Normen
BVergG 2006 §125 Abs3 Z2;
BVergG 2006 §125 Abs4;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BVergG 2006 §125 Abs3 Z2;
BVergG 2006 §125 Abs4;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Antrag, festzustellen, dass im Vergabeverfahren des Landes Oberösterreich betreffend ein näher bezeichnetes Bauvorhaben aufgrund eines Verstoßes gegen bundesgesetzliche Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde, stattgegeben.
2 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Angebot der Zuschlagsempfängerin habe in drei Positionen jeweils einen betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbaren Preis aufgewiesen, der daher als nicht plausibel zu beurteilen sei. Dieser Umstand habe zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises geführt, weshalb das betreffende Angebot auszuscheiden gewesen wäre.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Das Verwaltungsgericht hatte - wie im Vorerkenntnis zu der hier angefochtenen Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2007/04/0076) - im gegenständlichen Verfahren vertieft zu prüfen, ob die in Rede stehenden negativen Einheitspreise (§ 125 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006) betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien (§ 125 Abs. 4 leg. cit.) und im Falle der Verneinung zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen würden, die die Ausscheidung des Angebotes der Zuschlagsempfängerin nach sich ziehen hätte müssen (§ 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006).
7 Das Verwaltungsgericht kommt fallbezogen auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin wegen der festgestellten nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 auszuscheiden gewesen wäre.
8 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass die im Einzelfall getroffene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar sei, vermag die Revision nicht aufzuzeigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, und vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2016
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