Normen
MSG Wr 2010 §12;
MSG Wr 2010 §12;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Das Revisionsvorbringen bietet keinen Anlass, von der - auch in den Revisionen zitierten - Judikatur, wonach auch Ersparnisse aus Einkommensteilen, die bei der Gewährung von Mindestsicherung außer Ansatz zu bleiben haben, als Vermögen im Sinn der Regelungen über die Mindestsicherung anzusehen sind, abzuweichen. Eine andere Sichtweise würde es der Revisionswerberin anders als anderen Mindestsicherungsbeziehern ermöglichen, ein den Freibetrag gemäß § 12 Abs. 3 Z. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz übersteigendes Vermögen zu besitzen und dennoch uneingeschränkt aus Mitteln der Allgemeinheit versorgt zu werden.
Aus dem Umstand, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 2015, Zl. Ra 2015/10/0004, ausgesprochen hat - ein bestimmtes Vermögen nur dann einen Anlass für eine Kostenersatzverpflichtung des Mindestsicherungsbeziehers bieten kann, wenn es diesem gehört, kann eine Ungleichbehandlung der Revisionswerberin nicht abgeleitet werden.
Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, waren die Revisionen zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2015
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