VwGH Ra 2015/11/0085

VwGHRa 2015/11/008511.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der C N in W, vertreten durch Dr. Georg Prchlik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17/Tür 11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Februar 2015, Zl. VGW-101/073/32625/2014-9, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §17 Abs4;
AVG §63 Abs2;
AVG §8;
LeichenbestattungsG Wr 1970;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §20 Abs3;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §20 Abs6;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §23 Abs5;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §24 Abs4;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §24a Abs1;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs1 Z2;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2015 begehrte die Revisionswerberin als grundbücherliche Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien, welche an diejenige Liegenschaft angrenze, für welche von Dritten die beabsichtigte Errichtung einer Privatbegräbnisstätte (Gruft) angezeigt wurde, bei der belangten Behörde Akteneinsicht "im Verfahren hinsichtlich der Anzeige nach § 25 WLBG". Sie habe ein rechtliches Interesse am Unterbleiben der "Realisierung des Gruft-Projektes", weshalb ihr Parteistellung im Verfahren gemäß § 25 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes (WLBG) zukomme. In dem sich auf das Gruft-Projekt beziehenden Bauverfahren habe sie rechtzeitig Einwendungen erhoben.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 11. September 2014 zurückgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Wien wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 16. Februar 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Die Revisionswerberin erhob zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juni 2015, E 737/2015-6, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerde rüge zwar die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie den gesetzlichen Richter, nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen (Hinweis auf das zur Frage der Parteistellung von Nachbarn bzw. Anrainern nach dem Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0278) insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg 8279/1978, 10.844/1986 und 15.545/1999) die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Nach Abtretung erhob die Revisionswerberin gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die von diesem unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte Revision.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

1.1. Das bis zum Inkrafttreten des WLBG geltende Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, LGBl. 31/1970, regelte unter dem Oberbegriff "Bestattungsanlagen" neben Friedhöfen und Urnenhainen auch sog. Sonderbestattungsanlagen, nämlich Anlagen, die ausschließlich für die Bestattung "von Leichen und Leichenasche" von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt waren (§ 29 Abs. 1). Für die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen und Urnenhainen sowie für Einäscherungsanlagen war eine Bewilligung erforderlich, welche zu erteilen war, wenn bei Einhaltung der in gesundheitlicher und baulicher Hinsicht sowie bezüglich des Brandschutzes im Bewilligungsbescheid vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen ein einwandfreier Betrieb der Bestattungsanlage, bei Einäscherungsanlagen auch der Schutz der Anrainer vor Rauch- und Geruchsbelästigung, gewährleistet war (§ 28 Abs. 4). Für die Aufnahme des Betriebs genügte eine Anzeige, die Behörde war zur Untersagung des Betriebs ermächtigt.

Auch für Sonderbestattungsanlagen sah das Gesetz eine Errichtungsbewilligung vor, welche zu erteilen war, wenn bei Einhaltung der in gesundheitlicher und baulicher Hinsicht sowie bezüglich des Brandschutzes im Bewilligungsbescheid vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen ein einwandfreier Betrieb der Bestattungsanlage gewährleistet war (§ 29 Abs. 4). Für die Aufnahme des Betriebs genügte eine Anzeige, die Behörde war zur Untersagung des Betriebs ermächtigt (§ 29 Abs. 5). Nachbarn bzw. Anrainer von Sonderbestattungsanlagen waren nicht erwähnt, ebensowenig war die Parteistellung im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren ausdrücklich geregelt.

1.2.1. Das im Revisionsfall maßgebliche WLBG, LGBl. Nr. 38/2004 idF. der Novelle LGBl. Nr. 29/2013 lautet (auszugsweise):

"Arten von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten

§ 20. (1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.

(2) Bestattungsanlagen sind:

  1. 1. Friedhöfe ...;
  2. 2. Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche.

(3) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen oder Leichenasche eines bestimmten Personenkreises wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften.

...

(5) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.

(6) Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten für Leichen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sind nur zulässig, wenn die Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten baulich von den Räumen, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, getrennt und gesondert zugänglich sind.

...

Errichtung oder Änderung von Bestattungsanlagen

§ 23. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage dem Magistrat spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige der beabsichtigten Errichtung ist anzuschließen:

...

(3) Der Anzeige der beabsichtigten wesentlichen Änderung ist anzuschließen:

...

