VwGH Ra 2015/06/0026

VwGHRa 2015/06/002629.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 15. Dezember 2014, Zl. E G02/09/2014.003/003, betreffend Feststellungsbescheid, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
KanalanschlußG Bgld 1989 §1 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
KanalanschlußG Bgld 1989 §1 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie eine Feststellung nach dem Burgenländischen Kanalanschlussgesetz betrifft, zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden, jedenfalls soweit sie eine Feststellung nach dem Burgenländischen Kanalanschlussgesetz betrifft, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision tritt den Darlegungen des angefochtenen Beschlusses, dass die Frage, ob eine öffentliche Kanalisationsanlage im Sinne des § 1 Abs. 5 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes vorliegt, in anderen Verfahren nach diesem Gesetz geklärt werden kann (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG II, S. 644 f, Rz 77 ff zu § 56 AVG), nicht entgegen und behauptet diesbezüglich auch keine Unzumutbarkeit. Sie bestreitet auch nicht, dass die Frage, wer eine Kanalisationsanlage tatsächlich betreibt, eine Tatsache betrifft, die mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage nicht Gegenstand einer Feststellung sein kann (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG II, S. 640, Rz 71 zu § 56 AVG zitierte hg. Judikatur).

Soweit die Revision eine Feststellung nach dem Burgenländischen Kanalanschlussgesetz betrifft, war sie daher zurückzuweisen.

Soweit die Revision eine Feststellung nach dem Wasserrechtsgesetz betrifft, wird über sie der für das Wasserrecht zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden haben.

Wien, am 29. April 2015

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