wirkungen der Betriebsschließungsentscheidung infolge Zeitablaufs überhaupt noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision bestünde (vgl im Übrigen auch VwGH vom 30. September 1993, 92/17/0223).

11 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am 18. Mai 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte