Normen
BDG 1979 §115;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
ZPO §502;
ZPO §528;
BDG 1979 §115;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
ZPO §502;
ZPO §528;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der im Jahre 1964 geborene Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Zusteller der Österreichischen Post AG.
Mit Bescheid der belangten Disziplinarkommission (in der Folge: DK) vom 10. November 2014 wurde der Mitbeteiligte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, als Zusteller in der Zustellbasis J am 2. Juli 2012 eine ihm zugeschriebene näher bezeichnete PSK-Anweisung über EUR 102,24 als ausbezahlt verrechnet, den Geldbetrag vorschriftswidrig in seiner Privatgeldbörse aufbewahrt, bei der Abrechnung die Rückbuchung der Anweisung nicht berücksichtigt und den Kassenüberschuss in der Höhe von EUR 102,24 nicht gemeldet zu haben. Er habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 (nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen) und nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 (nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt) schuldhaft verletzt. Gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 115 BDG 1979 wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
In der Bescheidbegründung wurde zum Verhalten des Mitbeteiligten im Wesentlichen festgestellt:
"... (Der Mitbeteiligte) hat die gegenständliche PSK-Anweisung am 2. Juli 2014 zur Auszahlung mitgenommen, als ausgezahlt bestätigt und keinen Kassenüberschuss gemeldet.
Durch den Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG am 7. Juli 2014 befragt wurde vo(m Mitbeteiligten) bestätigt, am 2. Juli 2014 den Geldbetrag in der Höhe von Euro 102,24 und die dazugehörige PSK-Anweisung für den Empfänger (...) von (...) übernommen zu haben. Er verwahrte die Banknote zu einhundert Euro und das Münzgeld in der Höhe von Euro 2,54 in seiner privaten Geldbörse, die zwei getrennte Fächer für Banknoten aufweist.
Dazu wird festgehalten, dass (der Mitbeteiligte) diese private Geldtasche - die er aus Praktikabilitätsgründen angeschafft hat - ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet und in der Zustellbasis verwahrt. Am Zustellgang werden von ihm Euro 15,-- Privatgeld mitgeführt, das er als Wechselgeld verwendet.
Die PSK-Anweisung wurde vo(m Mitbeteiligten) wie immer in seine Zustellmappe gelegt. An der Abgabestelle (...) läutete er, der Empfänger des Geldbetrages war aber offensichtlich nicht zu Hause. Der (Mitbeteiligte) stellte, entsprechend der Bestimmungen eine Benachrichtigung aus und legte diese in die Hausbrieffachanlage des Empfängers. Die PSK-Anweisung beließ er in seiner Zustellmappe.
Um etwa 12:00 Uhr am selben Tag wurde vo(m Mitbeteiligten) in der Zustellbasis die Abrechnung durchgeführt. Dabei wurde von ihm für die gegenständliche PSK-Anweisung nicht der Status 'benachrichtigt' vergeben. Durch diese Fehlleistung wurde für diese PSK-Anweisung der Status 'ausbezahlt' vergeben. Weil das Abrechnungsprogramm auf Grund dieses Fehlers keine Geldabfuhr verlangte, hat (der Mitbeteiligte) seine von ihm benützte Geldtasche nicht kontrolliert. In weiterer Folge fiel es ihm nicht mehr auf, dass er noch Geld der Österreichischen Post AG in seiner privaten Geldbörse hatte. Die diesbezüglichen Vorschriften waren dem (Mitbeteiligten) bekannt.
Erst am 7. Juli 2014, als (der Mitbeteiligte) von seinem Vorgesetzten wegen der gegenständlichen PSK-Anweisung befragt wurde, hat der (Mitbeteiligte) die Banknote zu Euro 100,-- im Fach seiner Geldbörse aufgefunden. Festgehalten wird, dass sich dieser Geldbetrag demnach immer in der Zustellbasis befunden hat.
(Der Mitbeteiligte) hat daraufhin die PSK-Anweisung unverzüglich an den Empfänger ausbezahlt und sich beim Kunden für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigt. Der betreffende Kunde habe, nach Aussage des (Mitbeteiligten) sehr verständnisvoll reagiert."
