Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes der Zahl nach zu zitieren (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG bloß allgemein ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, zeigt der Revisionswerber im gegenständlichen Fall nicht konkret bezogen auf die vorliegende Revisionssache auf, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0117, mwN). Im Übrigen wird der Revisionswerber zur Frage der (mangelnden) Revisibilität einer im Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK auf den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, sowie zur Frage der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 3 AsylG 2005 in einem nach dem AsylG 2005 geführten Zulassungsverfahren auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025, hingewiesen.
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2015
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