Normen
OeADG 2009 §11 Abs2;
OeADG 2009 §11 Abs5;
OeADG 2009 §3 Abs2;
OeADG 2009 §3 Abs3;
OeADG 2009 §11 Abs2;
OeADG 2009 §11 Abs5;
OeADG 2009 §3 Abs2;
OeADG 2009 §3 Abs3;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. November 2010 ersatzlos behoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Alleingesellschafterin der Revisionswerberin ist die gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Errichtung der "OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", BGBl. I Nr. 99/2008 - OeAD-Gesetz, errichtete "OeAD (Österreichische Austauschdienst)- Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)".
In ihrer Eingabe vom 10. August 2010 zeigte die Revisionswerberin dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einen Bestandvertrag an, aufgrund dessen die Revisionswerberin von einer gemeinnützigen Genossenschaft mbH ein Studentenheim mietet. Die Revisionswerberin sei - so das Vorbringen - eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der OeAD-GmbH, weshalb ihres Erachtens nach die Befreiungsbestimmung nach § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz anzuwenden sei. Zu den Aufgaben nach § 3 OeAD-Gesetz zähle unter anderem die Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen, unter welche naturgemäß die Anmietung und Zurverfügungstellung von Wohnraum an die relevanten Personen falle, sodass die Anmietung von Studentenheimplätzen in Abstimmung mit der OeAD-GmbH und der OeAD-Wohnraumverwaltungs GmbH unter diese Aufgaben falle. Die Revisionswerberin ersuche um verbindliche Beurteilung dieses Sachverhaltes und bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr.
Mit Gebührenbescheid vom 16. November 2010 setzte die Abgabenbehörde gegenüber der Revisionswerberin die Gebühr für den Bestandvertrag vom 22. Juni 2010 nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Gebührengesetz 1957 - GebG fest.
In der dagegen erhobenen Berufung nahm die Revisionswerberin zusammengefasst den Standpunkt ein, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die OeAD-GmbH ihre Aufgaben selbst erfüllen müsse und sich nicht Dritter bedienen dürfe. Tatsächlich sei die OeAD-GmbH nach § 3 Abs. 3 OeAD-Gesetz zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erschienen. Darunter falle jedenfalls auch das Auslagern von Aufgaben wie die der Wohnraumverwaltung an Dritte, wobei es dabei auf die Rechtsbeziehung zwischen der OeAD-GmbH und diesem Dritten (die allerdings ohnehin eine hundertprozentige Tochter sei) nicht ankommen könne. Von der OeAD-Wohnraumverwaltungs GmbH abgeschlossene Mietverträge zum Betrieb eines Studentenheims seien demnach zur Durchführung der Aufgaben der OeAD-GmbH erforderlich und unterlägen daher auch der Gebührenbefreiung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2011 wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Berufung als unbegründet ab. Sowohl in § 1 Abs. 1 OeAD-Gesetz als auch in § 3 Abs. 1 leg. cit. sei nur von der OeAD-GmbH, nicht jedoch von Tochtergesellschaften die Rede. Die Befreiung nach § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz könne sich demnach nur auf die OeAD-GmbH selbst, nicht jedoch auf Rechtsgeschäfte, die Tochterfirmen dieser Gesellschaft abschlössen, beziehen. Dies lasse sich aus § 11 Abs. 5 OeAD-Gesetz ableiten, habe der Gesetzgeber doch in Abs. 5 auch "andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt sei" angeführt. Hätte also der Gesetzgeber die Befreiung von Rechtsgebühren auch für Tochtergesellschaften beabsichtigt, hätte er dies mit einem entsprechenden Zusatz in § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz zum Ausdruck gebracht. Die Gebührenbefreiung sei daher auf den gegenständlichen Mietvertrag nicht anzuwenden.