(4) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Errichtung oder Änderung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.

(5) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist.

(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Errichtung oder Änderung oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Errichtung oder Änderung nicht untersagt wird, darf die Bestattungsanlage errichtet oder geändert werden.

(7) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

Betrieb von Bestattungsanlagen

§ 24. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Aufnahme des Betriebes einer errichteten oder wesentlich geänderten Bestattungsanlage dem Magistrat unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens einen Monat vor der Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige ist anzuschließen:

...

(3) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die Aufnahme des Betriebes nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.

(4) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn, zu erwarten ist.

(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme des Betriebes oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommen werden.

(6) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

Grundsätzliche Bestimmungen über Privatbegräbnisstätten

§ 24a. (1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden.

(2) Durch die Genehmigung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.

Privatbegräbnisstätten

§ 25. (1) Der Rechtsträger einer Privatbegräbnisstätte hat dem Magistrat:

1. die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Privatbegräbnisstätte spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen,

2. die beabsichtigte Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 1 ist anzuschließen:

  1. 1. maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte,
  2. 2. Baubeschreibung,
  3. 3. Betriebsbeschreibung,
  4. 4. Zustimmung des Grundeigentümers,
  5. 5. Angaben über den bestimmten Personenkreis gemäß § 20 Abs. 3 wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften.

(3) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 ist anzuschließen:

  1. 1. Angaben über eine allfällige letzte Bestattung,
  2. 2. Angaben über allfällige bisherige Enterdigungen,
  3. 3. Angaben über allfällige bisherige Zusammenlegungen von Leichen oder Leichenresten,

    4. Anzahl der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,

    5. Lage der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,

    6. Angaben über die Art des Sarges bei Bestattung von Leichen oder Leichenresten,

  1. 7. Tag und Tageszeit der Bestattung,
  2. 8. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,

    9. Angaben über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß § 20 Abs. 3 wie Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder Ordensgemeinschaften,

    10. Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern.

(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.

(5) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstoßt.

(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 oder nicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 und der vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die angezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahme vorgenommen werden.

(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

(8) Bis zur Genehmigung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage oder die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Im Fall der Verweigerung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche oder Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

Aufbewahrung von Urnen

§ 25a. (1) Der Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen:

...

Aufsicht

§ 26. (1) Alle Bestattungsanlagen, Privatbegräbnisstätten und die Aufbewahrung der Urnen unterliegen der Aufsicht des Magistrats. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes an Ort und Stelle zu überprüfen.

(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne hat den Organen des Magistrats jederzeit Zutritt zu der Bestattungsanlage, Privatbegräbnisstätte oder dem Aufstellungsort der Urne zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen, erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen, wie Übersichtsplan, Aufzeichnungen und bei Bestattungsanlagen Bestattungsanlagenordnungen, vorzulegen.

(3) Werden bei einer Bestattungsanlage, einer Privatbegräbnisstätte oder der Aufbewahrung einer Urne Mängel festgestellt, hat der Magistrat dem Rechtsträger der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte oder der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.

(4) Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist ist bei wesentlichen gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Mängeln die gänzliche oder teilweise Sperre der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vom Magistrat zu verfügen. Die Verfügung darf erst aufgehoben werden, wenn die Behebung der Mängel auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung einwandfrei hervorgeht, nachgewiesen wird.

(5) Der Magistrat hat im erforderlichen Ausmaß Aufträge vorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.

..."

1.2.2. Die Materialien zur Stammfassung des WLBG (Beilage 21/2004) lauten (auszugsweise):

"zu § 20:

Es wird unterschieden zwischen Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten.

Bestattungsanlagen sind Friedhöfe und Urnenhaine. Derzeit werden Bestattungsanlagen von der Stadt Wien und von Religionsgemeinschaften betrieben.

Privatbegräbnisstätten gelten nur für einen bestimmten Personenkreis. Es handelt sich um jene Fälle, in denen Familien 'bei sich zu Hause' Angehörige oder Ordensgemeinschaften in ihrem Gebäude Ordensmitglieder beerdigen möchten.

Die Unterscheidung zwischen Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten führt zu unterschiedlichen Anzeigepflichten für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung oder Auflassung der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte.

