Normen
AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 5. November 2013 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 und § 81 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 140 Stunden) verhängt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Z AG zu verantworten habe, dass in konkret bezeichneten Zeiträumen im Juli und August 2012 auf dem Betriebsareal der genannten Gesellschaft gegen das bescheidmäßige Verbot des Offenhaltens zweier näher beschriebener Schiebetore während der Nachtzeit verstoßen worden sei.
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3.1. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmtheit gewerberechtlicher Konsense ab, weil es trotz Nichtvorliegens der entsprechenden Voraussetzungen für rechtsverbindliche Verhaltensanordnungen von einem Verbot des Offenhaltens der verfahrensgegenständlichen Schiebetore ausgegangen sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt, und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juni 2000, 2000/11/0035, mwN).
Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht abgewichen. Dem Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es im Rahmen seiner einzelfallbezogenen Beurteilung - gestützt auf die Verhandlungsschrift, die einen Bestandteil des betriebsanlagenrechtlichen Bewilligungsbescheides bildet und die in den hier maßgeblichen Punkten vom Verwaltungsgericht als hinreichend präzise formuliert angesehen wurde - zum Ergebnis gelangte, dass für das Offenhalten der Schiebetore zu den angeführten Tatzeiten kein gewerberechtlicher Konsens vorgelegen sei (vgl. dazu auch den die gegenständliche Betriebsanlage betreffenden hg. Beschluss vom 20. Mai 2010, 2009/04/0311).
3.2. Die Revision sieht eine grundsätzliche Rechtsfrage zudem im Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein allenfalls in einem Betriebsanlagenkonsens gegebenes gewerberechtliches Verbot auch Tätigkeiten betreffe, die nicht gewerblich sind und daher nicht der GewO 1994 unterliegen bzw. von einem anderen Gewerbetreibenden gesetzt werden.
Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Beschwerdefall im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2014, Ro 2014/07/0008). Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. das Erkenntnis vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).
Im vorliegenden Fall fehlt es der in der Revision aufgeworfenen Frage schon deshalb an Relevanz, weil das Verwaltungsgericht in seinen - im Rahmen einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung getroffenen - Feststellungen davon ausgegangen ist, dass das Offenhalten der gegenständlichen Tore nicht in der Baustellentätigkeit der E-Werke Wels, sondern in der Betriebsweise der Z AG gelegen sei.
3.3. Die Revision bringt schließlich vor, es fehle Rechtsprechung zu den Fragen, ob im Fall einer informellen Korrespondenz mit der Gewerbebehörde dahingehend, ob von einem gewerberechtlichen Verbot bestimmter Anlagenmanipulationen kurzfristig für Zwecke einer Baustelle abgewichen werden dürfe, § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzuwenden sei, und ob die beschriebene Vorgehensweise einen Strafmilderungsgrund nach § 34 Z 3, 11 oder 12 StGB iVm § 19 VStG darstelle.
Auch diesen Fragen kommt im vorliegenden Fall keine Relevanz zu. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu Folge hat sich die informelle Korrespondenz mit der Gewerbebehörde nämlich lediglich auf ein Schiebetor bezogen, das vom gegenständlichen Tatvorwurf nicht erfasst ist.
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015
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