VwGH Ro 2015/02/0024

VwGHRo 2015/02/00247.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in N, vertreten durch die Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. Februar 2015, Zl. LVwG-12/14/11-2015, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA behördliche Maßnahme gemäß § 89a Abs. 2 StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Amtsleiter der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil noch keine Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG vorliege; auch sei die Wortwahl dieser Vorschrift nicht so nahe an die Vorgängerbestimmung des AVG angelehnt, dass zwanglos von einem Fortbestehen der Rechtslage auszugehen gewesen sei.

Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den Beschluss vom 20. Mai 2015, Zl. Ro 2014/10/0086, mwN). Ausschlaggebend ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich das Vorbringen in der Zulassungsbegründung (vgl. den Beschluss vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, mwN).

Vorliegend verweist der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung der Revision auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision und ergänzt, dass auch keine Rechtsprechung zu § 9 Abs. 4 VwGVG vorliege.

Mit diesem Vorbringen stellt der Revisionswerber eine allgemein gehaltene Rechtsfrage ohne Bezug zum vorliegenden konkreten Rechtsfall. Er führt auch nicht aus, inwiefern das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte, er wendet sich also auch nicht gegen die Lösung der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage.

Damit werden in der Revision aber keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2015

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