VwGH Ra 2015/11/0105

VwGHRa 2015/11/010528.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des J W in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Jänner 2015, Zl. LVwG-4/1219/11-2015, betreffend Aufhebung einer Zulassung nach KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

KFG 1967 §44 Abs1 lita;
KFG 1967 §44 Abs2 lita;
KFG 1967 §44 Abs2;
KFG 1967 §56 Abs1;
KFG 1967 §56 Abs1a;
KFG 1967 §56;
VwRallg;
KFG 1967 §44 Abs1 lita;
KFG 1967 §44 Abs2 lita;
KFG 1967 §44 Abs2;
KFG 1967 §56 Abs1;
KFG 1967 §56 Abs1a;
KFG 1967 §56;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 hob die belangte Behörde die Zulassung zum Verkehr einer näher bezeichneten Zugmaschine (eines Traktors), deren Zulassungsbesitzer der Revisionswerber ist, gemäß § 44 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 KFG 1967 auf.

Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 14. Jänner 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde ab. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen wie folgt:

Im Rahmen eines Verfahren gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 (Qualitätskontrolle bei einer gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten, näher bezeichneten Prüfstelle, einer Kfz-Werkstatt) seien von der betroffenen Werkstatt erstellte Prüfgutachten untersucht worden. Die im Gutachten dieser Werkstätte für die in Rede stehende Zugmaschine angegebenen Bremswerte seien "absolut unrealistisch" gewesen, weshalb begründete Zweifel daran bestanden hätten, ob die Bremsanlage der Zugmaschine vorschriftsmäßig überprüft worden sei. Darüber hinaus sei die Werkstätte nur berechtigt gewesen, Zugmaschinen bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 4,2 t zu überprüfen, die in Rede stehende Zugmaschine weise jedoch ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 4,2 t auf.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. Juni 2014 sei der Revisionswerber gemäß § 56 KFG 1967 aufgefordert worden, die Zugmaschine bis spätestens 15. Juli 2014 zur technischen Überprüfung bei der Kfz-Prüfstelle vorzuführen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. August 2014 sei der Revisionswerber ein weiteres Mal aufgefordert worden, die Zugmaschine bei der Kfz-Prüfstelle vorzuführen, und zwar bis spätestens 24. September 2014. Der Revisionswerber sei diesen Aufforderungen nicht nachgekommen, woraufhin der Bescheid der belangten Behörde ergangen sei.

Die Messung der Bremswerte durch die Werkstätte sei nicht wie erforderlich mittels Bremsverzögerungsmessgeräts durchgeführt worden, die Werkstätte sei nicht entsprechend der Prüfanweisung für die Überprüfung von Bremsen bei Fahrzeugen der Klassen D, C und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen vorgegangen. Der Revisionswerber habe (in der Verhandlung) Nachweise über einen Bremstest vom 4. November 2014, durchgeführt von einem näher bezeichneten Unternehmen, vorgelegt.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass "die Bremswerte nunmehr entsprechen", sei nach wie vor zu berücksichtigen, dass diese Werkstatt die Bremsanlage nicht der Prüfanweisung entsprechend, mithin nicht vorschriftsgemäß überprüft habe und überdies für die Überprüfung von Zugmaschinen wie die in Rede stehende nicht autorisiert gewesen sei.

Die Vorführungsaufträge seien zurecht ergangen, der Revisionswerber habe, indem er diesen nicht Folge geleistet habe, die Aufhebung der Zulassung zu verantworten.

2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.2.1. Die Revision bringt zur Zulässigkeit, auf das Wesentliche zusammengefasst, vor, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zu allfälligen technischen Mängeln des verfahrensgegenständlichen Traktors getroffen und sei auf das im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen, dass nicht einmal die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 KFG 1967 vorlägen, die Zugmaschine vorzuführen, nicht eingegangen. Sinn des § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 sei es, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung eines Fahrzeugs widersetzen. Die uneingeschränkte Verkehrs- und Betriebssicherheit der Zugmaschine sei vom Revisionswerber nicht nur behauptet worden, sondern in der Verhandlung seien auch Fotos vorgelegt worden, welche auch optisch einen einwandfreien Eindruck des Fahrzeugs vermittelten, darüber hinaus seien die Ergebnisse eines Bremstests einer (anderen) Fachwerkstätte vorgelegt worden, woraus sich eine einwandfreie Bremsleistung der Zugmaschine ergebe. Das Verwaltungsgericht habe von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen, was es verkannt habe. Es habe folglich in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehandelt.

2.2.2. Bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. zum Ganzen z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0182, vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0290, vom 27. September 2007, Zl. 2006/11/0005, und vom 24. Jänner 2012, Zl. 2012/11/0007). Die Aufhebung der Zulassung stellt keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers dar, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse u.a. der Verkehrssicherheit (vgl. z.B. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 27. September 2007 und vom 24. Jänner 2012). Eine wiederholte Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 56 KFG 1967 ist mithin nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967.

Der von der Revision behauptete Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor.

Angesichts des vom Verwaltungsgericht festgestellten Vorliegens eines von der einer Kontrolle unterzogenen Werkstätte erstellten "auffälligen" Gutachtens zum Bremssystem der in Rede stehenden Zugmaschine, die nach der Aktenlage eine Erstzulassung aus dem Jahr 1994 aufweist, und angesichts des Umstands, dass die Werkstätte zur Überprüfung der konkreten Zugmaschine gar nicht befugt war, die Untersuchung überdies nicht den Prüfvorschriften entsprechend vorgenommen worden war, konnte das Verwaltungsgericht unbedenklich davon ausgehen, dass hinreichende Gründe für die Aufforderungen zur Vorführung der Zugmaschine iSd. § 56 Abs. 1 (bzw. Abs. 1a) KFG 1967 vorlagen (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2012, Zl. 2012/11/0007, und vom 18. Dezember 2012, Zl. 2012/11/0162). Die Nichtvorführung derselben trotz zweimaliger Aufforderung durch die belangte Behörde ist unstrittig.

Zwar trifft es zu, dass der Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Ergebnis eines zwischenzeitlich durchgeführten Tests der Bremsen der Zugmaschine vorgelegt hat. Dass dieser von einer befugten Überprüfungsstelle nach § 57a KFG 1967 durchgeführt worden wäre, wurde allerdings nicht vorgebracht (und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage). Dass das Verwaltungsgericht, das auf das Fehlen der Befugnis der kontrollierten Werkstätte zur Überprüfung der gegenständlichen Zugmaschine und auf das Nichteinhalten der Prüfvorschriften bei der Begutachtung derselben durch die Werkstätte eingegangen ist und das Fehlen einer Begutachtung durch eine befugte Werkstätte hervorgehoben hat, mit der Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde das eingeräumte Ermessen überschritten hätte, ist bei dieser Konstellation nicht zu erkennen (vgl. erneut die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2012 und vom 18. Dezember 2012).

2.2.3 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2016

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