Normen
AlVG 1977 §27 Abs2;
AlVG 1977 §27 Abs4;
ASVG §44 Abs1 Z10;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
AlVG 1977 §27 Abs2;
AlVG 1977 §27 Abs4;
ASVG §44 Abs1 Z10;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2010 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben bei der mitbeteiligten GmbH ergab, dass diese in den Jahren 2008 bis 2010 im Rahmen von Sozialplänen an ausscheidende Dienstnehmer gezahlte Beträge und im Jahr 2010 auch die bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld für zwei (1952 und 1953 geborene) Dienstnehmerinnen übernommenen Arbeitnehmeranteile von Beiträgen zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag - nach Ansicht der Prüferin zu Unrecht - nicht einbezogen habe.
2 Gegen die auf diesen Prüfungsergebnissen beruhenden Bescheide des Finanzamtes erhob die mitbeteiligte Partei Berufung, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid stattgab.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Finanzamtes. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den Zahlungen an ausscheidende Dienstnehmer:
5 In diesem Punkt ist die Amtsbeschwerde nicht im Recht, weil es sich (auch nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung) um Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 handelt. Solche Bezüge sind gemäß § 41 Abs. 4 lit. b FLAG unabhängig davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann, von der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag dazu ausgenommen. Der in der Amtsbeschwerde ins Treffen geführte letzte Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 führt daher nicht zur Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage, wozu gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2015, 2012/15/0122, verwiesen werden kann.
6 In Bezug auf die Streitjahre 2008 und 2009 war die Amtsbeschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zu den Zahlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld:
7 Ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat gemäß § 27 Abs. 1 AlVG Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Gemäß § 27 Abs. 2 AlVG steht es ihm (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen) für Personen zu, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit verringert haben und einen Lohnausgleich erhalten und für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet.
8 Gemäß § 27 Abs. 4 AlVG hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der ihm einerseits durch den Lohnausgleich und andererseits durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht, wobei das Gesetz den zuletzt genannten Mehraufwand als Unterschiedsbetrag "zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (...) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen" umschreibt.
9 Als Arbeitsverdienst und somit allgemeine Beitragsgrundlage gilt bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG "die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit".
10 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Leistung des zuvor erwähnten Differenzbetrages, soweit er sich auf die Dienstnehmerbeiträge bezieht, für den Arbeitnehmer einen (dann in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag einzubeziehenden) Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeutet, was die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0279, VwSlg 8486/F, auf den mit diesem Erkenntnis bestätigten Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2008, RV/0303-G/06 (der auch eine Bemerkung zum damals nicht verfahrensgegenständlichen Altersteilzeitentgelt enthielt), und auf den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni (richtig: Juli) 2011, RV/0633-G/09, verneint hat.
11 Die belangte Behörde hat dazu wie in dem Bescheid vom 18. Juli 2011 ausgeführt, auch bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, richte sich die Beitragstragung "grundsätzlich nach dem ASVG". In § 27 AlVG werde aber "eine weitere Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge normiert". Die "Tragung dieser Sozialversicherungsbeiträge" werde "ausschließlich dem Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben. Eine Beitragspflicht der Dienstnehmer wird in dieser Gesetzesstelle nicht angeordnet".
12 Mit diesen Formulierungen orientiert sich die belangte Behörde an dem von ihr dazu zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das aber einen Fall des § 7 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 betraf. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Arbeitnehmer in der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt versichert zu halten, das ihnen bei Vollarbeit gebührt hätte. Gemäß Abs. 2 "trägt der Arbeitgeber allein" den Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt. Zu dieser Rechtslage sprach der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis aus, der Arbeitgeber erfülle insoweit seine eigene gesetzliche Verpflichtung, weil die zitierte Gesetzesstelle keine Beitragspflicht der Dienstnehmer anordne.
13 Mit dem vorliegenden Fall ist dies, wie die Amtsbeschwerde unter Hinweis u.a. auf einen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2012, RV/0356-L/12, zurecht geltend macht, nicht vergleichbar. Im Fall des Arbeitsteilzeitgeldes gibt es keine die Dienstnehmerbeiträge einschließende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Schuldner der Dienstnehmerbeiträge bleibt der Dienstnehmer, und es ist nur Voraussetzung für die Gewährung eines vom Arbeitgeber beantragten Altersteilzeitgeldes, dass er im Umfang des zuvor erwähnten, gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG aus der Gewährung resultierenden Mehrbetrages die Entrichtung auch der Dienstnehmerbeiträge übernimmt. Er tilgt insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, der gemäß § 41 Abs. 3 FLAG i.V.m. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
14 Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als er das Jahr 2010 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
15 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 21. September 2016
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