Abs. 6 gilt auch für Leichenteile und für nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt, da diese nach § 1 Abs. 2 als Leichen gelten.

...

zu § 23:

Jede beabsichtige Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage ist dem Magistrat gegenüber anzeigepflichtig.

Der Magistrat hat die Möglichkeit, die dreimonatige Frist verstreichen zu lassen oder vor Ablauf der Frist die Errichtung oder die wesentliche Änderung zuzulassen, damit die Bestattungsanlage errichtet oder geändert werden kann.

zu § 24:

Der Betrieb einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Bestattungsanlage darf nur aufgenommen werden, wenn dies vorher dem Magistrat angezeigt wird.

Der Magistrat hat die Möglichkeit, die einmonatige Frist verstreichen zu lassen oder vor Ablauf der Frist die Aufnahme des Betriebes zuzulassen, damit die Bestattungsanlage betrieben werden kann.

zu § 25:

...

Die Möglichkeit der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte und die Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte bestand bereits auf Grund des § 29 des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970.

In diesem Gesetz ist aber noch zusätzlich festgelegt, dass bei der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte die Zustimmung des Grundeigentümers und bei einer Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte die einvernehmliche Zustimmung des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen notwendig ist, falls nicht der Verstorbene bei Lebzeiten der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte zugestimmt hat.

Bei Privatbegräbnisstätten besteht nicht nur die Verpflichtung zur Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung der Privatbegräbnisstätte, sondern auch die Verpflichtung zur Anzeige der Bestattung einer Leiche oder Leichenasche.

Auf Grund der Erfahrungen in der Praxis steht fest, dass in Wien grundsätzlich nur Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte bestattet wird. Eine Leichenasche ist aus hygienischer Sicht unbedenklich.

Die Leichen- und Bestattungsgesetze der anderen Bundesländer sehen ebenfalls vor, dass zwar die Bestattung normalerweise in Friedhöfen und Urnenhainen zu erfolgen hat, es aber auch in diesen anderen Landesgesetzen Ausnahmen, nämlich die Bestattung in einer Begräbnisstätte mit Bewilligung der zuständigen Behörde, gibt.

In fast allen anderen europäischen Ländern ist auch kein ausnahmsloser gesetzlicher Friedhofszwang für Leichenasche vorgesehen.

Privatbegräbnisstätten sollten zulässig sein, da ein genereller und ausnahmsloser Friedhofszwang einen zu weit gehenden Eingriff in die Privatautonomie darstellen würde. Die Individualität eines jeden Menschen begründet auch den Anspruch auf eine individuelle, seine besondere Persönlichkeit in den Mittelpunkt stellende Bestattung.

Jeder Mensch sollte, wenn dies sein Wunsch oder der Wunsch seiner nahen Angehörigen ist, die Möglichkeit haben, dass die Asche in dem Umfeld aufbewahrt wird, in dem er sein Leben verbracht hat.

Die Anzeige hat einen Monat vor der Errichtung oder der wesentlichen Änderung der Privatbegräbnisstätte sowie eine Woche vor der Bestattung zu erfolgen.

Der Magistrat hat die Möglichkeit, die jeweilige Frist verstreichen zu lassen oder vor Ablauf der Frist die Errichtung, die wesentliche Änderung oder die Bestattung zuzulassen.

zu § 26:

Die Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten unterliegen der behördlichen Kontrolle des Magistrats.

Dieser kann jederzeit alle Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten durch seine Organe überprüfen lassen, die Behebung von Mängeln verlangen, die Sperren von Bestattungsanlagen bei wesentlichen Mängeln verfügen oder erforderliche Aufträge vorschreiben.

..."

1.3. § 17 AVG lautet (auszugsweise):

"Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

...

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung."

2. Ungeachtet des diesbezüglichen Ausspruchs des Verwaltungsgerichtes erweist sich die Revision als zulässig iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG, weil es zur Parteistellung bei Errichtung von Privatbegräbnisstätten nach dem WLBG - soweit ersichtlich - keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Auch das Verwaltungsgericht hat in seiner formelhaften Begründung der Nichtzulassung der Revision keine einschlägige hg. Judikatur anzugeben vermocht.

