Normen
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht Wien die Abweisung des Antrages des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Das Verwaltungsgericht Wien begründete dies im Wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer sei erstmals am 9. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums erteilt und mehrmals, zuletzt bis 5. Mai 2014 verlängert worden. Er habe nunmehr mit 31. Oktober 2014 einen Zulassungsbescheid zum Masterstudium "Betriebswissenschaft" erhalten. Ihm sei die positive Ablegung einer Ergänzungsprüfung Deutsch auf dem Niveau B2 vor der tatsächlichen Zulassung zum Studium vorgeschrieben worden. Der Revisionswerber habe erst im Februar 2015 das Sprachziel Deutsch auf der Stufe B1 erreicht.
Da während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr (2013/14) vollendet worden sei, könne nunmehr dieser Zeitraum für den Studienerfolg herangezogen werden. Der Revisionswerber habe weder einen Nachweis über die erforderliche positive Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch auf dem Niveau B2 für seine definitive Zulassung zum Studium noch einen sonstigen Studienerfolgsnachweis erbracht.
Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen gewesen sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Zulässigkeit der Revision begründet der Revisionswerber damit, es fehle eine Rechtsprechung darüber, ob ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch einem Studiennachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 den Vorschriften des § 64 Abs. 3 NAG entspreche.
Damit vermag er jedoch keine relevante Rechtsfrage aufzuzeigen.
Das Verwaltungsgericht durfte zur Beurteilung eines Studienerfolges das Studienjahr 2013/14 heranziehen, weil dieses während des anhängigen Verlängerungsverfahrens vollendet wurde. Der Revisionswerber behauptet nicht, dass er für dieses Studienjahr (oder für vorangegangene Studienjahre) einen Studienerfolgsnachweis habe erbringen können. Nach den unbestrittenen Feststellungen konnte er erst im Februar 2015 eine Deutschprüfung über das Niveau B1 erfolgreich ablegen. Diese Prüfung lag somit außerhalb des Beurteilungszeitraumes und entspricht im Übrigen nicht dem ihm erteilten Auftrag über die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B2.
Die Entscheidung über die Revision hängt somit nicht von der Beantwortung der für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführten Rechtsfrage ab.
Mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2015
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