Normen
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z12;
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdRallg;
VStG §44a Z3;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z12;
JagdG NÖ 1974 §62;
JagdRallg;
VStG §44a Z3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (BH) hatte mit Bescheid vom 3. Juni 2014 die dem Beschwerdeführer ausgestellte - näher bezeichnete - Jagdkarte für ungültig erklärt und auf die Dauer von vier Jahren eingezogen.
2. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge und erklärte die Revision für unzulässig.
Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
Dem Revisionswerber sei mit Straferkenntnis der BH vom 23. Jänner 2013 angelastet worden, am 28. August 2012 einerseits einen Weißstorch, der gemäß Anlage 2 der NÖ Artenschutzverordnung iVm § 18 Abs 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 gänzlich geschützt sei, abgeschossen und somit getötet zu haben, und andererseits diesen Weißstorch bis zumindest 30. August 2012 in totem Zustand verwahrt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 18 Abs 4 Z 2 iVm § 36 Abs 1 Z 24 NÖ Naturschutzgesetz 2000 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.200,-- bzw EUR 800,-- (sowie jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Dieses Straferkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Entscheidung zugrunde zu legen sei, dass der Revisionswerber seitens der BH wegen zweier Übertretungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden sei. Ebenso seien die zugrunde liegenden Tatvorwürfe als erwiesen anzusehen.
Nach einer Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften führte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:
Wegen der vorliegenden beiden rechtskräftigen Bestrafungen des Revisionswerbers nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 könne von einer wiederholten rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung naturschutzrechtlicher Bestimmungen iSd § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG ausgegangen werden. Zudem stelle der Abschuss eines Storches sowie dessen Aufbewahrung zweifelsfrei eine den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechende Übertretung dar. Vor diesem Hintergrund - wiederholte Bestrafungen des Revisionswerbers, Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit - könne die seitens der BH ausgesprochene Einziehungsdauer (vier Jahre) nicht als zu lang angesehen werden.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliege.
3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
3.2. Die außerordentliche Revision macht geltend, entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts liege doch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art 133 Abs 4 B-VG vor, weil das Vorliegen eines Strafbescheids zwar Voraussetzung für den Entzug der Jagdkarte sei, dabei aber das Verwaltungsgericht bzw die Behörde "nicht von der Verpflichtung zur Überprüfung, ob bestimmte Tatsachen gegeben sind, entbunden" seien, was auch in "ähnlich gelagerten Fällen hinsichtlich des Entzugs der Lenkberechtigung" ausgesprochen worden sei (Verweis auf VwGH vom 20. Februar 2001, (richtig:) 99/11/0090). Zudem fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob von einem Entzug der Jagdkarte gänzlich abgesehen werden könne, selbst wenn eine Verurteilung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 vorliege.
3.3. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
3.3.1. Gemäß § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die "wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung".
Gemäß § 61 Abs 2 NÖ JG hat die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte in einem Fall des § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG mindestens auf ein Jahr zu erfolgen.
Gemäß § 62 NÖ JG ist dann, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, die Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl VwGH vom 23. Oktober 2013, Zl 2013/03/0071 mwN), umfasst § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative). Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Entziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd § 44a Z 3 VStG voraussetzt. Für die zweite Alternative reichen Bestrafungen wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten nach den dort genannten Rechtsvorschriften aus, um den ersten Teil des Verweigerungs- bzw Entzugstatbestands nach § 62 iVm § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG zu verwirklichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgen, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht und die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden (vgl zum Ganzen auch VwGH vom 29. April 2015, Zl Ra 2015/03/0015).
Im Entziehungsverfahren ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl VwGH vom 29. April 2015, Zl Ra 2015/03/0015 mwN).
3.3.2. Anders als die Revision meint, hatte das Verwaltungsgericht (wie zuvor schon die Behörde) seiner Entscheidung daher zugrunde zu legen, dass der Revisionswerber wegen der in Rede stehenden Übertretungen verurteilt wurde (was die "bestimmte Tatsache" iSd § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG bildet) und dass er die dem zugrunde liegenden Handlungen begangen hat.
Vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber nicht bloß wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten (zweite Alternative des § 61 Abs 1 Z 12 NÖ JG) rechtskräftig bestraft wurde, sondern diese Übertretungen nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Annahmen des Verwaltungsgerichts auch gegen die Weidgerechtigkeit verstießen und damit gravierend sind, vermag die Revision mit dem gegen die Dauer der Entziehung gerichteten Vorbringen nichts zu gewinnen.
3.4. Entgegen der außerordentlichen Revision besteht zu den hier zu beurteilenden Rechtsfragen daher einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von deren Leitlinien das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis nicht abgewichen ist.
4. Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG im Umlaufweg getroffen werden.
Wien, am 29. Juni 2015
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