Normen
31985L0337 UVP-RL Art10a;
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs4;
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs1;
EURallg;
UVPG 2000 §23a;
UVPG 2000 §46 Abs24 Z5;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
31985L0337 UVP-RL Art10a;
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs4;
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs1;
EURallg;
UVPG 2000 §23a;
UVPG 2000 §46 Abs24 Z5;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 17. März 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden (u.a.) der revisionswerbenden Parteien gegen den Genehmigungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Dezember 2014 bezüglich des Vorhabens "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - ASt. Donau Nord" der mitbeteiligten Partei die aufschiebende Wirkung gemäß § 46 Abs. 24 Z. 5 UVP-G iVm § 30 Abs. 2 VwGG nicht zuerkannt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht zulässig ist.
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 VwGG und des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien aus, es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese als Grundeigentümer aufgrund ihrer Behauptungen hinsichtlich der befürchteten Zerstörung der Brutstätten des Wanderfalkens in den Uhrfahrwänd bzw. der befürchteten Eingriffe in Natur und Umwelt, hinsichtlich der vorgesehenen Rodungsarbeiten, hinsichtlich einer möglichen Durchführung einer "Strategische Prüfung-Verkehr" und hinsichtlich einer alternativen Trassierung bzw. der Realisierbarkeit von Auf- und Abfahrrampen bei der Donaubrücke in subjektiven, aus ihrem Grundeigentum erfließenden Rechten beeinträchtigt werden könnten. Zur Geltendmachung und Wahrung von allfälligen öffentlichen Interessen seien die revisionswerbenden Parteien nicht legitimiert (Hinweis auf näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Schon deshalb sei dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
Zudem sei das Vorbringen, das einen Eingriff in die Liegenschaftsoberfläche der achtzehntrevisionswerbenden Partei als Grundeigentümer aufgrund der Brückenkonstruktion behaupte, nicht weiter substanziiert und lasse die erforderliche Konkretisierung vermissen. Im angefochtenen Bescheid mache die belangte Behörde Ausführungen zur Gefährdung des Eigentums der achtzehntrevisionswerbenden Partei aufgrund der Ausbildung der Donaubrücke und komme unter Beiziehung eines (gemeint:) Fachgutachters zum Schluss, dass der landwirtschaftliche Betrieb der achtzehntrevisionswerbenden Partei durch die Ausführung der Donaubrücke und durch die Zufahrtsstraße in seiner Substanz nicht gefährdet sei. Das nicht weiter substanziierte Vorbringen bezüglich des Eingriffs ins Grundeigentum sei nicht geeignet, angesichts dieser näher begründeten und nicht von vornherein als unschlüssig erkennbaren Annahmen der belangten Behörde einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 1 VwGG aufzuzeigen.
Zur Behauptung betreffend Bauschäden an Gebäuden aufgrund von Setzungen (hervorgerufen durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels) sei festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Thema auseinandergesetzt und festgehalten habe, dass die maßgebenden Verformungen bei Bauwerken nicht aus der Grundwasserabsenkung, sondern aus der Bautätigkeit resultierten. Zudem seien dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen vorgesehen worden (wird näher ausgeführt). Die belangte Behörde trete somit den Einwänden betreffend die Befürchtung der Grundwasserabsenkung und der damit verbundenen Setzungen entgegen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil der revisionswerbenden Parteien iSd § 30 Abs. 2 VwGG könne daher mangels eines substanziierten Vorbringens und aufgrund der nicht von vornherein als unschlüssig erkennbaren Abwägungen der belangten Behörde nicht dargelegt werden.
Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher kein Erfolg beschieden.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4.1. Gemäß § 46 Abs. 24 Z. 5 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2014, kommt Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23b leg. cit., die nach dem 31. Dezember 2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zu. § 30 Abs. 2 und 3 VwGG gilt sinngemäß.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach Abs. 3 kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL 2011/92/EU) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaates dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen, unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. In Abs. 4 ist auch festgelegt, dass die betreffenden Verfahren "fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt" werden.
