VwGH Ra 2014/20/0145

VwGHRa 2014/20/014518.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision der S H M, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. September 2014, Zl. W168 1426084-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionswerberin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 26. Jänner 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Bundesasylamt führte die Revisionswerberin, befragt zu jenen Gründen, aus denen sie ihr Heimatland verlassen habe, im Wesentlichen aus, sie sei wegen Problemen mit der al-Shabaab geflüchtet. Sie habe in einem Restaurant in Mogadischu gearbeitet und sei dabei von Mitgliedern der al-Shabaab aufgefordert worden, einen Schleier zu tragen. Aufgrund der Hitze - sie habe Fladenbrote gemacht - sei es ihr jedoch schwer gefallen, diesen Schleier während der Arbeit zu tragen. Sie sei von Mitgliedern der al-Shabaab mehrmals ohne Schleier angetroffen worden, worauf sie von ihnen mitgenommen, geschlagen und für mehrere Stunden eingesperrt worden sei; dies sei etwa zehnmal vorgefallen. Der Onkel der Revisionswerberin habe jedes Mal dafür gesorgt, dass sie wieder freigelassen werde. Beim letzten Versuch, die Revisionswerberin freizubekommen, sei ihr Onkel jedoch vor ihren Augen von der al-Shabaab erschossen worden. Seine Leiche hätten sie danach gemeinsam mit der Revisionswerberin - sie sei bewusstlos geworden und für tot gehalten worden - auf die Straße geworfen. Bei diesem Anblick sei auch der später hinzugekommene Großvater der Revisionswerberin, der an Bluthochdruck und Diabetes gelitten hätte, zusammengebrochen und schließlich verstorben. Die Revisionswerberin sei danach im Haus ihrer Tante aufgewacht und bei ihr untergekommen. Die Leute der al-Shabaab hätten jedoch erfahren, dass sie noch am Leben sei, worauf sie im Haus ihrer Tante überfallen und neuerlich mitgenommen worden sei. Sie sei unter Androhung, dass sie "zerstückelt" werden würde, gezwungen worden, die Wäsche der "Mujaheddin" zu waschen. Nach zwanzig Tagen sei ihr schließlich die Flucht gelungen.

Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) wies den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28. März 2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs. 1 AsylG) zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG).

Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, es stehe fest, dass die Revisionswerberin aus Mogadischu, Somalia, stamme. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung oder Bedrohung durch die al-Shabaab ausgesetzt gewesen sei.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Verwaltungsbehörde aus, die Revisionswerberin habe ihre Fluchtgründe während der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme nicht in allen Punkten gleichbleibend geschildert. Weiters sei es zu Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen gekommen.

So habe die Revisionswerberin bei ihrer Erstbefragung am 26. Jänner 2012 ausgeführt, dass sie flüchten hätte müssen, weil ihr das Arbeiten von der al-Shabbab verboten worden sei. Bei ihrer Einvernahme am 6. März 2012 habe sie hingegen ausgesagt, dass die al-Shabaab gefordert hätte, dass sie den Schleier auch während der Arbeit tragen müsse. Die Ausführungen der Revisionswerberin, dass die al-Shabbab nichts dagegen gehabt hätte, dass sie arbeiten würde, sondern lediglich die Arbeit ohne Schleier verboten hätte, sei nicht glaubwürdig, zumal der Behörde bekannt sei, dass die al-Shabaab die Arbeit von Frauen generell nicht billige. Auch sei bekannt, dass die Mitglieder der al-Shabaab auch vor Ermordungen nicht zurückschrecken würden, sodass nicht "einleuchtend" sei, dass die Revisionswerberin trotz ihrer vorgebrachten Freiheitsentziehungen weiterhin ihr Leben riskiert und ohne Schleier gearbeitet hätte. Weiters sei "nicht begreiflich", dass die Männer der al-Shabaab den Unterschied zwischen einer lebenden und einer toten Person nicht kennen würden. Schließlich habe die Revisionswerberin die Mitnahme durch die al-Shabaab bei ihrer Tante einmal damit erklärt, dass Männer die Häuser "wegen Mädchen und Buben durchsucht hätten" und einmal damit, dass sie erfahren hätten, dass die Revisionswerberin noch am Leben sei und daraufhin das Haus ihrer Tante überfallen hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin - soweit dieser die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten betraf - Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das Verfahren über die Beschwerde wurde gemäß § 75 Abs. 19 AsylG ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.