In ihrem Schriftsatz vom 9. März 2011 beantragte die Revisionswerberin die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht das als Beschwerde behandelte Rechtsmittel als unbegründet ab; weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung des § 33 TP Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 GebG sowie aus dem OeAD-Gesetz führte das Gericht begründend aus:
"Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die OeAD-GmbH die von ihr, gemäß § 3 Abs.2 Z 5 OeADG, zu erfüllende Aufgabe der Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen, an die (Revisionswerberin), einer 100%igen Tochtergesellschaft ausgelagert hat, und dass, infolge dessen die (Revisionswerberin) den verfahrensgegenständlichen Bestandvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat, um an Stelle der OeAD-GmbH diese gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe zu erfüllen.
Strittig ist, ob dieses Rechtsgeschäft gemäß § 11 Abs. 2 OeADG von der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG befreit ist.
Bei der Bestimmung des § 11 Abs. 2 OeADG handelt es sich um eine Befreiungsbestimmung, welche außerhalb des GebG 1957 bundesgesetzlich geregelt ist.
Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gebieten es, soferne nichts anderes bestimmt ist, Befreiungsbestimmungen, die außerhalb des Gebührengesetzes 1957 geregelt sind, nicht anders auszulegen als jene, die sich im System des Abgabengesetzes selbst befinden. ... Dem Gesetzgeber ist nicht verwehrt, bei verschiedenen Abgaben unterschiedliche Belastungen und Befreiungen vorzusehen. ...
Voraussetzung für die Anwendung der in einem Bundesgesetz außerhalb des Gebührengesetzes enthaltenen Befreiungen ist häufig, dass die Schriften oder die Rechtsgeschäfte unmittelbar durch das jeweilige Bundesgesetz veranlasst sind.
Als von einem Gesetz unmittelbar veranlasst können nur Handlungen angesehen werden, die derjenige setzt, an den das Gesetz gerichtet ist bzw. sich wendet. ...
Was aus einem Gesetz als unmittelbar veranlasst anzusehen ist, kann immer nur aus dem Gegenstand des betreffenden Gesetzes und nicht aus demjenigen eines anderen Gesetzes, dessen Gegenstand ein anderer ist, abgeleitet werden. Die Frage nach der unmittelbaren Veranlassung durch ein Gesetz ist keine allgemeine, sondern eine singuläre Frage, für die ein anderes Gesetz als Vorbild nur dienen kann, wenn der Gegenstand des anderen Gesetzes derselbe oder zumindest der gleiche ist. ...
Gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. ist alleine die OeAD-GmbH berechtigt, alle Maßnahmen zu setzen und alle Geschäfte abzuschließen, welche zur Verfolgung ihres in § 3 Abs. 2 leg.cit. normierten Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen. Diese Bestimmung setzt - um ein Rechtsgeschäft als unmittelbar durch das OeADG veranlasst beurteilen zu können - ein eigenständiges Handeln der OeAD-GmbH beim Abschluss von Rechtsgeschäften voraus und bedeutet nicht, dass Tochtergesellschaften der OeAD-GmbH der gleiche Status wie der OeAD-GmbH zukommt, wenn sie, infolge von Auslagerung, eigenständig an Stelle der OeAD-GmbH gesetzlich vorgesehene Aufgaben der OeAD-GmbH (so wie die An- und Vermietung von Studentenwohnungen für den Kooperationsbereich) erfüllen.
Aus ho. Sicht ist die Befreiungsbestimmung des § 11 Abs. 2 OeADG, im Kontext zu den o.a. Bestimmungen der §§ 1, 3 OeADG, welche ausschließlich an die OeAD-GmbH als gemeinnützige Gesellschaft gerichtet sind, zu sehen. Das bedeutet, dass diese Befreiung nur für Rechtsgeschäfte gewährt wird, welche die OeAD-GmbH, als gemeinnützige Gesellschaft zur Erfüllung ihrer, in § 3 Abs. 2 Z 1-12 normierten, ihrem Unternehmensgegenstand iSd § 3 Abs. 2 OeADG, dienenden Aufgaben, im eigenen Namen abschließt oder im eigenen Namen von dazu bevollmächtigten Vertretern abschließen lässt.
