Normen
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §31;
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §31;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2015 wurde die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin vom 28. September 2015, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Wien sowie an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die minderjährige Zweitrevisionswerberin habe beim Bundesverwaltungsgericht, vertreten durch ihre, durch den Erstrevisionswerber als gesetzlicher Vertreter bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Beschwerde gegen ihre Festnahme am 15. August 2015 sowie die folgende Anhaltung bis 16. August 2015 eingebracht.
Die Beschwerde sei grundsätzlich als Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) zu werten. Soweit die Beschwerde jedoch über die Dauer der Anhaltung hinausgehende Umstände der Anhaltung rüge, liege eine Beschwerde gemäß § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) vor, die in die Kompetenz des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts falle. Ausgehend von den gerügten Modalitäten der Anhaltung zum einen durch die Landespolizeidirektion Wien (im PAZ-FU Zinnergasse) und zum anderen durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich (SIAK Traiskirchen) lägen zwei Beschwerden nach § 88 SPG vor, für welche die Landesverwaltungsgerichte Wien bzw. Niederösterreich zuständig seien.
2. Nach der - gemäß § 17 VwGVG für Verwaltungsgerichte sinngemäß anwendbaren - Bestimmung des § 6 AVG hat das Verwaltungsgericht bei ihm eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 (VwGVG) sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2015/01/0022, auf dessen Erwägungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, folgt daraus für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2015/04/0040). Das Revisionsvorbringen bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
4. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über seine Zuständigkeit getroffen, sondern lediglich die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien und an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet.
5. Die Revisionen erweisen sich daher schon aus diesem Grund gemäß § 25a Abs. 3 VwGG als unzulässig. Sie waren somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2016
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