3. Die Revision ist allerdings unbegründet.

3.1. Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht im Wesentlichen damit, dass Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht die Parteistellung des Antragstellers im jeweiligen Verwaltungsverfahren sei. Ob einer Person Parteistellung zukomme, regle § 8 AVG im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften. Das WLBG räume lediglich in § 23 hinsichtlich der Errichtung von Krematorien eine Parteistellung der Nachbarn ein. Es sei angesichts der Materialien zu § 25 WLBG davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Nachbarn von Privatbegräbnisstätten bewusst keine Parteistellung habe einräumen wollen. Die Revisionswerberin habe nicht die Möglichkeit einer unmittelbaren Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre durch die Errichtung der in Rede stehenden Privatbegräbnisstätte nachweisen können. Zwar habe sie glaubhaft geschildert, durch die im Blickfeld ihrer Liegenschaft geplante Gruft im Falle deren Errichtung psychisch beeinträchtigt zu werden, in dieser Beeinträchtigung könne jedoch keine Berührung ihrer Rechtsstellung erblickt werden. Die in § 25 Abs. 5 WLBG angeführten gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Bedenken sowie die Berücksichtigung des öffentlichen Anstandes oder der guten Sitten begründeten lediglich eine Rechtspflicht der Behörde, diese Belange im Zuge des Verfahrens zu berücksichtigen, ein subjektiv-öffentliches Recht sei daraus nicht abzuleiten. In Ermangelung der Parteistellung bestehe daher kein Recht auf Akteneinsicht.

3.2. Die Revision bringt, auf das Wesentliche zusammengefasst vor, ein rechtliches Interesse iSd. § 8 AVG des Anrainers einer Privatbegräbnisstätte an der Abwehr von ihn betreffenden, vom zu errichtenden Objekt ausgehenden Gefahren, nämlich von Gefahren gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Natur, könne nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. So würden sowohl die GewO als auch die Wr. BauO bei einer gleichen Betroffenheitslage den Anrainern von Betriebsanlagen bzw. Bauwerken explizit Parteistellung zugestehen. Das WLBG sei daher in Zusammenschau mit § 8 AVG dahin auszulegen, dass den Anrainern jener Liegenschaft, auf welcher die Privatbegräbnisstätte errichtet werden soll, Parteistellung im Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Errichtung dieser Begräbnisstätte zukomme und den Anrainern demnach Akteneinsicht zu gewähren sei.

Der Umstand, dass das WLBG keine expliziten Bestimmungen betreffend das bei der Prüfung der Zulässigkeit der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte durchzuführende Verfahren und die Parteien dieses Verfahrens enthalte, beruhe nicht auf einer wertenden Entscheidung des Gesetzgebers, sondern auf einer unrichtigen Annahme, dass wohl niemand tatsächlich einen Leichnam in einem Privatgrab würde beerdigen wollen. Wie sich aus den Materialien zu § 25 WLBG ergebe, habe der Gesetzgeber zwar die Beerdigung von Körpern in Privatbegräbnisstätten vorgesehen, de facto aber nur die Verwahrung von Asche in privaten Urnen für realistisch gehalten. Aus diesem Grunde seien die Probleme privater Körpergräber, insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht, im Gesetzestext stiefmütterlich behandelt. Vor diesem Hintergrund sei klar, dass das Fehlen einer expliziten Aussage zur Parteistellung von Anrainern nicht darauf beruhe, dass der Gesetzgeber eine solche ablehnen würde, sondern vielmehr darauf, dass er aufgrund der Fehleinschätzung der Bedeutung privater Körpergrabstätten eine ausdrückliche Formulierung nicht für notwendig gehalten habe. Eine teleologische Auslegung, welche auf die Zielsetzung eines vernünftigen Gesetzgebers abstelle, müsse zum Ergebnis führen, dass auch den Anrainern Parteistellung zukomme.

Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt.

3.3.1. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0011, mwN.). Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt (oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen), so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014 mwN.).

Das angefochtene Erkenntnis erwiese sich demnach als rechtmäßig, wenn der Revisionswerberin in dem in Rede stehenden Verfahren, in dem die Zulässigkeit der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte nach dem WLBG zu beurteilen ist, keine Parteistellung zukommt.

