Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Landespolizeidirektion Wien wies mit Bescheid vom 16. Februar 2016 den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 WaffG ab.
2 Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht nach § 28 VwGG als unbegründet abgewiesen, ferner wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach § 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist.
3 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die vorliegende außerordentliche Revision ist nicht zulässig. 5 Entgegen der Revision hat das Verwaltungsgericht auf dem Boden der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtslage die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet. Dies ergibt sich betreffend den entscheidungswesentlichen Sachverhalt und bezüglich der maßgeblichen Rechtsfragen aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2016, Ra 2016/03/0109, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen wird. Sowohl zu den Revisionsausführungen als auch zur Revisionsbeantwortung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde ist insbesondere auf die dortigen Ausführungen zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers einschließlich der Ermöglichung des Führens einer Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit bei Fortwirken einer entsprechenden dienstlichen Gefahrenlage hinzuweisen.
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Sie war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2016
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