Im Lichte der o.a. rechtlichen Ausführungen kann der Abschluss des verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäftes durch die (Revisionswerberin) nicht als unmittelbar durch das OeADG veranlasst angesehen werden.
Aus der Befreiung von der Kommunalsteuer iSd § 11 Abs.5 OeADG iVm § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetzes 1993, kann schon deshalb nicht auf das Vorliegen der von der Bf. begehrten Gebührenfreiheit geschlossen werden, weil es - lt. der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung - dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, in Gesetzen, in welchen verschiedene Gegenstände geregelt sind, unterschiedliche Belastungen und Befreiungen vorzusehen.
Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte die Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 iVm Abs.3 GebG 1957 zu Recht. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen."
In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem "Recht auf Gebührenbefreiung nach § 11 Abs. 2 OeADG verletzt"; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abänderung "in stattgebendem Sinn" unter Zuerkennung von Aufwandersatz.
Die vor dem Gericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Revision erblickt ihre Zulässigkeit darin, dass zur Frage, ob die Gebührenbefreiung nach § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz nur der OeAD-GmbH selbst oder auch deren Tochtergesellschaften zukomme, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.
Anders als in den den Beschlüssen vom heutigen Tag, Ro 2015/16/0009 und Ro 2015/16/0010, zugrundeliegenden Fällen ist Sache des angefochtenen Erkenntnisses die Festsetzung einer Rechtsgeschäftsgebühr, in deren Rahmen die Frage einer Gebührenfreiheit lediglich als Vorfrage beantwortet wurde.
Unbestritten ist, dass der verfahrensgegenständliche Bestandvertrag den Tatbestand des § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG erfüllt; die Höhe der nach Abs. 3 leg. cit. vorgeschriebenen Rechtsgeschäftsgebühr wird nicht in Zweifel gezogen.
Das Bundesgesetz zur Errichtung der "OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", BGBl. I Nr. 99/2008 - OeAD-Gesetz (OeAD), lautet auszugsweise:
"Errichtung der 'OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung'
§ 1. (1) Zur Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge 'Kooperationsbereich') wird die 'OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)' errichtet.
...
Unternehmensgegenstand und Aufgaben
§ 3. (1) Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
(2) Unternehmungsgegenstand ist die Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich zu erfüllen:
1. Durchführung von nationalen (d.h. jenen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur), europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
2. Durchführung sonstiger Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung anderer öffentlicher und privater Geldgeber,
3. Unterstützung und Beratung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von europäischen und internationalen Initiativen,
4. Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
5. Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen,
6. Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs,
- 7. Öffentlichkeitsarbeit,
- 8. Durchführung von Programmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich,
9. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
10. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der europäischen und internationalen Kooperation,
11. administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge) sowie
12. Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente.
(3) Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.
...
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 11. (1) Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
(2) Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
(4) Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(5) Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes.
..."
Die ErläutRV zum OeAD-Gesetz, 544 BlgNR XXIII. GP , führen in
ihrem Besonderen Teil (4 ff) aus:
"Zu § 3:
Alle Tätigkeiten und Aktivitäten der OeAD-GmbH nach Abs. 1 betreffen den in § 1 Abs. 1 des Entwurfs implizit definierten Kooperationsbereich.
