VwGH Fr2014/20/0043

VwGHFr2014/20/004325.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des A H D in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt und die Entscheidung über die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung am 11. Februar 2015 mündlich verkündet sowie eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolles dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (zur Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung und zur Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof auch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0086).

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den im hier anzuwendenden § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der zitierten Verordnung festgelegten Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2015

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