UFS RV/0633-G/09

UFSRV/0633-G/0918.7.2011

Beim Altersteilzeitmodell vom Arbeitgeber zu übernehmende Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge als Vorteil aus dem Dienstverhältnis

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 10. August 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag vom 9. Juli 2009 für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 entschieden:

Den Berufungen wird stattgegeben. Die Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der Prüfer laut Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung unter dem Punkt Sachverhaltsdarstellung fest, dass die übernommenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Altersteilzeit) einen lohnwerten Vorteil darstellen würden, der die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ und Kommunalsteuer erhöhen würde. Die Feststellung betreffe Herrn A und Frau B.

Der Prüfer hat die von der Berufungswerberin als Arbeitgeberin im Zuge des Altersteilzeitmodells zu übernehmenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Jahre 2004 bis 2008 mit einem Betrag von insgesamt € 11.616,43 angenommen und daraus Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt € 571,53 errechnet.

Das Finanzamt folgte der Rechtsmeinung des Prüfers und erließ unter Hinweis auf den oben zitierten Bericht als Begründung die angefochtenen Bescheide.

In den dagegen erhobenen Berufungen wird auf die Entscheidung des UFS, RV/0303-G/06, verwiesen, in der es um die im Schlechtwetterentschädigungsbeitrag des Dienstgebers enthaltenen Dienstnehmeranteile gegangen sei. Diesem Erkenntnis sei unter anderem der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass der Dienstgeber freiwillig Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung übernommen habe. Der UFS übertrage diese Ansicht ausdrücklich auch auf Altersteilzeit, sodass dort die gesetzlich vorgesehene Übernahme des Dienstnehmeranteiles zur Sozialversicherung keinen Lohnvorteil darstellen würde.

Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).

Die Festsetzung des DZ begründet sich unter anderem auf § 122 Abs 7 und 8 WKG 98

Gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 lit b Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 gebührt das Altersteilzeitgeld für Personen, für die der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet. Gemäß § 27 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten.

Das bedeutet, dass ein das Altersteilzeitmodell in Anspruch nehmender Arbeitnehmer unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen bei einer Verringerung seiner Arbeitsleistung von beispielsweise 50% dennoch einen ausbezahlten Arbeitslohn von beispielsweise 75% erhalten kann, der Arbeitgeber allerdings zusätzlich zu den Arbeitgeberanteilen die grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge teilweise zu übernehmen hat.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.10.2009, 2008/15/0279, entschieden, dass die im Rahmen der Bauarbeiterschlechtwetterentschädigung vom Arbeitgeber zu übernehmenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und nicht als Arbeitslohn zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gehören.

Gemäß § 44 Abs 1 Z 10 ASVG gilt als Beitragsgrundlage bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Beginn der Altersteilzeit. Auch die Beitragshöhe und die Beitragstragung richtet sich grundsätzlich nach dem ASVG. In § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz wird eine weitere Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge normiert. Die Tragung dieser Sozialversicherungsbeiträge wird ausschließlich dem Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben. Eine Beitragspflicht der Dienstnehmer wird in dieser Gesetzesstelle nicht angeordnet.

Ebenso, wie im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0279, stellen daher die im Rahmen der Alterteilzeit durch den Arbeitgeber zu übernehmenden Arbeitnehmerbeitrage zur Sozialversicherung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und gehören somit nicht als Arbeitslohn zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, da der Arbeitgeber mit der Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrages nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz für den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei Vollarbeit und dem tatsächlich erzielten Entgelt eine eigene gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Nachdem es sich bei diesen Beiträgen nicht um Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer handelt, liegt auch kein geldwerter Vorteil vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 18. Juli 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 27 Abs. 2 Z 3 lit. b AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 27 Abs. 4 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 44 Abs. 1 Z 10 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955

Schlagworte:

Altersteilzeit, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Vorteil aus dem Dienstverhältnis

Verweise:

VwGH 28.10.2009, 2008/15/0279
UFS, RV/0303-G/06

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