Normen
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei schrieb dem Revisionswerber mit Bescheid vom 19. April 2013 für die beiden Hunde "Vagus" und "Blue" für den Zeitraum März bis Juni 2013 Hundesteuer in der Höhe von je EUR 43,33, insgesamt sohin EUR 86,66 vor.
2 Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 16. August 2013 als unbegründet abgewiesen und der noch offene Abgabenbetrag mit EUR 65,-- festgestellt.
Da zum Zeitpunkt der Vorschreibung für die Behörde nicht bekannt gewesen sei, wie lange der Hund "Vagus" vorübergehend beim Revisionswerber aufgenommen werde, sei ebenso wie für den Hund "Blue" die Hundesteuer für die Monate März bis Juni 2013 vorgeschrieben worden. Die Jahresgebühr laut Hundeverordnung der mitbeteiligten Gemeinde betrage EUR 65,-- und für die weiteren Hunde EUR 130,--. Der Hund "Norris" sei ordnungsgemäß angemeldet worden. Für die weiteren Hunde "Vagus" und "Blue" seien für die Monate März bis Juni 2013 je EUR 43,33 vorgeschrieben worden. Am 1. Mai 2013 sei der Hund "Vagus" wieder abgemeldet worden. Daher vermindere sich die Vorschreibung für diesen Hund um EUR 21,67. Für den Hund "Blue" betrage die Abgabe EUR 43,33. Der gesamte Abgabenbetrag belaufe sich daher auf EUR 65,--.
3 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung des Revisionswerbers hinsichtlich der Höhe der für den Hund "Blue" vorgeschriebenen Hundesteuer Folge, behob den Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend die Höhe der Vorschreibung und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde (Spruchpunkt I.) zurück. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Vorstellung hinsichtlich der Vorschreibungen der Hundesteuer für die Hunde "Vagus" und "Blue" als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, für die Berechnung der Hundesteuer sei unerheblich, dass entsprechend der chronologischen Aufstellung der mitbeteiligten Gemeinde über die beim Revisionswerber in der ersten Jahreshälfte 2013 gemeldeten Hunde der Hund "Ecco" auf ihn und der Hund "Norris" auf seinen Vater gemeldet gewesen sei. Für die nachfolgend gemeldeten Hunde "Vagus" und "Blue" sei jedenfalls gemäß § 2 Abs 2 der Hundesteuerverordnung der erhöhte Steuersatz von EUR 130,-- heranzuziehen. Da laut Aufstellung der mitbeteiligten Gemeinde der am 3. März 2013 angemeldete Hund "Blue" bereits am 19. April 2013 wieder abgemeldet worden sei, sei unter Berücksichtigung des tatsächlichen Anmeldezeitraumes die Hundesteuer für diesen Hund auf EUR 21,67 herabzusetzen.
Sowohl § 15 Abs 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), als auch § 3 Tiroler Hundesteuergesetz und § 1 der Hundesteuerverordnung der mitbeteiligten Gemeinde knüpften die Abgabepflicht an das Halten von Hunden. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei er für den Zeitraum der Aufnahme von Hunden zu Ausbildungszwecken Halter der aufgenommenen Hunde iSd Hundesteuerverordnung der mitbeteiligten Gemeinde.
Die Vorschreibung der Hundesteuer für die Hunde "Vagus" und "Blue" sei somit grundsätzlich rechtmäßig erfolgt. Im Ergebnis sei der Berufungsbescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Höhe des für den Hund "Blue" angesetzten Vorschreibungsbetrages wegen unrichtiger Berechnung in Bezug auf den Anmeldungszeitraum zu beheben und an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur neuerlichen Entscheidung zu verweisen gewesen. Eine weitere Verletzung des Revisionswerbers in seinen Rechten liege nicht vor.
4 Mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 225/2014, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat gemäß Art 144 Abs 3 B-VG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
5 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) bekämpfte der Revisionswerber den angefochtenen Bescheid ausschließlich im Umfang der Vorschreibung von Hundesteuer betreffend der Hunde "Vagus" und "Blue" (Spruchpunkt II.) und beantragte, den in diesem Umfang angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Aufhebung des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Höhe der Vorschreibung der Hundesteuer (Spruchpunkt I.) ließ der Revisionswerber ausdrücklich unbekämpft.
