Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 19. März 2014 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 2 StVO schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt. Er habe sich am 24. Juli 2013 um 19:45 Uhr an einem näher bezeichneten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
2. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.
Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem fest, dass der Revisionswerber zweimal vom Polizeibeamten "lautstark" zum Alkomat-Test aufgefordert worden sei. Es stützte diese Feststellungen im Wesentlichen auf übereinstimmende Zeugenaussagen zweier Polizeibeamter sowie auf die im durchgeführten Ortsaugenschein festgestellten örtlichen Umstände.
3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Verwaltungsgericht irrtümlich davon ausgehe, dass das ihm angelastete Delikt vorliege, weil er die Atemluftuntersuchung verweigert habe. Das Verwaltungsgericht habe in Verkennung, dass eine rechtmäßige, an den Revisionswerber ergangene und vom ihm auch wahrnehmbare und verstandene Aufforderung zum Verbleib an der Unfallstelle und zur Ablegung der Atemluftuntersuchung nicht erfolgt sei, eine Entscheidung in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt, wonach derartige Aufforderungen mit entsprechender Deutlichkeit des Begehrens erfolgen müssen und diese auch vom Adressaten wahrgenommen und verstanden werden können.
5. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass sie von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt:
Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das Verwaltungsgericht - auf dem Boden des festgestellten Sachverhalts - nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach eine Aufforderung zum Alkomattest unter anderem voraussetzt, dass der durch Zuruf Aufgeforderte diesen wahrnimmt und verstanden hat (vgl. etwa das auch vom Revisionswerber zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0073). Das Vorbringen des Revisionswerbers wendet sich im Ergebnis vielmehr gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/02/0003, mwN).
6. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2015
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