VwGH 2013/10/0238

VwGH2013/10/02385.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der L Gesellschaft mbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. März 2013, Zl. Va-888-608/98, betreffend Eignung einer Einrichtung gemäß § 18 Tiroler Rehabilitationsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
RehabilitationsG Tir 1983 §17 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §18 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §18 Abs2;
RehabilitationsG Tir 1983 §18;
VwGG §42 Abs2 Z3;
AVG §52;
RehabilitationsG Tir 1983 §17 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §18 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §18 Abs2;
RehabilitationsG Tir 1983 §18;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 27. März 2013 wurde gemäß § 18 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) festgestellt, dass das von der Beschwerdeführerin betriebene "Wohnangebot H." unter näher genannten Auflagen als Einrichtung für Menschen mit Behinderung zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des TRG geeignet ist.

Auflagenpunkt 2. des angefochtenen Bescheides lautet:

"2. Die Leitung der Einrichtung hat bis zum 30.06.2015 zumindest die Aufschulung zur Fach-Sozialbetreuerin für Behindertenbegleitung abzuschließen. Sollte dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschehen, ist die Leitung durch eine andere geeignete Fachkraft zu ersetzen. Diese hat jedenfalls über eine abgeschlossene, gehobene, facheinschlägige Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- und Behindertenarbeit oder Sozialbetreuung, wie zum Beispiel über ein Diplom im Gesundheits- und Krankenpflegewesen, ein Diplom auf dem Gebiet der Sozialbetreuung oder der Sozialarbeit, ein Studium der Psychologie oder Pädagogik, sowie über mehrjährige Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen zu verfügen."

Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 19. April 2012 Veränderungen der bereits bestehenden Rehabilitationseinrichtung (deren Eignung gemäß § 18 TRG mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2011 festgestellt worden war) im Hinblick auf die geplante Zielgruppe, die angebotenen Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Begleitungszeiten und Personalstruktur mitgeteilt und um Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 18 TRG ersucht.

Aufgrund des Antrages und der eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Einrichtung Platz für maximal sieben zu betreuende Personen biete, davon fünf Vollzeitwohnplätze und zwei Kurzzeitunterbringungsplätze. Die Einrichtung werde ganzjährig als vollzeitbegleitete Wohneinrichtung (mit im Einzelnen genannten Betreuungszeiten) betrieben. Zielgruppe seien jüngere, erwachsene Menschen (18-30 Jahre) mit Behinderung im Sinne des TRG. Das zur Verfügung gestellte Leistungsangebot umfasse Unterstützung und Assistenz in den Bereichen Freizeit, alltägliche Lebensführung, Gesundheit und Pflege, emotional-psychosozialer Bereich und lebenspraktischer/kulturtechnischer Bereich. Die Personalstruktur sehe neben der Leitung neun Mitarbeiterinnen (mit unterschiedlichem Wochenstundenausmaß) vor.

Die Zielsetzung der genannten Einrichtung sei dahingehend verändert worden, dass die Zielgruppe künftig allgemein Menschen mit Behinderung (ohne wesentliche körperliche Behinderung, realistische Prognose der Rehabilitationsfähigkeit innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren, Abschluss der medizinischen Heilbehandlung und grundsätzlich Vollendung des 18. Lebensjahrens) im Sinne des TRG seien (und nicht wie ursprünglich: eingeschränkt auf Menschen mit Vorliegen einer geistigen Behinderung mit einer zusätzlichen psychiatrischen Diagnose), die Begleitungszeiten würden deutlich eingeschränkt und die Personalstruktur der Einrichtung wesentlich geändert.

Die geplanten Änderungen hätten sohin erheblichen Einfluss auf die personelle und medizinische Eignung der Einrichtung, weshalb ein entsprechendes Verfahren nach § 18 TRG durchzuführen gewesen sei.