In der Beschwerde trat die Revisionswerberin den beweiswürdigenden Erwägungen sowie den darauf beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes entgegen und versuchte, die ihr vorgeworfenen Widersprüche zu entkräften. So entgegnete die Revisionswerberin der behördlichen Annahme von Widersprüchen betreffend ihre Fluchtgründe, dass die Aussagen anlässlich ihrer Erstbefragung am 26. Jänner 2012 und bei ihrer Einvernahme am 6. März 2012 dasselbe bedeuten würden und sie von Anfang an gemeint hätte, dass sie ohne Schleier wegen der al-Shabaab nicht hätte arbeiten dürfen. Bei der Erstbefragung habe sie versucht, ihre Fluchtgründe möglichst kurz zusammenzufassen. Weiters habe die Revisionswerberin keine schulische Ausbildung, sei Analphabetin und tue sich daher sehr schwer. Sie habe schließlich auf Druck der Behörden ungefähre Angaben gemacht, die ihr nun zum Vorwurf gemacht würden. Zu den Ausführungen der Behörde, wonach es unglaubwürdig sei, dass die al-Shabaab nichts dagegen gehabt hätte, dass sie arbeite, führte die Revisionswerberin aus, dass es durchaus erlaubt sei, dass Frauen arbeiten, und in dem Restaurant mehrere Frauen tätig gewesen seien. Des Weitern wurden mit der Beschwerde Auszüge von Länderberichten vorgelegt, weil die von der Behörde herangezogenen nicht der aktuellen Realität entsprechen würden.

Mit Schreiben vom 4. August 2014 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerberin die Möglichkeit ein, schriftlich zur beabsichtigten Aktualisierung von Länderfeststellungen zu Somalia Stellung zu nehmen.

In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 27. August 2014 legte die Revisionswerberin weitere Länderberichte vor, um unter anderem hervorzuheben, dass die al-Shabaab nach wie vor in Mogadischu aktiv sei und diese sich nicht, wie sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderfeststellungen ergebe, bereits von dort zurückgezogen hätte. Ebenso wurden Länderberichte vorgelegt, die frauenspezifische Thematiken - etwa die restriktive Kleiderordnung, die von der al-Shabaab mit Zwang durchgesetzt werde - betrafen. Schließlich beantragte die Revisionswerberin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Erkenntnis vom 17. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin sei in Somalia keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und es drohe ihr nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe.

Unter der Überschrift "Beweiswürdigung" führt das Bundesverwaltungsgericht aus, die Verwaltungsbehörde habe ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die seitens des Bundesasylamtes "getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers und der seitens der beschwerdeführenden Partei geschilderten Bedrohungssituation" seien "begründet und logisch nachvollziehbar". Zusammenfassend sei das Vorbringen derart gestaltet, dass sich hieraus eine "schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen" die Revisionswerberin unmittelbar bestehenden Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht nachvollziehbar ableiten lasse. Ausführungen, aus welchen konkreten Gründen das Vorbringen der Revisionswerberin als unglaubwürdig anzusehen sei, enthält die angefochtene Entscheidung an dieser Stelle nicht. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, die angegebene "Fluchtgeschichte" sei nicht als nachvollziehbare Erzählung eines tatsächlich Erlebten anzusehen, sondern lediglich eine "asylzweckbezogene Rahmenerzählung". Insbesondere sei nicht glaubwürdig, dass Personen, die sich nachweislich wiederholt gegen Anweisungen der Miliz stellten, nur für wenige Stunden mitgenommen und dann immer wieder freigelassen würden. Auch sei nicht aufgeklärt worden, warum der Onkel letztlich getötet worden sei. Dass "gerade ihr Opa" die Revisionswerberin auf der Straße vorgefunden hätte, könne nicht nachvollzogen werden. All diese Angaben seien daher als "rein asylzweckbezogene" Ausführungen zu qualifizieren. Auf die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente ging das Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