4.2. Die revisionswerbenden Parteien machen zunächst geltend, dass die UVP-RL 2011/92/EU in ihrem Art. 11 u.a. festlege, dass das Verfahren vor der Administrativbehörde und umso mehr natürlich ein nachgeschaltetes Prüfungsverfahren vor einem Gericht oder einem sonstigen Tribunal den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Zügigkeit, der Leistbarkeit und der Effektivität zu entsprechen habe. "Es erscheint die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit auch aus öffentlichem Interesse einer Beschwerde von Anrainern, insbesondere von unmittelbar betroffenen Liegenschaftseigentümern, sofern deren Beschwerde nicht offenkundig unbegründet erscheint, die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden soll bzw. inwieweit dieser Aspekt bei der Interessenabwägung im Sinne des § 30 Abs. 2 und 3 VwGG (auf den die Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 24 Z. 5 UVP G 2000 verweist) berücksichtigt werden muss. Essentiell (aus der Sicht der Rechtsposition der Beschwerdeführer) erscheint, dass ein effektives Rechtsverfahren vor einem Gericht oder sonstigem Tribunal stattzufinden hat, welches im vorliegenden Fall auch unabweislich bedingt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt bzw. zuerkannt wird." Die Frage der Auslegung der Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 24 Z. 5 UVP G 2000, die grundsätzlich den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anordne und lediglich die analoge Anwendung des § 30 Abs. 2 und 3 VwGG vorsehe, stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar, die insbesondere unter dem Aspekt des Anwendungsvorranges des Europarechts zu sehen sei. Da § 30 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch künftig weiter anzuwenden sein werde, erscheine auch nach Wegfall von Fällen, bei denen die Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 24 Z. 5 UVP G 2000 relevant sei, die Fragestellung nach dem Verhältnis zwischen den europarechtlichen Vorgaben und dem innerstaatlichen Verfahrensrecht weiterhin aktuell, sodass damit eine erhebliche Rechtsfrage jedenfalls vorliege.
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 8. Juni 2010, Zl. AW 2010/06/0001, VwSlg. 17.911A/2011, zu dem mit Art. 11 der UVP-RL 2011/92/EU gleichlautenden Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG , mit der die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) umgesetzt wurde, folgende Aussagen getroffen:
"Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde und der Mitbeteiligten, dass der angeführte Art. 9 Abs. 4 erster Satz der Aarhus-Konvention nicht dahin gedeutet werden kann, dass im Anwendungsbereich der Konvention der vom Verwaltungsgerichtshof gewährte Rechtschutz nur dann angemessen und effektiv ist, wenn einer Beschwerde - wie im vorliegenden Fall gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung eines Bundesstraßenbauvorhabens u.a. gemäß dem 3. Abschnitt des UVP-G jedenfalls aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Wenn die innerstaatliche Regelung betreffend die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG einerseits auf das Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, bzw. auf die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den infrage kommenden öffentlichen Interessen und der auf Seiten der Beschwerdeführer und Mitbeteiligter gegebenen Interessenlage abstellt, steht dies mit dem genannten Art. 9 Abs. 4 Aarhus-Konvention nicht im Widerspruch. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, dass Beschwerdeführer, die sich auf die Vertretung von Umweltinteressen berufen, den behaupteten Nachteil für diese Umweltinteressen pauschal zu behaupten. Im Rahmen des angeführten Grundsatzes, dass im Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention diesbezüglich Überprüfungsverfahren angemessen vorläufigen Rechtschutz gewähren müssen, erscheint es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, zu prüfen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen oder eine Interessenabwägung zu Gunsten der in Frage stehenden öffentlichen Interessen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung spricht.
...
Es steht auch dem angeführten vorläufigen Rechtsschutz gemäß der Aarhus-Konvention nicht entgegen, wenn innerstaatlich verlangt wird, dass der dem Beschwerdeführer befürchtete Nachteil entsprechend zu konkretisieren ist (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A, weiters den Beschluss vom 2. Februar 2006, Zl. AW 2006/04/0001). Diese Konkretisierungspflicht trifft auch Situationen und Personen, die zur Wahrung von Umweltinteressen berechtigt sind (vgl. den hg. Beschluss vom 6. April 2009, Zl. AW 2009/07/0009). ..."
In diesem letztgenannten Beschluss Zl. AW 2009/07/0009 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Aufschiebungsantrag der in jenem Verfahren beschwerdeführenden Grundstückseigentümer ausgeführt:
"(Es) ist nicht ersichtlich, inwieweit sie auf Grund der im Aufschiebungsantrag behaupteten Nachteile in subjektiven, aus ihrem Grundeigentum erfließenden Rechten beeinträchtigt werden. Auch das im Rahmen der Beschwerdegründe zur Frage ihrer Parteistellung erstattete Vorbringen, demzufolge sie im Verwaltungsverfahren in ihren Einwendungen auf die "Gesundheit und Menschen" und die unzumutbaren Beeinträchtigungen vor allem im Zusammenhang mit den geltend gemachten Lärmpegelerhöhungen hingewiesen hätten, führt hier zu keiner anderen Beurteilung, lässt doch auch dieses nicht weiter substantiierte Beschwerdevorbringen die erforderliche Konkretisierung vermissen. Zur Geltendmachung und Wahrung von allfälligen öffentlichen Interessen sind die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin nicht legitimiert ..."
