VwGH Ra 2015/11/0064

VwGHRa 2015/11/006415.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des R H in W, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5 a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. Juni 2015, Zl. LVwG- 2015/33/0899-2, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §26 Abs3 Z2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110064.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2015 war dem Revisionswerber für einen Zeitraum von sechs Wochen die Lenkberechtigung entzogen und das Recht aberkannt worden, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

2. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für unzulässig.

Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:

Dem Revisionswerber sei mit einem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der belangten Behörde angelastet worden, am 13. Juli 2014 an einer näher genannten Stelle im Ortsgebiet als Lenker eines PKW die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 77 km/h überschritten zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2e StVO begangen. In der gegen den daraufhin ergangenen, auf § 26 Abs. 3 iVm § 7 Abs. 3 Z 4 FSG gestützten Entziehungsbescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde habe der Revisionswerber geltend gemacht, bei der in seinem Fall vorgenommenen Geschwindigkeitsermittlung sei das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit einem "technischen Hilfsmittel" iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG festgestellt worden, weil der Tachometer in dem ihm nachfahrenden Dienstfahrzeug nicht geeicht gewesen sei und das Nachfahren zudem nicht über eine ausreichend lange Strecke bei gleichbleibender Geschwindigkeit erfolgt sei.

Nach einer Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen führte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen Folgendes aus:

Das gegen den Revisionswerber ergangene Straferkenntnis, mit dem ihm eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 77 km/h vorgeworfen worden sei, sei in Rechtskraft erwachsen. Der Argumentation des Revisionswerbers, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden, sei entgegen zu halten, dass auch die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren und Ablesen vom ungeeichten Tachometer grundsätzlich eine solche mit einem technischen Hilfsmittel darstelle (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, und auf den Text des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG, der nicht eine "Messung", sondern ein "Feststellen" der Geschwindigkeitsüberschreitung fordere).

Im Weiteren verwies das Verwaltungsgericht auf Aussagen der im Verwaltungsstrafverfahren als Zeugen vernommenen Meldungsleger über die konkret eingehaltene Vorgangsweise bei Ermittlung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, woraus sich schlüssig das festgestellte Ausmaß ergebe.

Unter Zugrundelegung des Umstands, dass der Revisionswerber die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 77 km/h und damit um mehr als 60 km/h überschritten habe, sei er als nicht mehr verkehrszuverlässig anzusehen gewesen und die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 FSG für einen Zeitraum von sechs Wochen zu entziehen gewesen.

Die Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vorgelegte außerordentliche Revision.

Die Revision ist - zur Klarstellung des Begriffs "technisches Hilfsmittel" iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG - zulässig.

Sie ist aber nicht begründet.

3.1. Die maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten:

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. ...

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer

  1. 1. zwei Wochen,
  2. 2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

    3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

    zu betragen. ..."

3.2. Die geltende Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG, die verlangt, dass "diese Überschreitung", also die eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG bildende Überschreitung "mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt" wurde, war schon in der Stammfassung des FSG (BGBl. I Nr. 120/1997) enthalten.

Die Materialien (RV, 714 BlgNR 20. GP , 35) halten zu § 7 FSG fest, dass die Bestimmungen denen des § 66 KFG 1967 (mit im Revisionsfall nicht relevanten, im Einzelnen genannten Änderungen) entsprechen.

Vorläuferbestimmung zu § 7 Abs. 3 Z 4 FSG war § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 (insofern wortgleich). Diese Bestimmung ging zurück auf die 18. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995. Im Initiativantrag (122/A 19. GP) wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Neben der Alkoholproblematik ist überhöhte Fahrgeschwindigkeit eine der Hauptunfallursachen in Österreich. Bei den Unfällen mit Personenschäden (Unfälle mit Verletzten und/oder Getöteten) des Jahres 1993 werden die fahrgeschwindigkeitsrelevanten Unfallumstände 'Fahren auf der falschen Fahrbahnseite' (Kurvenschneiden), 'Jähes Abbremsen', 'Schleudern, Rutschen', 'Abkommen' (von der Fahrbahn) und 'Auffahren' (auf ein fahrendes oder stehendes Kfz) insgesamt nicht weniger als 33.500mal genannt. Drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gefährlichsten und folgenschwersten Verkehrsdelikten, sowohl im Ortsgebiet als auch im Freiland.

Ein auch nur kurzfristiger Entzug der Lenkerberechtigung als Folge eines solchen besonders gefährlichen Deliktes gehört erfahrungsgemäß zu den wirksamsten general- und spezialpräventiven Maßnahmen um solche Delikte hintanzuhalten. Überdies entfaltet diese Maßnahme eine gleichmäßige Wirkung auf alle Verkehrsteilnehmer, unabhängig von deren persönlicher finanzieller Lage. Es erscheint daher angesichts des dringenden Erfordernisses einer Erhöhung der Verkehrssicherheit geboten - zusätzlich zu den je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung derzeit gestaffelten Geldstrafen - für drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen, eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf vier Wochen ex lege vorzusehen."

Im Verkehrsausschuss (93 BlgNR, 19. GP ) wird zur Neuregelung Folgendes ausgeführt:

"Zu Z 2:

Es wird ein neuer Entziehungstatbestand geschaffen. Qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung soll für sich allein mangelnde Verkehrszuverlässigkeit begründen. Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit muß für den Entzug der Lenkerberechtigung mit technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sein, damit sie Grundlage für eine Entziehung der Lenkerberechtigung sein kann. Als solche kommen Lasergeräte, Radargeräte, Stoppuhren, Geschwindigkeitsmesser u. dgl. in Betracht. Bei nicht geeichten Hilfsmitteln werden entsprechende Meßtoleranzen zu berücksichtigen sein."