3.3.2. Das WLBG unterscheidet zwischen Bestattungsanlagen (Friedhöfen und Urnenhainen) sowie Privatbegräbnisstätten (§ 20 Abs. 1 und 2), wobei diese der Bestattung von Leichen oder Leichenasche eines bestimmten Personenkreises wie Familien oder Ordensgemeinschaften dienen (§ 20 Abs. 3). Krematorien zur Feuerbestattung sind nur als Bestandteile von Bestattungsanlagen zulässig und dürfen nur in diesen errichtet werden (§ 20 Abs. 5).

Für die Errichtung (oder wesentliche Änderungen) von Bestattungsanlagen sieht das WLBG, anders als noch das unter Pkt. 1.1. dargestellte Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz aus 1970, kein Bewilligungssystem, sondern ein Anzeige- und Untersagungssystem vor. Ist kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb zu erwarten, so ist die angezeigte Errichtung oder Änderung zu untersagen, bei Krematorien auch dann, wenn eine Rauch- oder Geruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist (§ 23 Abs. 5). Das WLBG ermächtigt auch zur Bewilligung der Errichtung oder Änderung einer Bestattungsanlage, wenn die Vorschreibung von Aufträgen (im erforderlichen Ausmaß) nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig ist (§ 23 Abs. 7).

Auch für die Aufnahme des Betriebs einer Bestattungsanlage sieht das WLBG ein Anzeige- und Untersagungssystem vor (§ 24 Abs. 1 bis 5), eine Genehmigung unter Vorschreibung unbedingt notwendiger Aufträge nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen ist allerdings auch hier möglich (§ 24 Abs. 6).

Ein Anzeige- und Untersagungssystem ist auch für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Privatbegräbnisstätten vorgesehen (§ 25 Abs. 1 Z. 1). Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen dürfen nur als gemauerte Grabstellen (Grüfte) errichtet werden (§ 24a Abs. 1). Zu untersagen ist, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bestehen oder ein Verstoß gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten vorliegt (§ 25 Abs. 5). Wie bei Bestattungsanlagen ermächtigt das WLBG auch bei Privatbegräbnisstätten zur Bewilligung der Errichtung oder Änderung, selbst wenn die Vorschreibung von Aufträgen (im erforderlichen Ausmaß) nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig ist (§ 25 Abs. 7).

Eine Betriebsbewilligung ist für Privatbegräbnisstätten nicht vorgesehen, doch ist jede beabsichtigte Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte anzuzeigen (§ 25 Abs. 1 Z. 2). Zu untersagen ist, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bestehen oder ein Verstoß gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten vorliegt (§ 25 Abs. 5). Eine ausdrückliche Bewilligung der einzelnen geplanten Bestattung ist vorgesehen, wenn die Vorschreibung von Aufträgen (im erforderlichen Ausmaß) nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig ist (§ 25 Abs. 7).

Ausdrückliche Regelungen über die Parteistellung von Nachbarn oder Anrainern fehlen im WLBG zur Gänze, Interessen der Nachbarn werden nur bei der Regelung der Errichtung oder Änderung von Krematorien erwähnt (§ 23 Abs. 5).

3.3.3. Schon die Zusammenfassung der einschlägigen Bestimmungen des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes aus 1970 sowie des WLBG zeigt, dass entgegen dem Revisionsvorbringen keine Rede davon sein kann, dass der Gesetzgeber die Bestattung von Leichen in einer Privatbegräbnisstätte nicht für realistisch gehalten hätte. Schon in der Legaldefinition der Privatbegräbnisstätte in § 20 Abs. 3 WLBG ist explizit von der Bestattung von Leichen die Rede, das WLBG enthält weiters in § 20 Abs. 6 eine Sonderbestimmung über Privatbegräbnisstätten für Leichen in Gebäuden, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind, und schließlich spricht § 25 Abs. 1 Z. 2 WLBG ausdrücklich von der Pflicht zur Anzeige, wann immer die Bestattung einer Leiche in einer Privatbegräbnisstätte beabsichtigt ist. Dass in den Gesetzesmaterialien zum WLBG unter Bezugnahme auf die bisherige Praxis ausgeführt wird, dass in Wien "grundsätzlich" nur Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte bestattet werde, rechtfertigt nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe nicht ernsthaft mit der Möglichkeit von Leichenbestattungen in Privatbegräbnisstätten gerechnet. Auch der erst durch die Novelle LGBl. Nr. 16/2013 eingeführte § 24a Abs. 1 WLBG, wonach eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden darf, zeigt, dass die Bestattung von Leichen in Privatbegräbnisstätten keineswegs als bloß theoretische Möglichkeit angesehen wird.

