VwGH Ra 2015/22/0001

VwGHRa 2015/22/000128.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in 4840 Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. Oktober 2014, Zl. LVwG-750054/12/Gf/Rt, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: B Z, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs4;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAGDV 2005 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs4;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAGDV 2005 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. August 2013 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 10. Juni 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 leg. cit. abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, "dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet (werde), dem (Mitbeteiligten) gemäß § 47 Abs. 2 NAG i. V.m. § 8 Abs. 1 Z 8 NAG einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" auszustellen" (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Revisionsfall gleicht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0116, entschieden hat. Auch im gegenständlichen Fall kam das Verwaltungsgericht - wie die Revision zutreffend aufzeigt -

seiner Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, - ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAG-DV als Karte ausgestellt wird (vgl. zur Ausfolgung des Aufenthaltstitels als Karte durch die Verwaltungsbehörde das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2012/22/0206) - nicht im Sinn des § 28 Abs. 2 VwGVG nach. Eine Entscheidung in der Sache selbst bedingt nämlich in einem Fall wie dem vorliegenden, dass das Verwaltungsgericht, wenn es wie hier dem Antrag stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst - in konstitutiver Weise - erteilt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, dass bei Erteilung eines Aufenthaltstitels auch die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels festgelegt werden muss und dass die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden soll, die Titelerteilung mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch dieser Vorgabe entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht, weil die Gültigkeitsdauer, für die der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden soll, nicht festgelegt worden ist.

Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 28. Mai 2015

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