Normen
AVG §52;
RehabilitationsG Tir 1983 §17 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §18 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §18 Abs2;
RehabilitationsG Tir 1983 §18;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52;
RehabilitationsG Tir 1983 §17 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §18 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §18 Abs2;
RehabilitationsG Tir 1983 §18;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit damit die Auflage 2. des Bescheides der Revisionswerberin vom 11. März 2014, Zl. Va-888-889/15, "ersatzlos gestrichen" wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. März 2014 wurde gemäß § 18 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) festgestellt, dass das von der mitbeteiligten Partei betriebene Wohnhaus M. in Innsbruck unter näher genannten Auflagen als Einrichtung für Menschen mit Behinderung im Sinne des TRG geeignet ist.
2 Die - auf eine aktenkundige Stellungnahme der sozialarbeiterischen Amtssachverständigen vom 8. Jänner 2014 gestützten - Auflagen 2. und 3. dieses Bescheides lauten:
"2. Die Leitung der Einrichtung hat bis spätesten 30.06.2016 zumindest die Ausbildung zur/m Fach-Sozialbetreuerin für Behindertenbegleitung oder andere gleichwertige Ausbildungen/Lehrgänge/Aufschulungen abzuschließen. Sollte dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschehen, ist die Leitung durch eine andere geeignete Fachkraft zu ersetzen. Diese hat jedenfalls über eine abgeschlossene, gehobene, facheinschlägige Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- und Behindertenarbeit oder Sozialbetreuung, wie zum Beispiel über ein Diplom im Gesundheits- und Krankenpflegewesen, ein Diplom auf dem Gebiet der Sozialbetreuung oder der Sozialarbeit, ein Studium der Psychologie oder Pädagogik, sowie über mehrjährige Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen zu verfügen.
3. Sollte bis zum 30.06.2016 ein Wechsel in der Leitung vorgenommen werden, so hat dies eine geeignete Fachkraft mit einer abgeschlossenen, gehobenen facheinschlägigen Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- und Behindertenarbeit oder der Sozialbetreuung und einer mehrjährigen Berufserfahrung zu sein. Der beabsichtigte Wechsel ist vor Dienstantritt der Behörde unter Beilegung der Ausbildungsnachweise anzuzeigen."
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Auflage 2. des Bescheides "ersatzlos gestrichen" und die Auflage 3. durch Streichung der Befristung ("bis zum 30.06.2016") abgeändert wurde.
Weiters wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
4 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei biete Menschen mit Behinderungen ein differenziertes, bedürfnis- und möglichkeitsorientiertes Angebot an Dienstleistungen in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Freizeit sowie Kind und Familie. Die gegenständliche Einrichtung M. erbringe zwei Leistungen der Behindertenhilfe: "Wohnen excl Tagesstruktur" und "Tagesstruktur in Wohnhäusern". In der Einrichtung könnten acht Personen begleitet werden, aktuell befänden sich sieben Personen in der Einrichtung.
Aufgrund der von der revisionswerbenden Partei durchgeführten Einschau vom 31. Oktober 2012 sei der erwähnte Feststellungsbescheid vom 11. März 2014 erlassen worden. Die aufgetragenen Auflagen 2. und 3. bezögen sich auf Herrn Mag. K., welcher seit 1. Mai 2004, sohin seit annähernd elf Jahren bei der mitbeteiligten Partei in leitender Position beschäftigt und seit 2010 Leiter des gegenständlichen Wohnhauses sei. In dieser Zeit habe es unstrittig weder seitens der mitbeteiligten Partei, der Revisionswerberin, der Kollegen noch der Klienten Bemängelungen hinsichtlich seiner fachlichen und personellen Kompetenz gegeben. Herr Mag. K. verfüge über ein abgeschlossenes Theologiestudium und könne auf 30 Jahre Berufserfahrung im Sozialbereich - nicht nur in der Beschäftigung mit Menschen mit Behinderungen sondern auch mit Obdachlosen - zurückgreifen. Seit 20 Jahren sei er zudem Sachwalter für Menschen mit geistiger Behinderung. Er habe im Laufe seines Berufslebens an unzähligen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Zweifellos verfüge Herr Mag. K. über große Erfahrung und Fachwissen sowie den Willen zur stetigen Weiterbildung. Das Landesverwaltungsgericht habe daher keinen Zweifel, dass Herr Mag. K. als Leiter der gegenständlichen Einrichtung geeignet sei.
