VwGH Fr2015/16/0005

VwGHFr2015/16/000519.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über den Fristsetzungsantrag der TE-GmbH in B G, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend Mineralölsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwGG §56 Abs1;

 

Spruch:

Dem Bundesfinanzgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Begleitschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 22. September 2015 unter Anschluss von Akten des Verfahrens vorgelegt.

2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit Beschluss vom 30. September 2015, Fr 2015/16/0005-2, dem Bundesfinanzgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen, und stellte dazu die vorgelegten Akten des Verfahrens zurück.

3 Das Bundesfinanzgericht beantragte mit Schreiben vom 7. Jänner 2016 die Verlängerung dieser Frist.

4 Nach Einlangen der dazu mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 abgegebenen Stellungnahme der Antragstellerin verlängerte der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 3. Februar 2016, Fr 2015/16/005-6, die mit Beschluss vom 30. September 2015 gesetzte Frist bis zum 12. April 2016.

5 Das Bundesfinanzgericht ist dem Auftrag vom 30. September 2015 auch innerhalb der bis 12. April 2016 verlängerten Frist nicht nachgekommen.

6 Gemäß § 42a VwGG war dem Bundesfinanzgericht daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen.

7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 19. Mai 2016

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