3.3. Der Revisionswerber stellt weder in Abrede, dass ihm mit dem eingangs genannten, in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "um 77 km/h" vorgeworfen wurde, noch wird von ihm konkret behauptet, dass er eine geringere Geschwindigkeit eingehalten hätte.

Die Revision wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass auch die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren und Ablesen von einem ungeeichten Tachometer eine Feststellung "mit einem technischen Hilfsmittel" darstelle.

3.4. Zu diesem Vorbringen ist einleitend festzuhalten, dass der vom Verwaltungsgericht herangezogene Tatbestand nach § 26 Abs. 3 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 Z 4 FSG - kumulativ - verlangt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h überschritten wurde, und dass diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden ist. Letzteres ergibt sich zwar nicht isoliert aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 Z 2 FSG, wohl aber aus dem Erfordernis des Vorliegens einer Übertretung iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0064). Selbst wenn also das Ausmaß der Überschreitung (um mehr als 60 km/h) auf Grund anderer zuverlässiger (aber nicht "technischer") Beweismittel feststünde, könnte nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes eine Entziehung nicht auf diesen Tatbestand gestützt werden (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0064, wonach selbst die Angabe des Lenkers eines Kraftfahrzeugs über die von ihm gefahrene Geschwindigkeit - mangels Feststellung der Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel - nicht für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG ausreicht).

3.5. Der Zusammenhang zwischen diesen beiden Komponenten (Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, zur Feststellung herangezogenes Beweismittel) wird auch im hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0279, auf das sich der Revisionswerber beruft, deutlich gemacht:

Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, vor dem Hintergrund der Feststellungen, nach denen im damaligen Beschwerdefall die Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug über eine Strecke von mindestens 300 m und Ablesen der Fahrgeschwindigkeit vom - wenngleich nicht geeichten - Tachometer des Dienstfahrzeugs ermittelt worden sei, gehe die Rüge des Beschwerdeführers, seine Fahrgeschwindigkeit sei nicht mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden, ins Leere. Vielmehr seien Tachometer und Laserpistole (nachträglich war die Fahrgeschwindigkeit des Dienstfahrzeugs mit einer Laserpistole gemessen worden) technische Hilfsmittel iSd § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 (unter Hinweis auf den oben wiedergegebenen Ausschussbericht).

Was das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, gelangte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis allerdings zum Ergebnis, dass die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit (mehr als 90 km/h) des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs auf mangelhaften Tatsachengrundlagen fußte, weil der verwendete Tachometer nicht geeicht gewesen sei, was zwar gegebenenfalls bei beträchtlichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Rolle spiele. Bei der (damals) in Rede stehenden Geschwindigkeitsdifferenz zwischen 90 km/h (der nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 im Ortsgebiet zulässigen 50 km/h zuzüglich einer Überschreitung um 40 km/h) und der vom Tachometer des Dienstfahrzeugs angezeigten Geschwindigkeit von 110 km/h handle es sich aber um keine solche beträchtliche Überschreitung, schon gar nicht unter Berücksichtigung der späteren Messung mittels Laserpistole, die einen Wert von 102 km/h ergeben habe. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.

Im Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0285, führte der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf ein zu § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 ergangenes Vorerkenntnis - aus, "die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit mit einem Tachometer (sei) eine solche, die mit einem technischen Hilfsmittel im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG erfolgt" (in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war der verwendete Tachometer geeicht gewesen).

Im hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042, schließlich wurde dem Beschwerdevorbringen, die dort in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden, entgegengehalten, dass im Beschwerdefall die "eingehaltene Geschwindigkeit durch Polizeibeamte im Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug vom geeichten

Tachometer abgelesen wurde, was nach der Rechtsprechung ... als

Geschwindigkeitsmessung mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG anzusehen ist" (vom Beschwerdeführer war im dortigen Beschwerdefall nicht konkret behauptet worden, eine geringere Geschwindigkeit eingehalten zu haben).

3.6. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann aus dieser Judikatur nicht abgeleitet werden, ein Tachometer sei nur dann ein "technisches Hilfsmittel" iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG, wenn er auch geeicht ist.

Festzuhalten ist vielmehr, dass entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes in Ermangelung von Hinweisen auf ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Begriffsverständnis auch ein nicht geeichter Tachometer als "technisches Hilfsmittel" im dargestellten Sinn anzusehen ist.

Bestätigt wird diese Auffassung durch die Ausführungen im erwähnten Ausschussbericht, die bestimmte Geräte (beispielsweise) als für eine Ermittlung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung mit technischen Hilfsmitteln in Betracht kommend nennen, um dann anzufügen, dass "bei nicht

geeichten Hilfsmitteln ... entsprechende Meßtoleranzen zu

berücksichtigen" seien, woraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass der Gesetzgeber auch nicht geeichte Geräte als technische Hilfsmittel (iSd § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 und damit auch des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG) verstanden wissen wollte.

3.7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Revision unbegründet ist (das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Revisionsfall - wie erwähnt -

nicht strittig und übersteigt sogar das in § 26 Abs. 3 Z 2 FSG genannte Ausmaß beträchtlich).

4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2015

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