Abs. 2 zählt demonstrativ die Aufgaben der OeAD-GmbH auf. Diese stehen jedenfalls im öffentlichen Interesse, da sie zur Internationalisierung des Bildungs- und Wissenschaftsstandortes Österreich beitragen. Sie umfassen gemäß
Z 1 und Z 2 die Durchführung von EU-Programmen inklusive nationaler Zusatzfinanzierung, die Durchführung nationaler (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur), bilateraler, multilateraler und regionaler Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung, sowie Programme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und sonstige Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung anderer öffentlicher und privater Geldgeber, wobei keine Mittel des Bundes zu Gunsten privater Unternehmen eingesetzt werden;
Z 5 die Beratung insbesondere zum Fremdenrecht, zur Ausländerbeschäftigung sowie Sozialversicherung; außerdem die Bereitstellung und Verwaltung von Wohnraum, die Vermittlung von Praktika sowie die Alumni-Betreuung;
Z 8 der Verein ÖAD ist seit vielen Jahren auch in Teilbereichen der Entwicklungszusammenarbeit tätig gewesen; diese Tätigkeit dient als unterstützender Faktor für die Umsetzung der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit sowie zur Stärkung von Problemlösungskapazitäten in den Entwicklungsländern;
Z 11 die administrative und organisatorische Unterstützung, keinesfalls aber finanzielle Unterstützung aus Bundesmitteln;
Z 12 die Umsetzung von Vorgaben im Bereich europäischer Netzwerke und Transparenzinstrumente, worunter beispielsweise Euroguidance, Europass oder die Österreichische Referenzstelle für Qualität in der Berufsbildung zu verstehen sind sowie u.a. die organisatorische Unterstützung von internationalen Aktivitäten im Rahmen von Universitätsnetzwerken.
Der OeAD-GmbH sollen ab dem Jahr 2009 zusätzlich Aufgaben übertragen werden, darunter die Internationalisierungsstrategie in der Berufsbildung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, die Aktion Praxisstipendien für Studierende des Faches 'Deutsch als Fremdsprache' und die Umsetzung der Mobilitätsprogramme im Rahmen der Internationalisierungsstrategie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
...
Zu § 11:
Mit der Zuordnung der Tätigkeiten der Gesellschaften zur Jugendfürsorge gemäß Abs. 5 soll klargestellt werden, dass diese Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz fallen. Diese Formulierung soll zum Ausdruck bringen, dass auch allfällige Tochtergesellschaften der OeAD-GmbH von der Kommunalsteuerbefreiung umfasst sind."
Unbestritten ist im Revisionsfall, dass der der Gebührenvorschreibung zugrunde liegende Bestandvertrag abgeschlossen wurde, um eine Aufgabe im Sinn des § 3 Abs. 2 Z. 5 OeAD-Gesetz zu erfüllen; das Gericht sah für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz keinen Raum, weil diese ein unmittelbares eigenständiges Handeln der OeAD-GmbH selbst voraussetze.
Nach § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz sind Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz verweist auf die in § 3 vorgesehenen Aufgaben und damit weder ausschließlich auf die OeAD-GmbH oder deren in § 3 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Unternehmensgegenstand noch darauf, dass Aufgaben von der OeAD-GmbH selbst erfüllt werden müssten. Überdies berechtigt § 3 Abs. 3 OeAD-Gesetz die OeAD-GmbH zu allen Geschäften und Maßnahmen, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen, etwa auch zur Gründung von Tochtergesellschaften, damit diese den Unternehmensgegenstand der OeAD-GmbH verfolgen. Damit ist die Erfüllung von in § 3 Abs. 2 OeAD-Gesetz genannten Aufgaben durch eine Tochtergesellschaft der OeAD-GmbH Aufgabenerfüllung im Sinn des § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz.
Im vorliegenden Revisionsfall erfüllte die von der OeAD-GmbH gegründete Revisionswerberin eine in § 3 Abs. 2 vorgesehene Aufgabe durch Abschluss eines Bestandvertrages. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen auch nicht in Zweifel, dass der Abschluss des Bestandvertrages die in § 11 Abs. 2 vorausgesetzte Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung herstellt.
Damit erfüllt schon das Rechtsgeschäft per se die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz, ohne dass es weiterer persönlicher Voraussetzungen bedurfte, wie dies etwa § 11 Abs. 5 OeAD-Gesetz für den Bereich des Kommunalsteuergesetzes zum Ausdruck bringt.
Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt, der zur Beurteilung der Gebührenbefreiung nach § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz die erforderliche Entscheidungsreife nach § 42 Abs. 4 VwGG aufweist, war daher in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass ausgehend von der Gebührenbefreiung der Bescheid über die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr ersatzlos zu beheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Juli 2015
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