Die sozialarbeiterische Amtssachverständige F. habe am 9. Jänner 2013 eine Stellungnahme abgegeben, wonach die Leitung der Einrichtung, Frau M.-C., entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ("Leitung: Pädagogik, Psychologie, Sozialarbeit, Pflegerische Qualifikation, Ausbildung im Bereich Wirtschaft, Management") über keine fachspezifische Ausbildung verfüge. Bei dem (von Frau M.-C. absolvierten) Lehrgang "Behindertenarbeit" handle es sich um eine interne Schulungsmaßnahme des Leistungsträgers. Es werde daher die Auflage "Sicherstellung einer fachlich qualifizierten Leitung" beantragt.

In Ergänzung dieser Stellungnahme habe die Amtssachverständige W. am 20. Februar 2013 ausgeführt, dass Frau M.-C. über den Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige der Lehranstalt für Sozialberufe der Caritas Salzburg (absolviert von 20. Februar 1995 bis 5. Juli 1996) sowie über das Zertifikat über die Fortbildung "Führen in Zeiten des Wandels - Qualifizierungslehrgang für Führungskräfte in Organisationen sozialer Dienste und sozialer Arbeit" an der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe verfüge. Damit sei aus sozialarbeiterischer Sicht die personelle Eignung der Einrichtung für die Leitung nicht gegeben. Die Leitung der Einrichtung habe daher bis zum 30. Juni 2015 zumindest die Aufschulung zur Fach-Sozialbetreuerin für Behindertenbegleitung abzuschließen. Sollte dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschehen, sei die Leitung durch eine andere geeignete Fachkraft zu ersetzen. Diese habe jedenfalls über eine abgeschlossene, gehobene, facheinschlägige Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheits- und Krankenpflege, der Sozial- oder Behindertenarbeit oder Sozialbetreuung, wie zum Beispiel über ein Diplom im Gesundheits- und Krankenpflegewesen, ein Diplom auf dem Gebiet der Sozialbetreuung oder Sozialarbeit, ein Studium der Psychologie oder Pädagogik sowie über mehrjährige Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen zu verfügen.

Die Beschwerdeführerin habe hiezu mit Schreiben vom 7. März 2013 eine Stellungnahme abgeben, wonach die Eignung der Einrichtungsleitung Frau M.-C. insoweit anzuerkennen sei, als die bereits nachgewiesenen Fortbildungen nicht - wie behauptet - lebenshilfeinterne gewesen seien, sondern vielmehr von anerkannten Ausbildungsträgern (etwa der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe - Caritas) durchgeführt worden und zum jeweiligen Zeitpunkt "State of the Art" gewesen seien. Darüber hinaus sei Frau M.-C. seit 1993 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt, seit mehr als zehn Jahren habe sie verschiedene Leitungsfunktionen zur vollsten Zufriedenheit bekleidet.

Dazu führte die belangte Behörde aus, gemäß § 18 TRG müssten Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen für den jeweiligen Zweck, insbesondere in personeller Hinsicht geeignet sein. Im gegenständlichen Antrag auf Eignungsfeststellung vom 19. April 2012 sei das Qualifikationsprofil der Einrichtungsleitung wie folgt beschrieben worden: "Pädagogik, Psychologie, Sozialarbeit, Pflegerische Qualifikation, Ausbildung im Bereich Wirtschaft, Management". Die fachliche Notwendigkeit des Einsatzes derartigen Fachpersonals in der Leitung werde daher von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern von ihr selbst vorgesehen.

Dem nachgereichten Lehrgangszeugnis sei zu entnehmen, dass der von Frau M.-C. absolvierte Lehrgang für Behindertenarbeit Pflichtgegenstände im Ausmaß von 504 Stunden sowie ein Pflichtpraktikum im Ausmaß von 500 Stunden umfasse.

Gemäß § 20 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl. Nr. 9/2009 (TSBBG), sei für die niederschwelligste Ausbildung für Fach-Sozialbetreuer für Behindertenbegleitung hingegen ein Ausmaß von 1.200 Unterrichtseinheiten jeweils in Theorie und Praxis gefordert.

