Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit seinem an die Dienstbehörde gerichteten Antrag vom 17. Dezember 2013 begehrte der Revisionswerber, die Dienstbehörde möge jene persönlichen Daten, die am Server der Sicherheitsakademie in seinem persönlichen Ordner im EDV-System gespeichert seien, auf einen Datenträger sichern und ihm gegen Kostenersatz übersenden, in eventu, seinem Rechtsvertreter oder einem von diesem Beauftragten Zugang zum Serversystem zu gewähren, sodass seine persönlichen Daten selber auf einen Datenträger gespeichert werden könnten. Nur für den Fall, dass die Dienstbehörde der Auffassung sei, der gestellte Hauptantrag auf Herausgabe seiner persönlichen Daten oder auf Gewährung eines Zuganges zu diesem EDV-System bestehe nicht zu Recht, werde in eventu der Antrag gestellt, die Dienstbehörde möge über diese Anträge mit Bescheid absprechen.
Begründend führte der Revisionswerber aus, er sei bis 20. März 2012 der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres dienstzugeteilt gewesen und nach Aufhebung seiner Dienstzuteilung an seine Stammdienststelle beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zurückgekehrt. Noch bevor er sich um die Sicherung seiner im Ordner des persönlichen Laufwerks gespeicherten Daten hätte kümmern können, sei er erkrankt und befinde sich seither durchgehend im Krankenstand. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 habe er den Direktor der Sicherheitsakademie um Sicherung seiner persönlichen Daten auf einen Datenträger und deren anschließende Übersendung an ihn ersucht bzw. alternativ vorgeschlagen, dass sein Rechtsvertreter bzw. ein von diesem Beauftragter zu ihm komme, um diese Daten selbst auf einen Datenträger zu übertragen bzw. zu sichern. In seiner E-Mail vom 16. Juli 2012 habe der Direktor der Sicherheitsakademie ausgeführt, dass es dem Revisionswerber als Beamten des Aktivstandes weiterhin selbst möglich sei, unter Einhaltung der technischen Sicherheitsrichtlinien auf seine Daten zuzugreifen. Diese E-Mail sei noch am selben Tag dahin beantwortet worden, dass der Revisionswerber keine Möglichkeit habe, auf seine Daten zuzugreifen und dass ihm neben der mangelnden technischen Ausstattung auch speziell die technischen Sicherheitsrichtlinien nicht zugänglich seien.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher er unter anderem ausführte, dass seitens der Dienstbehörde weder dem primären Antrag, die angesprochenen Daten auf einem Datenträger zu sichern und dem Revisionswerber zu übersenden oder dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers bzw. einen von diesem Beauftragten Zugang zum Serversystem zu gewähren, faktisch entsprochen noch über den Eventualantrag abgesprochen worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 17. Dezember 2013 zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend wurde zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrages im Wesentlichen ausgeführt, bereits aus den §§ 3 und 7 der IKT-Nutzungsverordnung folge, dass es sich bei der dem Dienstnehmer eingeräumten (eingeschränkten) privaten Nutzungsmöglichkeit der IKT-Infrastruktur um eine freiwillige Leistung des Dienstgebers handle, woraus der Dienstnehmer kein subjektives Recht ableiten könne und woraus weiter folge, dass der Dienstnehmer aus der ihm eingeräumten privaten Nutzung der IKT-Infrastruktur auch keine Ansprüche geltend machen könne. Es stehe im Belieben des Revisionswerbers, die von ihm im EDV-System der Behörde gespeicherten persönlichen Daten, auf die der Dienstgeber auch keinen berechtigten Zugriff habe und über welche der Revisionswerber allein Nutzungsberechtigter sei, auf die von ihm gewünschten Datenträger zu speichern, darauf zuzugreifen oder beliebig darüber zu verfügen. Dass ihm die Dienstbehörde bzw. ein Organ der Behörde dies verweigert hätte, sei aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, vielmehr sei der Revisionswerber auf diese Möglichkeit vom Direktor der Sicherheitsakademie mit E-Mail vom 16. Juli 2012 ausdrücklich hingewiesen worden.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Im Rahmen der für die Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Gründe führt der Revisionswerber aus, die Revision hänge von der Lösung von Rechtsfragen ab, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil hierzu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Es sei dies "zum ersten die Frage des Umfanges der Fürsorgepflicht des Dienstgebers Bund gegenüber seinen Beamten in Bezug auf die Herausgabe gespeicherter persönlicher Daten auf einem Dienstserver, zum zweiten die Frage des Umfanges des Anspruches auf informationelle Selbstbestimmung und zum dritten die Frage, ob die Tatsache, dass ich seit 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage bin, meine persönlichen Daten selbst vom Dienstserver zu speichern im zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Berücksichtigung gefunden hat, zu einem anderen Beschluss geführt hätte".
Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Zunächst ist zur zweiten Frage festzuhalten, dass allein das Vorbringen, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Umfanges eines bestimmten Anspruches mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht genügt, zumal nicht dargelegt wird, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll.
Dass es zur Frage, ob die Berücksichtigung des vom Revisionswerber im Zusammenhang mit seiner dritten Frage erstatteten Vorbringens durch das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Beschluss geführt hätte, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, liegt in der Natur der Sache. Einer Rechtsfrage kann aber nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/12/0008, mwN). Dies trifft auf die dritte Frage des Revisionswerbers nicht zu. Zudem unterliegt die darin aufgestellte Behauptung des Revisionswerbers, wonach es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, seine persönlichen Daten selbst zu speichern, dem Neuerungsverbot.
Soweit der Revisionswerber mit seiner ersten Frage den Umfang der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht geklärt wissen möchte, ist zunächst auf die obigen Ausführung zur zweiten Frage zu verweisen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Revisionswerber den Antrag auf Erlassung eines Bescheides nur für den Fall gestellt hat, dass seinem Hauptantrag nicht durch faktisches Entsprechen der Dienstbehörde nachgekommen wird. Soweit sich der Hauptantrag des Revisionswerbers auf die Gewährung eines Zugangs zum Serversystem bezieht, ist auszuführen, dass sich sowohl aus dem Vorbringen des Revisionswerbers selbst als auch aus den Ausführungen im angefochtenen Beschluss ergibt, dass es ihm jederzeit freigestanden wäre, seine persönlichen Daten selbst zu sichern. So ging auch die Dienstbehörde in ihrem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2014 davon aus, dass es dem Revisionswerber bzw. dessen Rechtsvertreter weiterhin freistünde, die Daten zu sichern. Dass die Dienstbehörde dem Revisionswerber oder seinem Rechtsvertreter bzw. einem von diesem Beauftragten den begehrten Zugang zum Serversystem tatsächlich verweigert hätte oder ihm für den Zugang allenfalls erforderliche Sicherheitsrichtlinien trotz seines entsprechenden Verlangens nicht zur Verfügung gestellt hätte, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten hingegen nicht und behauptet der Revisionswerber dies selbst nicht. Daraus ergibt sich aber, dass insofern ein strittiges Recht nicht vorliegt und es dem Revisionswerber somit an dem für die Zulässigkeit der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides erforderlichen rechtlichen Interesse fehlt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0181, mwN). Der Feststellungsantrag des Revisionswerbers erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig, weshalb die (weitere) Frage der Zulässigkeit eines vom Eintritt einer solchen Bedingung - wie sie in diesem Antrag genannt ist - abhängig gemachten Feststellungsantrages dahingestellt bleiben kann. Da die Zurückweisung seines Antrages durch den angefochtenen Beschluss schon deshalb zu Recht erfolgt ist, kommt der ersten Frage des Revisionswerbers zum Umfang der Fürsorgepflicht lediglich theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. April 2015
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