Auch aus dem ergänzend aufgetragenen Gutachten (vom 17. Februar 2015) hinsichtlich des konkreten Zwecks der gegenständlichen Einrichtung ergebe sich nichts Gegenteiliges bzw. hätten sich daraus "keine, den gemachten Feststellungen widersprechende Erkenntnisse" ergeben.
Die Entscheidung der Revisionswerberin basiere offensichtlich ausschließlich auf der Tatsache, dass die durch Herrn Mag. K. erlangte Ausbildung nicht mit den im Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz (TSBBG) genannten Ausbildungen übereinstimme. Es erschließe sich dem Landesverwaltungsgericht nicht, warum die Einführung eines Gesetzes die bisherige Eignung des Herrn Mag. K. als Einrichtungsleiter wegfallen lassen sollte. Eine allfällige berufsbegleitende Teilnahme des Mag. K. an einer Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer für Behindertenbegleitung oder Fach-Sozialarbeiter für Behindertenarbeit wäre nur unter Reduktion seiner bisherigen Wochenarbeitszeit auf etwa 19 bis 25 Stunden möglich. Diesbezüglich hätte er entsprechende Einkommensverluste zu befürchten.
Schließlich sei festzuhalten, dass Herr Mag. K. mit 1. August 2016 die Pension antreten werde. Nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache stehe fest, dass die von der Revisionswerberin aufgetragene Aufschulung von geringem Nutzen für ihn im Hinblick auf seine Funktion als Leiter der gegenständlichen Einrichtung wäre. Aus den genannten Gründen sei die bescheidmäßig auferlegte Aufschulung eine überschießende Maßnahme und unverhältnismäßige Last, sowohl für die mitbeteiligte Partei als auch für Herrn Mag. K.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, das Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht legte die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor (§ 30a Abs. 7 VwGG). Die mitbeteiligte Partei erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 § 18 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1983
idF Nr. LGBl. 100/2010, lautet (auszugsweise):
"§ 18
Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation
(1) Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen müssen für den jeweiligen Zweck geeignet sein, insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht.
(2) Die Eignung ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung nach Anhören von Sachverständigen mit Bescheid festzustellen.
..."
7 Die Amtsrevision - die sich ihrem Inhalt nach (nur) gegen die Streichung der Auflage 2. des Bescheides vom 11. März 2014 wendet - macht in den Zulässigkeitsgründen als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ua. geltend, dass das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. November 2014, Zl. 2013/10/0238) stehe, wonach die Behörde im Rahmen der Eignungsfeststellung nach § 18 Abs. 2 TRG die Frage der Eignung der mit der Einrichtungsleitung betrauten Person gestützt auf ein Gutachten zu klären bzw. gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben habe. Im gegenständlichen Fall liege ein entsprechendes Gutachten vor. Das Landesverwaltungsgericht habe entgegen diesem Gutachten die fachliche Kompetenz und personelle Eignung des Einrichtungsleiters ohne adäquate Ausbildung als gegeben erachtet.
8 Die Revision ist schon nach diesem Vorbringen zulässig und berechtigt.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Begründung des zitierten Erkenntnisses vom 5. November 2014 ua. ausgesprochen:
"Nach § 18 Abs. 1 und 2 TRG hat die Behörde die Eignung der - zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bestimmten - Einrichtung für den ‚jeweiligen Zweck' festzustellen. Daraus folgt, dass die Behörde - auch ohne besondere gesetzliche Anordnung - ermächtigt ist, dem Rechtsträger bei der Feststellung der Eignung nach § 18 TRG jene Nebenbestimmungen vorzuschreiben, durch deren Umsetzung die Eignung der Einrichtung für deren Zweck hergestellt wird.
