Normen
12010E267 AEUV Art267;
32013R0604 Dublin-III Art2 litn;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs3;
32013R0604 Dublin-III Art28;
32013R0604 Dublin-III Art42 lita;
32013R0604 Dublin-III;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
FrPolG 2005 §76 Abs2 idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2 idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4 idF 2012/I/087;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwRallg;
12010E267 AEUV Art267;
32013R0604 Dublin-III Art2 litn;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs3;
32013R0604 Dublin-III Art28;
32013R0604 Dublin-III Art42 lita;
32013R0604 Dublin-III;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
FrPolG 2005 §76 Abs2 idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2 idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4 idF 2012/I/087;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses erklärte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer Schubhaftbeschwerde des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen von Ghana, dessen Anhaltung in Schubhaft vom 9. bis 11. September 2014 gemäß § 76 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für rechtswidrig. Mit Spruchpunkt A.II. wurde die Beschwerde im Hinblick auf die Anhaltung in Schubhaft vom 26. Juli bis 8. September 2014 abgewiesen, mit Spruchpunkt A.III. wurden die Anträge der Parteien auf Kostenersatz abgewiesen.
Der Spruchpunkt A.I. wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) habe den Schubhaftbescheid auf Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 614/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Am 14. Juli 2014 habe das BFA das Konsultationsverfahren mit Bulgarien nach Art. 28 der Dublin III-Verordnung eingeleitet. Die Zuständigkeit Bulgariens sei mit 28. Juli 2014 durch Verfristung eingetreten. Das BFA habe jedoch verkannt, dass die sechswöchige Frist zur Durchführung der tatsächlichen Abschiebung mit 8. September 2014 geendet habe, sodass sich die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft von 9. bis 11. September 2014 als rechtswidrig erweise.
Die Revision wurde mit Spruchpunkt B. einerseits im Hinblick auf die unklare Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde (Bescheid- oder Maßnahmenbeschwerde) und damit zusammenhängende Fragen und andererseits im Hinblick auf die Frage des Verhältnisses des Art. 28 der Dublin III-Verordnung zu § 76 Abs. 2 FPG zugelassen.
Gegen Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (vgl. Spruchpunkt B. des angefochtenen Erkenntnisses) nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077, und vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002; siehe idS auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum vergleichbaren Revisionsmodell nach der ZPO unter RIS-Justiz RS0102059).
Letzteres ist hier der Fall, denn in der vorliegenden Amtsrevision wird auf die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, nicht Bezug genommen. Vielmehr erblickt das BFA eine grundsätzliche Rechtsfrage lediglich darin, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung der sechswöchigen Frist nach Art. 28 Abs. 3 2. Unterabsatz der Dublin III-Verordnung existiere; insbesondere sei nicht geklärt, mit welchem Tag im Zusammenhang mit dieser Frist das auslösende Ereignis im Sinn des Art. 42 lit. a der Dublin III-Verordnung anzusetzen sei. Dieser Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu, da sich je nach gewählter Berechnungsmethode unterschiedliche Daten für das Ende der Schubhaft ergeben würden.
Von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt die Revision aber nicht ab (vgl. zu diesem Erfordernis etwa den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055). Das Bundesverwaltungsgericht hätte die Anhaltung in Schubhaft nämlich schon deswegen für rechtswidrig erklären müssen, weil der - im vorliegenden Fall angewendete - § 76 Abs. 2 Z 2 FPG keine objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-Verordnung enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Spruchpunkt die Anhaltung (ab dem 9. September 2014) für rechtswidrig erklärt hat, war daher im Ergebnis richtig, ohne dass es auf den Fristenlauf nach Art. 28 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung angekommen ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Amtsrevision des BFA, die nach dem Gesagten keine für die Lösung des vorliegenden Falles relevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war daher in Anwendung dieser Bestimmung zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2015
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