Normen
ForstG 1975 §1a Abs4 litb;
ForstG 1975 §1a Abs4 litb;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters von Salzburg vom 11. Dezember 2012 wurde gemäß § 5 ForstG festgestellt, dass es sich bei näher genannten Grundflächen um Wald im Sinne des § 1a leg. cit handle (I.); weiters wurde dem Revisionswerber gemäß § 172 Abs. 6 ForstG die Wiederbewaldung der festgestellten Waldfläche aufgetragen (II.) und der Revisionswerber zur Entrichtung näher bestimmter Verwaltungsabgaben verpflichtet (IV.).
Infolge der dagegen erhobenen Berufung hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 VwGG "die Beschwerde hinsichtlich der im Lageplan ... dargestellten Grundflächen 1a, 3, 6 und 7 als unbegründet abgewiesen." Weiters hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei den genannten Teilflächen um "Wald" im Sinne des ForstG handle, wobei es sich beweiswürdigend auf die diesbezüglichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen stützte.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Das Verwaltungsgericht legte in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren die Akten des Verfahrens vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Soweit in der Revision als Zulässigkeitsgrund geltend gemacht wird, das Landesverwaltungsgericht Salzburg habe im Rahmen der Waldfeststellung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG nicht geprüft, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon insofern nicht aufgezeigt, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus im Sinne dieser Bestimmung ist, dass der Bewuchs der betroffenen Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel aufgebaut wurde, einen "Landschaftsgarten" anzulegen; dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, behauptet die Revision - die sich auf das Vorbringen beschränkt, dass die Fläche regelmäßig gemäht werde - selbst nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0175).
Mit dem Hinweis auf näher genannte Verfahrensfehler (Verletzung der Manuduktionspflicht, mangelnde Auseinandersetzung mit der behaupteten Befangenheit des Amtssachverständigen) wird nicht dargelegt, welche - einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze darstellende - konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zu verantworten hätte (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/16/0014, und vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0052).
Dem Vorbringen, dass dem angefochtenen Erkenntnis der für die Waldfeststellung maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 ForstG nicht zu entnehmen sei, ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht seinen Erwägungen den 2. April 2009 als Zeitpunkt der maßgeblichen Antragstellung zu Grunde gelegt hat. Im Übrigen wird von der Revision nicht dargelegt, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang (erstmals) zu lösen hätte.
Schließlich liegt dem Revisionsvorbringen, wonach das angefochtene Erkenntnis auf die angefochtenen Spruchpunkte II. (Wiederherstellungsauftrag) und IV. (Verwaltungsabgaben) des erstinstanzlichen Bescheides nicht eingehe und die Beschwerde insofern nicht vollständig erledige, die Geltendmachung einer (teilweisen) Säumnis des Verwaltungsgerichts zu Grunde, die jedoch im Revisionsweg nicht bekämpfbar ist, sondern in dem dafür vorgesehenen Fristsetzungsverfahren.
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Juni 2016
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