...
Den Maßstab für die Beurteilung der Eignung bildet nach § 18 Abs. 1 TRG deren - in der Gewährung bestimmter Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 TRG) gelegener - konkreter Zweck; dies stellt schon der Hinweis des Gesetzes auf den ‚jeweiligen' Zweck klar. Worin der Zweck der Einrichtung im Sinne des Gesetzes besteht, richtet sich nach der Widmung durch den Rechtsträger, der der Behörde somit darzulegen hat, welchen Maßnahmen der Rehabilitation (im Sinne des TRG) und welchem (an Hand einer typisierenden Beschreibung von Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung festzulegenden) Personenkreis die betreffende Einrichtung zu dienen bestimmt ist (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003).
...
Die gesetzmäßige Begründung eines die Eignung einer Einrichtung nach § 18 TRG feststellenden Bescheides setzt Feststellungen über die Art der Rehabilitationsmaßnahmen sowie eine - bei Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung ansetzende (typisierende) - Umschreibung jenes Personenkreises, dem in der betreffenden Einrichtung nach der Zweckwidmung durch den Rechtsträger Maßnahmen der Rehabilitation zugewendet werden sollen, voraus. Grundlage dieser Feststellungen ist der Antrag des Rechtsträgers, der im vorliegenden Fall in die aufgezeigte Richtung zu konkretisieren sein wird. Erst von solchen Feststellungen ausgehend kann beurteilt werden, wie die Ausstattung der Einrichtung insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht - hier: auch im Hinblick auf die von der Leitung zu erfüllenden fachlichen Anforderungen - beschaffen sein muss, um die Eignung für den konkreten Zweck herzustellen.
...
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass gemäß § 18 Abs. 2 TRG die Feststellung der Eignung einer Rehabilitationseinrichtung auf der Grundlage von ‚sachverständigen Äußerungen' zu erfolgen hat. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2008/17/0122, mwN).
Ein zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Leitung einer Rehabilitationseinrichtung taugliches Gutachten hat in seinem Befund eine detaillierte Beschreibung der im Rahmen der Leitungsfunktion wahrzunehmenden Aufgabenbereiche (bezogen auf die konkrete Einrichtung) zu enthalten. Ausgehend von diesem Befund hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten im engeren Sinn) über das erforderliche Qualifikationsprofil der mit der Leitung betrauten Person (unter Angabe von konkreten Ausbildungserfordernissen, praktischen Berufserfahrungen etc.) abzugeben, wobei die einzelnen Qualifikationserfordernisse in Beziehung zu den jeweiligen Aufgabenbereichen zu setzen sind. Gestützt auf ein derartiges Gutachten hat die Behörde im Rahmen der Eignungsfeststellung nach § 18 Abs. 2 TRG die Frage der Eignung der mit der Einrichtungsleitung betrauten Person zu klären bzw. gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. ..."
10 Unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Leitung einer Rehabilitationseinrichtung bzw. dem allfälligen Erfordernis der Vorschreibung von Auflagen ist daher ein - den erwähnten Anforderungen entsprechendes - Gutachten.
11 Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren beim Amt der Tiroler Landesregierung ein (im Akt erliegendes) "Sozialarbeiterisches Gutachten" der Sachverständigen F, Msc, (vom 17. Februar 2015) eingeholt.