Gemäß § 48 Abs. 2 TSBBG gälten Personen nur dann als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers geeignet, wenn sie über folgende Ausbildungen verfügten:

1. Ausbildung als Behindertenbetreuerin (zwei Semester Lehranstalt für heilpädagogische Berufe),

  1. 2. Unterstützung in der Basisversorgung nach GuK-BAV sowie
  2. 3. Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 TSBBG (Theorie 470 UE, Praxis 360 h).

    Es werde nicht bestritten, dass Frau M.-C. über eine einschlägige Ausbildung im Bereich der Behindertenarbeit verfüge, diese erreiche jedoch nur die Hälfte an Ausbildungsstunden der niederschwelligsten Ausbildung nach dem TSBBG und werde daher für die Leiterin der Einrichtung als unzureichend erachtet. Aufgrund der von Frau M.-C. absolvierten Ausbildungen sei es daher erforderlich, dass sie einen Aufschulungslehrgang besuche. Dass die von Frau M.-C. absolvierten Ausbildungen in den Jahren 1995, 1996, und 1999 zum damaligen Zeitpunkt "State oft the Art" gewesen seien, bedeute nicht, dass sie mit diesen Ausbildungen "automatisch" im Jahre 2013 zur Leitung einer derartigen Einrichtung als qualifiziert zu erachten sei.

    Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. September 2013, B 585/2013-4, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die nach hg. Auftrag ergänzte Beschwerde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdepunkte geltend, dass sie in ihren Rechten auf "Erteilung einer entsprechenden Bewilligung ohne die angefochtene Auflage" und "Anerkennung der Eignung der betroffenen Dienstnehmerin nach den geltenden Bestimmungen des TRG" sowie in näher genannten Verfahrensrechten verletzt worden sei.

Sie bringt dazu im Wesentlichen mit näherer Begründung vor, dass die Leiterin der Einrichtung, Frau M.-C., aufgrund ihrer Ausbildung und einschlägigen Berufserfahrung - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - über die personelle und fachliche Eignung zur Leitung der Einrichtung verfüge.

Die Beschwerdeführerin bestreitet sohin die Rechtmäßigkeit des Auflagenpunktes 2. des angefochtenen Bescheides.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, LGBl. Nr. 58 /1983, lauten (auszugsweise):

"§ 17

Sicherstellung von Einrichtungen der Rehabilitation

(1) Das Land hat dafür zu sorgen, dass in ausreichendem Maß geeignete Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

(2) Das Land kann als Träger von Privatrechten eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, Vereinbarungen über deren Mitarbeit im Bereich der Rehabilitation schließen.

(3) Das Land kann als Träger von Privatrechten Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel fördern.

§ 18

Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation

(1) Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen müssen für den jeweiligen Zweck geeignet sein, insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht.

(2) Die Eignung ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung nach Anhören von Sachverständigen mit Bescheid festzustellen.

..."

Nach § 18 Abs. 1 und 2 TRG hat die Behörde die Eignung der - zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bestimmten - Einrichtung für den "jeweiligen Zweck" festzustellen. Daraus folgt, dass die Behörde - auch ohne besondere gesetzliche Anordnung - ermächtigt ist, dem Rechtsträger bei der Feststellung der Eignung nach § 18 TRG jene Nebenbestimmungen vorzuschreiben, durch deren Umsetzung die Eignung der Einrichtung für deren Zweck hergestellt wird.

Wurden somit dem Rechtsträger bei der Feststellung der Eignung nach § 18 TRG Nebenbestimmungen vorgeschrieben, deren Einhaltung die Eignung für den bestimmungsgemäßen Zweck der Einrichtung sicherstellt, so stehen diese in einem aus dem Gesetz ableitbaren untrennbaren Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Regelung; dies steht einer Aufhebung der Nebenbestimmungen allein entgegen. Eine Rechtswidrigkeit bei der Vorschreibung der Nebenbestimmungen führt vielmehr zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0238).

