Normen
32013R0604 Dublin-III;
62012CJ0394 Abdullahi VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
EURallg;
32013R0604 Dublin-III;
62012CJ0394 Abdullahi VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
EURallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:
Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, das BVwG habe entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Anwendung gelangt. Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172, und vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0042). Dass der Sachverhalt so mangelhaft gewesen wäre, dass das BVwG der Beschwerde stattzugeben gehabt hätte, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt. Auch wird in der Revision den Feststellungen des BVwG, wonach Litauen der Wiederaufnahme der Revisionswerber nach Art. 18 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) ausdrücklich zugestimmt hat und das litauische Asylverfahren keine systemischen Mängel aufweist, nicht konkret entgegen getreten. Darüber hinaus hat sich das BVwG näher mit den in Litauen bereits getroffenen Asylentscheidungen der Revisionswerber auseinander gesetzt.
Soweit in der Revision auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2009, 2008/19/0532, Bezug genommen wird, genügt der Hinweis, dass der dem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Im Übrigen zielt das Dublin-System gerade darauf ab, "die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und (...) die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen" (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013, C-394/12 , Abdullahi, Rz 53).
Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2016
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