Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Der Revisionswerber bringt vor, dass ihm zu Rechtsfragen bzw. auch zum angenommenen Sachverhalt kein Gehör gewährt worden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung vorhanden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Parteiengehör nur zu Tatfragen und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren ist (vgl. unter vielen beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. März 2011, Zl. 2008/05/0163, mwN). Weiters ist dem Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu sämtlichen angenommenen Sachverhaltselementen Gehör gewährt worden. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.
2.2. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ra 2014/01/0010, mwN). Der Beantwortung der Frage, ob die Vorgehensweise des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Fahrzeugkontrolle als vorläufige Abnahme des Führerscheines zu werten sei (vgl. etwa die hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1984, Zl. 83/11/0107 und vom 23. April 1991, Zl. 90/11/0209), kommt vor dem Hintergrund des Revisionsfalles keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, womit die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt.
3. Die vorliegende Revision war daher wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2015
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