Im Weiteren führte die DK aus, dass der Mitbeteiligte "diese Handlungen, die nicht den geltenden Kassen - und Verrechnungsbestimmungen entsprechen, in fahrlässiger Weise gesetzt hat. Die vorliegenden Unachtsamkeiten waren zweifellos zu vermeiden, da den Zustellmitarbeitern - am betreffenden Zustelltag war die Anzahl der abzurechnenden Sendungen ohne Zweifel überschaubar - genügend Arbeitszeit für die Abrechnung angerechnet wird. Eine Sichtprüfung der Geldtasche oder eine sorgfältigere Abrechnung hätte die Fehlleistung sofort aufgeklärt und die Kundenbeschwerde verhindert. Dass im vorliegenden Fall das nicht regelkonforme Verhalten vo(m Mitbeteiligten) auch einem anderen Mitarbeiter der Zustellbasis hätte auffallen können oder dass der verfahrensgegenständliche Geldvorgang der einzige an diesem Arbeitstag war, kann den (Mitbeteiligten) nicht zur Gänze exkulpieren."
In ihrer Strafbemessung wies die DK zunächst auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen sowie die Notwendigkeit hin, aus generalpräventiven Gründen anderen Bediensteten klar vor Augen zu halten, dass ein derartiges nicht regelkonformes Verhalten eine Reaktion des Arbeitgebers zur Folge haben müsse; zur Anwendung des § 115 BDG 1979 wurden anschließend mildernd der Beitrag des Mitbeteiligten zur Wahrheitsfindung, seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine guten Leistungen im Zustelldienst und die erfolgte Schadenswiedergutmachung sowie das Nichtvorliegen von Erschwernisgründen herangezogen.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde - ohne Durchführung der dazu beantragten mündlichen Verhandlung - unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge, behob diesen Bescheid zur Gänze und sprach den Mitbeteiligen gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 frei von den erhobenen Tatvorwürfen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Zur Begründung führte es nach Darlegung des Verfahrensganges zum Sachverhalt aus (Schreibfehler im Original):
"Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der (Mitbeteiligte) hat als Zusteller einer Zustellbasis der Post AG am 02.07.2014 eine von ihm auszuzahlende PSK-Anweisung über Euro 102,24 - die er, weil er den Empfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen hat, nicht auszahlen konnte - im EDV-System als 'ausbezahlt' gebucht und damit verrechnet, weil das EDV-System standardmäßig dies vorgab und er übersehen hat, diese automatisierte Eintragung auf 'benachrichtigt' zu ändern. An der Abgabestelle hat er eine Benachrichtigung für den Empfänger im Postkasten hinterlassen und auf der PSK-Anweisung selbst hat er handschriftlich den Vermerk 'benachrichtigt' angebracht. Die PSK-Anweisung hat er, ohne wie vorgesehen den Geldbetrag von EUR 102,24 mit zu übergeben, dem Kollegen übergeben, der die Abrechnung durchzuführen hatte. Weder dem Abrechner noch dem (Mitbeteiligten) ist die Nichtabgabe des Betrages aufgefallen, da der Computer auf Grund der Fehleintragung keinen abzuführenden Betrag auswies.
Den versehentlich nicht abgeführten Geldbetrag von EUR 104,24 hatte der (Mitbeteiligte) in einer - aus Gründen der Praktikabilität (Kleinheit, Wechselgeld) zwar privat angekauften, aber ausschließlich dienstlich verwendeten und auch immer an der Dienststelle in seinem Zustelltisch verwahrten Geldbörse aufbewahrt und in der Folge darauf vergessen. In dieser Geldbörse führt er, weil er von Amts wegen kein Wechselgeld zugewiesen bekommt, immer auch EUR 15,-- Wechselgeld aus privaten Mitteln mit, um Kunden herausgeben zu können.
Bei der Abrechnung wurde infolge der vom ihm versehentlich unterlassenen Nichtkorrektur der Eintragung 'ausbzahlt' auf 'benachrichtigt' die Rückbuchung der Anweisung nicht berücksichtigt und auch der Kassenüberschuss in der Höhe von Euro 102, 24 vom (Mitbeteiligten) nicht gemeldet, weil der Computer keinen abzuführenden Betrag auswies.
Am 04.07.2014 (einem Freitag) erschien der vom (Mitbeteiligten) benachrichtigte Kunde, wollte den Geldbetrag abheben und konnte ihm dieser, da er bereits als 'ausbezahlt' aufschien, vorerst nicht ausbezahlt werden.
Als der (Mitbeteiligte) am 07.07.2014 (Montag) von seinem Vorgesetzten mit dem Vorfall konfrontiert wurde, erinnerte sich der (Mitbeteiligte) an den vergessenen Geldbetrag in seiner Geldbörse in seinem Zustelltisch. Er stellte den Sachverhalt klar, zahlte dem Kunden den Betrag aus und entschuldigte sich bei diesem.
Der Post ist kein materieller Schaden entstanden, weil der (Mitbeteiligte) den fehlenden Geldbetrag sofort herausgegeben und dem Kunden ausgezahlt hat, nachdem ihm sein Fehler durch den Vorgesetzten bewusst gemacht wurde. Den immateriellen Schaden durch die Kundenbeschwerde hat er gut gemacht indem er sich beim Kunden persönlich entschuldigt hat.
Aus dem im Akt einliegenden Merkblatt für Zusteller, dass der (Mitbeteiligte) nachweislich zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich zum Punkt Abrechnung, dass diese unverzüglich nach Rückkehr in die Zustellbasis über das BAA (gemeint vermutlich das Computersystem) durchzuführen und Kassendifferenzen zu melden sind. Der Inhalt der im Bescheid allgemein angesprochenen 'Kassen- und Verrechnungsbestimmungen', gegen die der (Mitbeteiligte) verstoßen haben soll, sind weder der Begründung des Bescheides noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Eine Weisung keine privat beschaffte Geldbörse, ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu verwenden und kein privates Wechselgeld für dienstliche Zwecke mitzuführen, findet sich ebenso nicht.
Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass der (Mitbeteiligte) einmal übersehen hat bei der Abrechnung im Computersystem den Eintrag 'ausbezahlt' auf 'benachrichtigt' zu ändern, weil er vergessen hat, dass er eine PSK-Postanweisung in Höhe von EUR 102,24 nicht auszahlen konnte und sich das Geld nach wie vor in seiner Geldbörse in seinem Zustelltisch in der Postfiliale befand. Alle weiteren Geschehnisse waren eine Folge dieses Fehlers, der auch einem Kollegen nicht aufgefallen ist."
In rechtlicher Hinsicht führte es im Wesentlichen aus, dass dem Mitbeteiligten, der ansonsten ein guter Postbeamte und disziplinär unbescholten sei, ein einmaliger Fehler unterlaufen sei. Er habe die erfolglose Auszahlung der PSK-Anweisung zwar richtig dem Kunden gegenüber "benachrichtigt"und auch am Schein vermerkt; in der Folge habe er aber - weil er nur eine Auszahlung an diesem Tag gehabt habe - nach Rückkehr in der Postfiliale vergessen, dass er die PSK-Anweisung nicht hat auszahlen können und diesen Umstand im Computer falsch als "ausbezahlt" verbucht gelassen sowie auch das Geld in seiner Geldtasche in der Postfiliale vergessen, anstatt es an den Verrechner abzuführen.
