Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionsfall gleicht, soweit er die Umsatzsteuer 2004 bis 2007 betrifft, hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage (Beurteilung einer Vermietungstätigkeit als nicht unternehmerisch) jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 10. Februar 2016, 2013/15/0284, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschieden hat. Aus den dort angeführten Erwägungen erweist sich auch das hier angefochtene Erkenntnis, soweit es die Umsatzsteuer 2004 bis 2007 betrifft, als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
2 Bei Beantwortung der Frage, ob ein Gebäude in körperschaftsteuerrechtlicher Hinsicht zum Betriebsvermögen gehört, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterscheiden zwischen jederzeit im betrieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung) einsetzbaren Gebäuden einer Kapitalgesellschaft einerseits und deren Gebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentatives Gebäude oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestelltes Gebäude) für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind, andererseits. Werden erstere Gebäude zwar dem Gesellschafter vermietet, aber zu einem unangemessen niedrigen Mietzins, spricht dies in rechtlicher Hinsicht nicht gegen deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, sondern führt - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung - zum Ansatz fremdüblicher Betriebseinnahmen (Mieterträge) der Kapitalgesellschaft (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/13/0111, mit weiteren Nachweisen). Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis verkannt.
3 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher insgesamt als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben war.
4 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. April 2016