Selbst bei "Wahrunterstellung sämtlichen Vorbringens", insbesondere des Vorbringens, dass die al-Shabaab die Revisionswerberin gezwungen hätte, für sie Tätigkeiten, wie Wäschewaschen, zu verrichten bzw. sie unter Druck gesetzt hätte, gegen ihren Willen einen Schleier zu tragen, sei auszuführen - so das Bundesverwaltungsgericht weiter -, dass diese Nötigungen nicht aus einem Konventionsgrund gegenüber der Revisionswerberin gezielt gesetzt worden seien, sondern dieserart Übergriffe sich unspezifisch gegen alle Personen in von der al-Shabaab beherrschten Gebieten zugetragen hätten. Weiters sei aus den unzweifelhaften Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die al-Shabaab aus Mogadischu nachhaltig militärisch vertrieben worden und ihre Rückkehr gegenwärtig auszuschließen sei.

Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) unterbleiben können, weil eine Klärung des in diesem Verfahren erstatteten Vorbringens der Revisionswerberin und/oder deren Glaubwürdigkeit nicht zu erwarten gewesen sei. Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, führt das Verwaltungsgericht aus, dass sowohl in der Beschwerde, als auch in der Stellungnahme "substantiell und den konkreten Einzelfall im Kern des Vorbringens wesentlich betreffende ergänzende und dieserart in einer neuen mündlichen Verhandlung zu würdigende neue Sachverhalts- oder auch Tatsachenelemente nachvollziehbar nicht dargelegt" worden seien. Sämtliche Würdigungen der Verwaltungsbehörde ließen sich schlüssig und vollständig aus dem Studium des umfassenden Verwaltungsaktes sowie den "unzweifelhaften Länderfeststellungen" entnehmen. Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anders beurteilt werden.

Die Erhebung einer Revision sei nicht zulässig, weil die angegebenen Verfolgungsgründe als nicht glaubwürdig eingestuft worden seien und sich diese selbst bei "Wahrunterstellung" als nicht asylrelevant darstellten. Insgesamt liege keine Abweichung von der Judikatur des "EGMR bzw. des VwGH" vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

Die Revisionswerberin brachte zur Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, dargelegt, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen, die Abstandnahme von der Durchführung einer (beantragten) Verhandlung ermöglichenden - und hier allein in Betracht zu ziehenden - Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revisionswerberin in der Beschwerde, und im Weiteren in ihrer ergänzenden Stellungnahme, konkret und unter Anbietung neuer für den Verfahrensgang relevanter Beweismittel den Feststellungen und der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde entgegen getreten. Sie versuchte, die von der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung angenommenen Widersprüche zu entkräften und legte ihre Situation als Frau und ihre Herkunftsregion Mogadischu betreffende Länderberichte vor, die sie den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen entgegen setzte. Die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat der Revisionswerberin schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung in einem Fall, wie er auch hier vorliegt, nicht ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171, mwN).

Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG für die Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung lagen somit nicht vor.

Zu der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen "Wahrunterstellung sämtlichen Vorbringens", ist auszuführen, dass diese nicht den Anforderungen an die Feststellung des Vorbringens wie sie im hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt wurden, entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat es - abgesehen von dem angeführten Zwang, Wäsche zu waschen bzw. einen Schleier zu tragen - verabsäumt offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde. Ungeachtet dessen ist die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach "selbst bei Wahrunterstellung sämtlichen Vorbringens" kein der GFK subsumierbarer Grund ersichtlich sei, vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen über religiös motivierte Übergriffe der al-Shabaab nicht nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher auch nicht auf die Eventualbegründung stützen.

Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und lit. c VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Juni 2015

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