VwGH Fr2015/01/0016

VwGHFr2015/01/001617.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über den Fristsetzungsantrag des F B, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt und die Entscheidung über die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2015 mündlich verkündet sowie eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (zur Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung und zur Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof auch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/04/0068).

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2015, Zl. Fr 2014/20/0043).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z. 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 17. August 2015

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