Den Maßstab für die Beurteilung der Eignung bildet nach § 18 Abs. 1 TRG deren - in der Gewährung bestimmter Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 TRG) gelegener - konkreter Zweck; dies stellt schon der Hinweis des Gesetzes auf den "jeweiligen" Zweck klar. Worin der Zweck der Einrichtung im Sinne des Gesetzes besteht, richtet sich nach der Widmung durch den Rechtsträger, der der Behörde somit darzulegen hat, welchen Maßnahmen der Rehabilitation (im Sinne des TRG) und welchem (an Hand einer typisierenden Beschreibung von Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung festzulegenden) Personenkreis die betreffende Einrichtung zu dienen bestimmt ist (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003).

Nach dem in der einleitenden Feststellung des Bescheides - von der Beschwerde unwidersprochen - wiedergegebenen Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin werde die in Rede stehende Einrichtung als "vollzeitbetreute Wohneinrichtung" geführt. Die Zielgruppe seien jüngere erwachsene Menschen (18 bis 30 Jahre) mit Behinderung im Sinne des TRG. Das Leistungsangebot umfasse Begleitung und Unterstützung in den Bereichen Freizeit, alltägliche Lebensführung, Gesundheit und Pflege sowie Unterstützung im emotional-psychosozialen und lebenspraktischen/kulturtechnischen Bereich.

Die gesetzmäßige Begründung eines die Eignung einer Einrichtung nach § 18 TRG feststellenden Bescheides setzt Feststellungen über die Art der Rehabilitationsmaßnahmen sowie eine - bei Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung ansetzende (typisierende) - Umschreibung jenes Personenkreises, dem in der betreffenden Einrichtung nach der Zweckwidmung durch den Rechtsträger Maßnahmen der Rehabilitation zugewendet werden sollen, voraus. Grundlage dieser Feststellungen ist der Antrag des Rechtsträgers, der im vorliegenden Fall in die aufgezeigte Richtung zu konkretisieren sein wird. Erst von solchen Feststellungen ausgehend kann beurteilt werden, wie die Ausstattung der Einrichtung insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht - hier: auch im Hinblick auf die von der Leitung zu erfüllenden fachlichen Anforderungen - beschaffen sein muss, um die Eignung für den konkreten Zweck herzustellen.

Schon mangels konkreter Feststellungen in diese Richtung im angefochtenen Bescheid ist dessen Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit nicht möglich. Ebenso wenig kann - mangels entsprechender Begründung - beurteilt werden, ob die Umsetzung der in Rede stehenden Auflage in Ansehung der Widmung der Einrichtung erforderlich ist, um die Eignung für diesen Zweck herzustellen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003).

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass gemäß § 18 Abs. 2 TRG die Feststellung der Eignung einer Rehabilitationseinrichtung auf der Grundlage von "sachverständigen Äußerungen" zu erfolgen hat. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2008/17/0122, mwN).

Ein zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Leitung einer Rehabilitationseinrichtung taugliches Gutachten hat in seinem Befund eine detaillierte Beschreibung der im Rahmen der Leitungsfunktion wahrzunehmenden Aufgabenbereiche (bezogen auf die konkrete Einrichtung) zu enthalten. Ausgehend von diesem Befund hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten im engeren Sinn) über das erforderliche Qualifikationsprofil der mit der Leitung betrauten Person (unter Angabe von konkreten Ausbildungserfordernissen, praktischen Berufserfahrungen etc.) abzugeben, wobei die einzelnen Qualifikationserfordernisse in Beziehung zu den jeweiligen Aufgabenbereichen zu setzen sind. Gestützt auf ein derartiges Gutachten hat die Behörde im Rahmen der Eignungsfeststellung nach § 18 Abs. 2 TRG die Frage der Eignung der mit der Einrichtungsleitung betrauten Person zu klären bzw. gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden, oben dargestellten, Stellungnahmen der Amtssachverständigen vom 9. Jänner 2013 und vom 20. Februar 2013 genügen - insbesondere jeweils mangels eines tauglichen Befundes im dargestellten Sinn - den erwähnten Anforderungen nicht; sie bilden daher keine geeignete Grundlage für die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage.

Der angefochtene Bescheid ist aus den genannten Gründen rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (vgl. § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am 5. November 2014

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