VwGH Fr2015/20/0004

VwGHFr2015/20/000413.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über den Fristsetzungsantrag des I J, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem am 29. April 2015 mündlich verkündeten Erkenntnis zur Zl. W172 1434892-1/15Z über Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. April 2013 abgesprochen. Es legte eine Abschrift der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses sowie eine Kopie des Zustellnachweises an den Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Juni 2015 räumte der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller und dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit ein, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass sich dem Fristsetzungsantrag sowie der vorgelegten Entscheidung entnehmen lasse, dass der Antragsteller den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpft, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen habe, sowie dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen darauf Bezug nehmenden separaten Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG enthalte.

Der Antragsteller führte daraufhin mit Schreiben vom 15. Juni 2015 aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem angeführten Erkenntnis seiner Entscheidungspflicht nachgekommen sei und sich der Antragsteller nicht mehr als beschwert erachte.

Somit ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet dessen, dass der an sich gesetzlich gebotene Einstellungsbeschluss bislang nicht erlassen wurde - seiner Entscheidungspflicht im Sinn des § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG nachgekommen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Juli 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte