Normen
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Zulässigkeitsausführungen der außerordentlichen Revision machen Verfahrensmängel geltend; so habe das Landesverwaltungsgericht gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen, das Überraschungsverbot missachtet, die Beweiswürdigung mit falschem Ergebnis vorgenommen, eine zu kurze Äußerungsfrist zu den Gutachten festgesetzt und die Begründungsmängel des Bescheides der Verwaltungsbehörde unzutreffenderweise nicht als Grund für die Aufhebung des Bescheides herangezogen.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche grundsätzliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052, und in diese Richtung gehend auch den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0014).
Im vorliegenden Fall zeigt die Revision aber keine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes auf. So ist nicht erkennbar, dass die im konkreten Fall vorgenommene Fristsetzung des Verwaltungsgerichts zur Äußerung zu gering bemessen gewesen wäre. Die Projektergänzung (ON 115), in deren Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs bzw. des darin enthaltenen Überraschungsverbotes behauptet wurde, stellt einen Teil der mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde erteilten wasserrechtlichen Bewilligung dar. Dass ihr Inhalt den Revisionswerbern bekannt war, ergibt sich aus ihrer Beschwerde, in der auf diese Projektergänzung mehrfach Bezug genommen wurde. Eine relevante Verletzung von Parteiengehör liegt daher nicht vor.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/02/0039). Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist jedenfalls nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die - wie hier - einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Schlüssigkeit standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwN).
In der Revision wird weiters geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte richtigerweise den Bescheid wegen Begründungsmängeln aufheben müssen; offenbar wird damit ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG angesprochen.
Dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) ein eine solche Vorgangsweise gebietender Sachverhalt vorgelegen wäre, wurde aber weder in der Revision ausreichend dargetan noch ist dies aus den Verwaltungsakten erkennbar.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2015
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