12 Dieses enthält in seinem Befund umfassende Ausführungen zu Zweck und Zielen der gegenständlichen Einrichtung sowie zu den Inhalten der dort angebotenen Leistungen. Unter Pkt. 2 des Befundes werden detailliert die "Aufgaben der Leitung einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen" sowie unter Pkt. 3 die "Qualitätserfordernisse - Ausbildung der ... LeiterInnen von Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen" dargestellt. Demnach habe die Leitung der Einrichtung jedenfalls über eine abgeschlossene, gehobene, facheinschlägige Ausbildung auf dem Gebiet der Sozial- und Behindertenarbeit, der Sozialbetreuung oder der Gesundheits- und Krankenpflege (Diplomniveau) oder über ein abgeschlossenes Studium der Psychologie oder Pädagogik sowie über mehrjährige Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen zu verfügen. Im "Gutachten im engeren Sinn" werden im Einzelnen die Aufgaben der Leitung der Einrichtung in Beziehung zu den jeweiligen Qualifikationserfordernissen der Leitung gesetzt. Letztlich wird - unter Hinweis auf die Qualifikationen bzw. den bisherigen beruflichen Werdegang von Mag. K. - dessen Eignung für die Leitung der gegenständlichen Einrichtung wie folgt zusammengefasst:
"Ein Bezug zu den im Befund dargestellten Ausbildungserfordernissen für die Arbeit mit der Zielgruppe der Einrichtung und zur Erfüllung des Zweckes der Einrichtung kann hier nicht hergestellt werden. Das Studium der Theologie ist aus gutachterlicher Sicht nicht als facheinschlägig zu beurteilen. ... Für keine Leistung der Behindertenhilfe wurde das Studium der Theologie als facheinschlägig anerkannt, es wurde auch nicht als ‚leistungsbezogene fachliche Qualifizierung' anerkannt.
Die der Behörde vorgelegten Nachweise über Fort- und Weiterbildungen im Gesamtausmaß von 604 Stunden sowie die von Herrn Mag. K. am 28.10.2014 ... angeführten persönlichen Qualifikationen können nicht als Ersatz für eine facheinschlägige Ausbildung anerkannt werden.
Zusammenfassende Beurteilung:
Aus gutachterlicher Sicht ergibt sich aus dem dargelegten Sachverhalt zwingend, dass ein/e Leiter/in einer Einrichtung der Behindertenhilfe über eine zur Erreichung dieser Ziele der Einrichtung geeignete facheinschlägige Qualifikation verfügen muss.
Herr Mag. K. verfügt nachweislich über keine Qualifikation, die dem "State-of-the Art" entspricht und geeignet ist, um die Zielerreichung der Einrichtung zu garantieren und um die Einschulung und fachliche Aufsicht für die MitarbeiterInnen zu gewährleisten."
13 Abschließend wird vorgeschlagen, die Auflage 2. des Bescheides der Revisionswerberin dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur Erfüllung der dort genannten Ausbildungen bis spätestens 1. August 2016 eingeräumt werden und in Auflage 3. die vorgesehene Befristung (bis 1. Juni 2016) entfallen könne.
14 Nach diesem Gutachten erfüllte Herr Mag. K. demnach die Qualifikationserfordernisse für die Leitung der in Rede stehenden Einrichtung nicht und war die Vorschreibung von entsprechenden Eignungsauflagen erforderlich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat - entgegen der erwähnten hg. Rechtsprechung - die Beurteilung der Qualifikation von Mag. K. nicht auf dieses Gutachten sondern auf fachlich nicht näher fundierte eigene Erwägungen gestützt. Die - lapidare - Feststellung, dass sich aus dem erwähnten Gutachten "nichts Gegenteiliges" ergebe bzw. sich darin keine "den gemachten Feststellungen widersprechende Erkenntnisse" fänden, ist nicht nachvollziehbar. Diese Feststellung erweist sich angesichts des oben zusammenfassend dargestellten Inhaltes des Gutachtens vielmehr als aktenwidrig, worauf die Amtsrevision in den Revisionsgründen auch zutreffend hinweist.
15 Indem das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Beurteilung der Frage der Eignung des mit der Einrichtungsleitung betrauten Mag. K. bzw. der Erforderlichkeit der in Punkt 2. des Bescheides der Amtsrevisionswerberin vorgeschriebenen Auflagen das erwähnte Gutachten ignoriert hat, ist es von der obzitierten hg. Rechtsprechung abgewichen.
16 Die ersatzlose Behebung der Auflage 2. des Bescheides der Revisionswerberin vom 11. März 2014 erweist sich nach dem Gesagten als inhaltlich rechtswidrig, weshalb das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 27. April 2016
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