3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Parteistellung von Nachbarn bei Errichtung von Bestattungsanlagen bereits zu befassen gehabt, wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Rechtslage in Wien.

Im hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0278, wurde hinsichtlich der Parteistellung von Nachbarn bei Erweiterung eines Friedhofs nach dem Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 (zur Rechtslage vor dem Oö. Landesbestattungsgesetz aus 1961 vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1964, Zl. 1284/61) Folgendes ausgeführt:

"2. Die für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entscheidende Frage, wer in einem bestimmten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, ist aufgrund der jeweils anzuwendenden materiellen Verwaltungsvorschriften zu beantworten (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Anm. 1a zu § 8 AVG, und die unter E. Nr. 6-11 zu § 8 AVG zitierte hg. Rechtsprechung). Die oben wiedergegebenen Bestimmungen über das Verfahren betreffend Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage sehen eine Parteistellung von Nachbarn einer solchen Anlage nicht ausdrücklich vor. Sie räumen diesen Personen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit ein. In diesen Vorschriften ist auch nicht vorgesehen, daß bestimmte Umstände in bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind, sodaß sie auch nicht vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG an der Sache beteiligt sind. Die im § 31 Abs. 3 des Oberösterreichischen Leichenbestattungsgesetzes genannten maßgebenden Umstände (Bedarf, vom sanitätspolizeilichen Standpunkt gewährleisteter klagloser und pietätvoller Betrieb) betreffen ausschließlich öffentliche Interessen und nicht spezielle Interessen der Nachbarn.

Die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen, daß durch die Friedhofserweiterung das Grundwasser und damit die Wasserqualität seines Hausbrunnens beeinträchtigt werde und daß kein Bedarf für die Friedhofserweiterung gegeben sei, vermögen daher seine Parteistellung nicht zu begründen.

Aus dem Gesagten folgt, daß die belangte Behörde mit Recht die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend Erweiterung der gegenständlichen Bestattungsanlage verneint und seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurückgewiesen hat.

..."

Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen sind auf den Revisionsfall zu übertragen. In den wiedergegebenen Vorschriften des WLBG ist weder ein Rechtsanspruch der Nachbarn iSd. § 8 AVG vorgesehen, noch ist - anders als bei der Errichtung von Krematorien (vgl. § 24 Abs. 4 WLBG) - vorgesehen, dass bestimmte Umstände in Bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind. Die Revision übersieht, dass als Ausprägung des Kumulationsprinzips die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte, wie ihr eigenes Vorbringen zeigt, ohnehin ein von der Bauordnung für Wien erfasstes Vorhaben darstellt (vgl. § 60 Abs. 1 leg. cit. und schon das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1979, Zl. 2705/78), die ihrerseits subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn umschreibt. Berücksichtigt man zudem, dass gemäß § 24a Abs. 1 WLBG eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen nur als gemauerte Gruft errichtet werden darf, gibt es keinen Anlass, § 25 Abs. 5 WLBG, der die Untersagung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte bei Bestehen von gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Bedenken oder bei Verstoß gegen den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten vorsieht, als eine Bestimmung zu qualifizieren, die den Nachbarn ein rechtliches Interesses iSd. § 8 AVG zumisst.

3.3.5. Gegen dieses Ergebnis bestehen auch, anders als es die Revision vermeint, keine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der Vereinbarkeit des WLBG mit dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot. Den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber (vgl. zB. das schon im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes erwähnte Erkenntnis VfSlg. Nr. 15.545/1999 mwN.).

3.3.6. Das Verwaltungsgericht hat folglich zutreffend erkannt, dass der Revisionswerberin in dem Verfahren, in dem die Zulässigkeit der Errichtung einer gemauerten Privatbegräbnisstätte für Leichen (einer Gruft) nach dem WLBG zu beurteilen ist, mangels eines Rechtsanspruchs und eines rechtlichen Interesse iSd. § 8 AVG keine Parteistellung zukommt, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht nicht als rechtswidrig erweist.

3.4. Da somit schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die Revisionswerberin durch die angefochtene Entscheidung nicht in Rechten verletzt wurde, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 11. November 2015

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