6 Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Revision als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete keine Gegenschrift.
7 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl VwGH vom 27. Mai 2015, Ro 2014/10/0064). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
8 Im vom Landesverwaltungsgericht Tirol dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt der mitbeteiligten Gemeinde erliegt unter anderem der neuerliche Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 14. Jänner 2014, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers laut im Akt ersichtlichen Rückschein am 15. Jänner 2014 zugestellt, womit die Berufung des Revisionswerbers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. April 2013 zwar erneut "abgewiesen", jedoch der offene Abgabenbetrag betreffend der beiden Hunde "Vagus" und "Blue" mit nunmehr EUR 43,32 gemäß § 1 Hundesteuerverordnung der mitbeteiligten Gemeinde festgestellt wurde.
Begründend führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter anderem aus, dass die Jahresgebühr laut Hundeverordnung der mitbeteiligten Gemeinde EUR 65,-- und für die weiteren Hunde EUR 130,-- jährlich betrage. Der Hund "Ecco" sei ordnungsgemäß angemeldet worden. Für die weiteren Hunde "Vagus" und "Blue" seien die Monate März bis Juni 2013 in der Höhe von je EUR 43,33 vorgeschrieben worden. Mit 1. Mai 2013 sei der Hund "Vagus" abgemeldet worden, weshalb sich die Vorschreibung für diesen Hund um EUR 21,67 vermindere. Mit 19. April 2013 sei der Hund "Blue" abgemeldet worden. Daher vermindere sich auch für diesen Hund die Vorschreibung um EUR 21,67. Die Gesamtabgabe für die beiden Hunde "Vagus" und "Blue" betrage somit EUR 43,32.
9 Über hg Aufforderung teilte die mitbeteiligte Gemeinde mit, dass gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstands keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben wurde. Der Berufungsbescheid vom 14. Jänner 2014 erwuchs somit in Rechtskraft.
10 Die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes zu einer im Hinblick auf diesen Bescheid für die gegenständlich bekämpfte Abweisung der Vorstellung des Revisionswerbers eingetretene Gegenstandslosigkeit der Revision blieb seitens des Revisionswerbers unbeantwortet.
11 Gemäß § 33 Abs 1 VwGG aF ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 9. Dezember 2010, 2007/09/0191, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art 131 B-VG aF erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl VwGH vom 9. April 2013, 2010/04/0043).
13 Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist somit dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl VwGH vom 16. Oktober 2013, 2012/04/0117).
Dies ist hier der Fall:
14 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im vom Revisionswerber bekämpften Spruchpunkt II. die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. August 2013, womit einerseits die Berufung des Revisionswerbers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. April 2013 abgewiesen wurde, jedoch andererseits der offene Abgabenbetrag betreffend der beiden Hunde "Vagus" und "Blue" auf EUR 65,-- reduziert festgestellt wurde, als unbegründet abgewiesen.
15 Mittlerweile hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch den nachfolgenden unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid vom 14. Jänner 2014 den offenen Abgabenbetrag betreffend der beiden Hunde "Vagus" und "Blue" auf EUR 43,32 reduziert festgestellt.
16 Durch diesen Bescheid vom 14. Jänner 2014 wurde dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. August 2013, der dem Vorstellungsverfahren der belangten Behörde zugrunde lag, materiell derogiert. Mit der Erlassung des nachfolgenden Berufungsbescheids, der zur Gänze an die Stelle des bei der belangten Behörde mittels Vorstellung bekämpften Bescheides getreten ist, ist der Berufungsbescheid vom 16. August 2013 daher vollständig außer Wirksamkeit getreten. Eine Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides würde das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht daher nicht in die Lage versetzen, inhaltlich über den vor ihm bekämpften Berufungsbescheid vom 16. August 2013 zu entscheiden. Die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung kann somit durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht beseitigt werden.
17 Da solcherart das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers nachträglich weggefallen ist, war die Revision unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
18 Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 56 VwGG aF nicht zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs 2 zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (vgl etwa VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023).
Wien, am 28. Juni 2016
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