VwGH Ro 2015/02/0016

VwGHRo 2015/02/00169.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Stadtgemeinde Traun, vertreten durch Dr. Anton Moser, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Johann-Roithner-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. November 2014, Zl. LVwG-550286/33/GK/AK, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (mitbeteiligte Parteien: 1. M J in L, vertreten durch Dr. Gernot Müller, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, 2. E H in W), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs8 idF 2012/I/051;
GVG OÖ 1994 §31 Abs2a idF 2013/090;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs8 idF 2012/I/051;
GVG OÖ 1994 §31 Abs2a idF 2013/090;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der erstmitbeteiligten Partei M J Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Die Revision ist unzulässig.

5 § 31 Abs. 2a Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö GVG 1994), LGBl. Nr. 88/1994, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet:

"(2a) Der Gemeinde, in der ein erfasstes Grundstück oder ein erfasster Grundstücksteil liegt, ist im Verfahren zur Genehmigung von Rechtserwerben Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen ist. Bescheide sind der Gemeinde zuzustellen. Die Gemeinde kann das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erheben."

Im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren kommt damit der Stadtgemeinde Traun die Stellung einer Formalpartei nach dem Oö GVG 1994 zu. Als solche besitzt sie (sofern der verfahrenseinleitende Antrag nicht zurückzuweisen ist) ein Stellungnahmerecht binnen eines im Gesetz näher bezeichneten Zeitraumes, das Recht auf Zustellung von Bescheiden im jeweiligen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, sowie das Recht auf Beschwerdeerhebung an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darüberhinausgehende subjektive Rechte werden der Gemeinde als Formalpartei durch das Oö GVG 1994 nicht eingeräumt; auch das Recht, gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist im Materiengesetz nicht vorgesehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Formalpartei (nur) berechtigt, beim Verwaltungsgerichtshof die Verletzung jener prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, geltend zu machen. Der Formalpartei kommt zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0066, mwN, weiters zu Frage der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte durch Formalparteien vor dem Verwaltungsgerichtshof z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2016, Ro 2016/02/0003, mwN, sowie zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Stmk GVG den noch zum Beschwerdeverfahren ergangenen hg. Beschluss vom 12. April 1983, 83/07/0064).

6 Dass die revisionswerbende Partei im vorliegenden Fall in einem ihr durch § 31 Abs. 2a Oö GVG 1994 eingeräumten (begrenzten) subjektiven Recht verletzt wurde, behauptet die Revision nicht; in Anbetracht des vorliegenden Verwaltungsgeschehens ist dies auch nicht ersichtlich.

7 Ein subjektives Recht auf Geltendmachung der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage steht der revisionswerbenden Partei entgegen ihrer offenkundigen Ansicht dahingegen nicht zu. Ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob es sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG handelt, erübrigt sich somit.

8 Die - gemäß § 56 iVm § 24 Oberösterreichische Gemeindeordnung durch den Stadtrat als für die Revisionserhebung zuständigem Gemeindeorgan eingebrachte - Revision war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 9. September 2016

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