VwGH Ra 2015/12/0030

VwGHRa 2015/12/003030.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2015, Zl. LVwG-AB-14-4141, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art133 Abs6;
B-VG Art133 Abs8;
VwGG §15 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art133 Abs6;
B-VG Art133 Abs8;
VwGG §15 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Stadtgemeinde Korneuburg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte steht seit 1. Jänner 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur revisionswerbenden Stadtgemeinde.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 wurde dem Mitbeteiligten bis auf schriftlichen Widerruf die provisorische Leitung der Geschäftsstelle 16 (EDV) übertragen. Mit Schreiben vom 26. März 2014 teilte der Bürgermeister der revisionswerbenden Stadtgemeinde dem Mitbeteiligten mit, dass dieser mit Beschluss des Gemeinderates vom 26. März 2014 mit Wirksamkeit vom 1. April 2014 gemäß § 29 Abs. 2 lit. b NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, in Verbindung mit § 18 Abs. 3 GBGO und § 11 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, von dem in der Zuordnungsverordnung des Gemeinderates vorgesehenen Funktionsdienstposten (Geschäftsstellenleiter "Informationstechnologien, Organisation") mittels Dienstauftrag (Weisung) abberufen werde.

Auf Grund der Abberufung des Mitbeteiligten vom Funktionsdienstposten stellte der Bürgermeister der revisionswerbenden Stadtgemeinde mit Bescheid vom 14. April 2014 fest, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten ab 1. April 2014 gemäß § 18 Abs. 3 GBGO, LGBl. 2440, nach der Leistungsverwendungsgruppe VI bestimme, er innerhalb der Leistungsverwendungsgruppe VI in die Entlohnungsstufe 13 eingestuft werde und ein Gehalt im Ausmaß von EUR 2.690,60 erhalte.

Mit auf dem Beschluss des Stadtrates der revisionswerbenden Stadtgemeinde vom 20. August 2014 beruhenden Intimationsbescheid des Bürgermeisters der revisionswerbenden Stadtgemeinde vom selben Tag wurde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten den "Bescheid der Stadtgemeinde (K)" vom 20. August 2014 und stellte fest, dass "sich die besoldungsrechtliche Stellung gemäß § 18 Abs. 3 NÖ GBGO 1976 i.d.g.F. ab dem 01.04.2014, betreffend den (Mitbeteiligten) nach der Leistungsverwendungsgruppe VI, Entlohnungsstufe 20, bestimmt." Weiters ordnete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an, dass die Stadtgemeinde (K) eine Neuberechnung der Besoldung, basierend auf spruchgenannter Leistungsverwendungsgruppe VI, Entlohnungsstufe 20, durchzuführen und in angemessener Frist, sohin binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung die Differenz als Nachzahlung dem (Mitbeteiligten) zur Anweisung zu bringen habe, dies beginnend ab dem Leistungszeitpunkt 1. April 2014. Gleichzeitig sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Stadtgemeinde.

In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, dass die Klärung der Frage, welcher Zeitpunkt gemäß § 18 Abs. 3 GBGO für die Bestimmung (gemeint offenbar: Beförderung) maßgeblich ist und welcher Gehalt dem Gemeindebediensteten nach Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens zusteht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei, zu der es bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar in einigen Entscheidungen die Einstufung von Gemeindebeamten überprüft, jedoch nicht ausgesprochen, zu welchem Zeitpunkt die in § 18 Abs. 3 GBGO vorgesehene Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit. b GBGO zu erfolgen habe. Zur Revisionslegitimation der revisionswerbenden Stadtgemeinde finden sich keine Ausführungen.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher er beantragte, der Revision keine Folge zu geben.

Wie sich aus dem hg. Beschluss vom 24. April 2015, Zl. Ro 2014/17/0144, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ergibt, kann sich die revisionswerbende Stadtgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 B-VG stützen, zumal auch im Revisionsfall Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Dienstrechtsangelegenheit war.

Auch eine Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus (vgl. auch dazu die Ausführungen im oben zitierten hg. Beschluss vom 24. April 2015, mwN). Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die revisionswerbende Stadtgemeinde selbst nicht.

Auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG konnte sich die revisionswerbende Stadtgemeinde ebenfalls nicht berufen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Revisionsfall die Revisionslegitimation des Stadtrates der revisionswerbenden Stadtgemeinde als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, nicht hingegen eine solche der revisionswerbenden Stadtgemeinde als Rechtsträger der belangten Behörde.

Fallspezifisch ergibt sich die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Stadtgemeinde auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG), was von der revisionswerbenden Stadtgemeinde auch nicht behauptet wurde.

Da der revisionswerbenden Stadtgemeinde somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 30. Oktober 2015

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