Die Ansicht der belangten Disziplinarkommission - die von einer fahrlässigen und vermeidbaren Unachtsamkeit ausging - sei zwar vertretbar, die Art und Weise der Tatbegehung und die Begleitumstände indizierten jedoch, dass auch dem sorgfältigsten Zusteller ein derartiger Fehler unterlaufen hätte können, es sei daher von einem "geringen Verschulden" des Mitbeteiligten auszugehen. Die Unterlassung der Sichtprüfung der Geldbörse und die Fehlbuchung sei darauf zurückzuführen, dass er an diesem Tag nur eine Auszahlung gehabt habe, auf die er eben vergessen habe. Dass damit der Geldbetrag "vorschriftswidrig" in seiner Geldbörse verblieb und er den Kassenüberschuss "vorschriftswidrig" auch nicht gemeldet habe, sei eine Folge dieses Versehens und könne ihm nicht zusätzlich angelastet werden. Bei Ausübung des Dienstes könnten Fehler passieren und es sei nicht jeder dieser Fehler Gegenstand des Disziplinarrechts, sondern nur ein solcher, der mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedürfe. Im konkreten Fall liege eine entschuldbare Fahrlässigkeit (einmaliges Vergessen der Verbuchung einer Nichtauszahlung) vor, die weder die Verhängung einer Disziplinarstrafe noch eines Schuldspruches ohne Strafe rechtfertige. Im Übrigen wären die konkreten Bestimmungen der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen durch die belangte Disziplinarkommission näher darzustellen gewesen, wolle daraus ein disziplinärer Vorwurf gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 abgeleitet werden, wozu ein pauschaler Verweis auf die "Vorschriftswidrigkeit" bzw. auf erteilte und zur Kenntnis genommene Weisungen nicht genüge. Es gebe im Akt keinen Hinweis auf eine dem Mitbeteiligten erteilte Weisung, keine privat angeschaffte kleinere Geldbörse zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zu benutzen oder anlässlich der Abrechnung eine Sichtkontrolle der Geldbörse zu machen. Zur "Kundenbeschwerde" wurde bemerkt, dass sie eine Folge der einmaligen Fehlleistung sei und die Schwelle der disziplinären Relevanz nicht erreiche, zumal sich der Kunde nach der Aktenlage nicht "beschwert" sondern lediglich an einem Freitag die Auszahlung gefordert habe, über das Wochenende vertröstet werden musste und ihm der Betrag am darauffolgenden Montag vom Mitbeteiligten nach sofortiger Entschuldigung ausbezahlt worden sei. Es sei dadurch weder ein materieller noch immaterieller Schaden (Imageschaden) eingetreten; der Kunde sei einsichtig gewesen, "dass dort wo gearbeitet wird auch Fehler passieren", die Post und insbesondere der Mitbeteiligte haben alles getan, um den Fehler - der zu einem gewissen Grad auch aufgrund des Versagens der postinternen Kontrolle durch den Verrechner und der nicht zutreffenden Computerstandardvorgabe entstanden sei - so rasch als möglich zu beheben und damit ein Fehlermanagement an den Tag gelegt, das sogar geeignet gewesen sei, das Vertrauen des Kunden in die Post zu stärken. Ein Schuldspruch bei einem derartig einmaligen Fehler würde keine Zustellerin oder keinen Zusteller davon abhalten solche Fehler oder gelegentliche "Flüchtigkeiten" zu begehen und sei daher auch aus generalpräventiven Gründen nicht notwendig. Insgesamt sei damit die Schuld des Mitbeteiligten gering, die Tat habe keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen und es sei ein Schuldspruch nicht geboten, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamten entgegenzuwirken (§ 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979).
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Disziplinaranwältin.
Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Allein das Vorbringen der Revisionswerberin in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ist maßgeblich für die Zulassung. Dem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001). Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055).
Die Revisionswerberin bringt zur Relevanz für die Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, dass das Bundesverwaltungsgericht alleine aufgrund des Vorbringens des Mitbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergänzende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und in abändernder Beweiswürdigung sowie trotz des Fehlens wesentlicher Feststellungen die unrichtige Bewertung vorgenommen habe, dass es sich beim Verhalten des Mitbeteiligten um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt habe. Die Ergänzung des Sachverhalts und Umwürdigung von Beweisergebnissen widerspreche, wenn dies ohne eine mündliche Verhandlung erfolge bzw. den Parteien nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werde, fundamentalen Verfahrensgrundsätzen.
Zu den Revisionsgründen bringt sie im Wesentlichen vor, warum ihrer Ansicht nach der Mitbeteiligte unter Berücksichtigung dieser fehlenden Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des inkriminierten Vorgangs eine Mehrzahl an aufeinander nachfolgend (nach den Vorschriften über die Abrechnung) zwingend durchzuführende Einzelschritte unterlassen habe, der Vertrauensverlust bzw. Imageschaden auch mit der drei Tage später mit Eingeständnis der Fehlbuchung vorgenommenen Auszahlung eingetreten sei und deshalb nicht bloß eine entschuldbare Fehlleistung vorliege.
Mit diesem Vorbringen ist die Revision im Ergebnis zulässig und berechtigt:
§§ 24, 25 und 28 VwGVG lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) ...
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) ...
§ 25. (1) ...
(6) In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen.
(7) ...
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) ..."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 16 , RV 2009 BlgNR 24. GP 10f) betonen, dass die Kriterien der außerordentlichen Revision jenen nachgebildet worden sind, die in den §§ 502 und 528 ZPO für die Zulassung der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufgestellt werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. dazu die Urteile des OGH vom 19. September 1984, 1 Ob 660/84, und vom 12. April 2007, 2 Ob 227/05; sowie die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052, und vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die revisionswerbende Disziplinaranwältin in ihren Revisionsgründen zutreffend aufzeigt - zwar seiner meritorischen Entscheidungskompetenz nachkommen wollen, dabei aber Folgendes außer Acht gelassen:
Zur Beurteilung des Fehlverhaltens des Mitbeteiligten bedarf es einerseits Feststellungen, welche einzelne Arbeitsschritte zur Abrechnung im Computersystem (bzw. allenfalls auch daneben) bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise durchzuführen gewesen wären, inwieweit dazu allenfalls vom Computersystem (z.B. durch vorgeschlagene Felder/Erledigungsarten) Hilfestellungen bestanden und ob bzw. in welcher Form eine Einbindung anderer Mitarbeiter notwendig gewesen wäre bzw. diesen allenfalls auch Prüfpflichten zugekommen wären. Andererseits wäre dem gegenüber das konkrete Verhalten des Mitbeteiligten, also welche einzelne Schritte er vorgenommen bzw. unterlassen hat, festzustellen gewesen.
Ebenso hätte das Verwaltungsgericht zur Prüfung des disziplinären Vorwurfes bei meritorischer Entscheidung die (im Bescheid der DK - wie von ihr auch zutreffend moniert - fehlenden) konkreten Bestimmungen der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen im Rahmen der in den Ausführungen im Einleitungsbeschluss vom 1. September 2014 ("Sicherheitshandbuch, Anhang 10, Merkblatt für Zusteller") gezogenen Grenzen ergänzend ermitteln und festzustellen gehabt.
Insbesondere wenn sich das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seines von der erstbehördlichen Entscheidung abweichenden Ergebnisses auf das "einmalige Übersehen" bei der Computerabrechnung stützt, muss der Ablauf und die Folgehandlungen bzw. -unterlassungen detailliert festgestellt werden, um die Schwere der Fehlhandlung beurteilen und deren allfällige Entschuldbarkeit rechtfertigen zu können.
Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und ohne Feststehen des maßgeblichen Sachverhalts und ohne dessen Ergänzung nach Durchführung einer Verhandlung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009) in der Sache selbst entschieden hat, hat sie die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.
Dem weiteren Vorbringen, dass nach dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesichert sei, in welcher Besetzung (Einzelrichter oder Senat) das Gericht entschieden habe, ist Folgendes zu entgegnen: Bei der dazu herangezogenen Formulierung ("... hat durch die Richter Dr. (S) als Einzelrichter ...") handelt es sich offensichtlich um einen bloßen Schreibfehler (Anm.: anstelle "die" müsste es lauten: "den"). Auch im Hinblick auf die weitere Begründung des Erkenntnisses (vgl. Seite 12, Punkt II.3.1., 4. Absatz: "... Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.") und die Unterfertigung durch den Richter Dr. (S) besteht kein Zweifel, dass das Erkenntnis durch den angeführten Einzelrichter erlassen wurde.
Im Übrigen ist zur weiteren Anregung der Revisionswerberin, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 25a Abs. 1 VwGG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, auf die - oben bereits ausgeführte - Bestimmung nach § 34 Abs. 1a VwGG hinzuweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (über die Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG) nicht gebunden ist. Im Hinblick darauf hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung und sieht sich daher nicht veranlasst, dieser Anregung der Revisionswerberin zu folgen.
Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 24. Juni 2015
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