Hinsichtlich der in jenem Verfahren beschwerdeführenden anerkannten Umweltorganisationen führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss Folgendes aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dahingehend, dass eine beschwerdeführende Bürgerinitiative, um in einem Verfahren über einen von ihr gestellten Antrag, einer von ihr gegen einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid nach dem UVP-G 2000 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, in ihrem Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter konkretisiert darlegen muss, die nicht bereits in der von der belangten Behörde im angefochtenen Genehmigungsbescheid getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden, wobei diese Abwägung auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sein muss, die nach der Aktenlage nicht von vornherein als unzutreffend zu beurteilen sind. Insoweit schließt sich der Verwaltungsgerichtshof daher für den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 VwGG der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur vergleichbaren Rechtslage nach § 85 Abs. 2 VfGG an."
Die von den revisionswerbenden Parteien vor dem Hintergrund des Europarechts formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde in den vorgenannten Beschlüssen bereits beantwortet:
Die revisionswerbenden Parteien sind als Grundstückseigentümer berechtigt, Nachteile in ihren subjektiven, aus dem Grundeigentum erfließenden Rechten, nicht jedoch objektive öffentliche Rechte, geltend zu machen. Diese subjektiven Rechte haben sie entsprechend zu konkretisieren, was vorliegend unterblieben ist. Gegenteiliges wird auch von den revisionswerbenden Parteien selbst nicht behauptet. Zur Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften, die nicht dem Schutz der Nachbarn dienen, als subjektive öffentliche Rechte sind die Revisionswerber als natürliche Personen nicht legitimiert. Selbst zutreffendenfalls, wären sie gehalten, wie dies insbesondere dem zitierten Beschluss vom 6. April 2009 zu entnehmen ist, in ihrem Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen konkretisiert darzulegen, die nicht bereits von der Behörde in ihrem Genehmigungsbescheid berücksichtigt worden sind. Für die Auffassung der Revisionswerber, es müssten nicht einmal die aus dem Akteninhalt notorischen Umstände (aus denen eine Beeinträchtigung abzuleiten wäre) im Einzelnen dargelegt werden und das Verwaltungsgericht müsste dennoch in die inhaltliche Prüfung einsteigen, bietet der genannte Beschluss keinen Raum.
4.4. Die revisionswerbenden Parteien machen als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, "inwieweit bereits gesetzte Schritte der Projektwerberin zur Umsetzung des Projektes bei Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der durch das Projekt unmittelbar betroffenen Grundeigentümer deren Rechtsverfolgung zu beeinträchtigen geeignet ist, sodass aus diesem Rechtsstaatsprinzip heraus ein öffentliches Interesse dergestalt erblickt werden muss, dass erst nach gerichtlicher Überprüfung des Administrativverfahrens vor deren erster Instanz erkennenden weisungsgebundenen Behörde im Regelfall eine Projektverwirklichung in die Wege geleitet werden soll, die auch unter dem Aspekt der Vermeidung einer Verschwendung von öffentlichen Mitteln (Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) zu sehen ist".
Auch dazu sind die revisionswerbenden Parteien auf den eingangs angeführten Beschluss vom 8. Juni 2010, Zl. AW 2010/06/0001, VwSlg. 17.911A/2011, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss (mit Verweis auf frühere Rechtsprechung) auf die den Behörden hinreichend zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten hingewiesen, im Fall der Bescheidbehebung und allfälligen Versagung der Genehmigung gegen die damit konsenslosen und konsenswidrigen Maßnahmen vorzugehen und deren Beseitigung zu verlangen, wobei die Behörden auch dazu verpflichtet seien, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Der Projektwerber habe in diesem Fall die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenswidrigkeit zwischenzeitig ausgeführter Maßnahmen zu tragen. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls aus, dass es dem angeführten vorläufigen Rechtsschutz gemäß der Aarhus-Konvention nicht entgegenstehe, wenn innerstaatlich verlangt werde, dass der vom Beschwerdeführer befürchtete Nachteil entsprechend zu konkretisieren sei. Für den im vorliegenden Fall relevierten Rechtsschutz gemäß der UVP-RL 2011/92/EU kann nichts anderes gelten.
5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2015
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