VwGH Ro 2014/17/0069

VwGHRo 2014/17/006910.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin und Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des G R in B, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Dezember 2013, Zl BMLFUW-LE.4.1.10/1716-I/7/2013, betreffend Aufhebung eines Abänderungsbescheids über die einheitliche Betriebsprämie, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28. Dezember 2007 wurde dem Revisionswerber eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 3.816,13 zuerkannt.

Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom 28. März 2013 dahin abgeändert, dass dem Revisionswerber die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von lediglich EUR 2.698,87 zuerkannt und ihm der sich aus der Abänderung ergebende Differenzbetrag von EUR 1.117,26 zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Abänderungsbescheid erhobenen Berufung des Revisionswerbers gemäß § 66 Abs 4 AVG Folge und hob den Abänderungsbescheid "ersatzlos" auf.

Begründend führte sie aus, dass der Abänderungsbescheid infolge Verjährung ersatzlos aufzuheben sei. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche sei auf das Datum der Vor-Ort-Kontrolle abzustellen. An diesem Tag - konkret der 14. Juni 2012 - seien die Flächenabweichungen festgestellt und bekannt gegeben worden. Da zu diesem Zeitpunkt mehr als vier Jahre vergangen gewesen seien und von einem fehlenden guten Glauben nicht auszugehen sei, sei die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückforderung bezogen auf die nicht ermittelten anteiligen Futterflächen nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides trete der durch diesen abgeänderte Bescheid wieder in Kraft.

Mit Beschluss vom 12. März 2014, B 1574/2013-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde beantragte der Revisionswerber, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufheben.

Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Revision als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall sind die Bestimmungen des § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für deren Behandlung die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl zB VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2014/17/0063).

Der Revisionswerber erachtet sich in seinem Recht auf bescheidmäßige Zuerkennung der ihm mit dem abgeänderten Bescheid vom 28. Dezember 2007 zugesprochenen einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 3.816,13 verletzt.

Nach Ansicht des Revisionswerbers existiere aufgrund eines Abänderungsbescheides der dadurch abgeänderte Bescheid nicht mehr, weshalb es bei Aufhebung eines Abänderungsbescheides denklogisch nicht zum Wiederaufleben des abgeänderten Bescheides kommen könne. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass über den Anspruch des Revisionswerbers auf eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 kein Bescheid bestehe. Die Berufungsbehörde könne den abgeänderten Bescheid nicht durch den Inhalt ihrer Bescheidbegründung wiederaufleben lassen, sondern hätte dies im Spruch ihres Bescheids aussprechen müssen. Zudem stehe der Spruch in Widerspruch zur Bescheidbegründung. Während laut Spruch der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben worden sei, lebe laut Begründung der abgeänderte Bescheid wieder auf. Dies schließe sich jedoch gegenseitig aus. Die Berufungsbehörde habe es zu Unrecht unterlassen, den Anspruch auf einheitliche Betriebsprämie für 2007 in der Höhe von EUR 3.816,13 bescheidmäßig festzustellen.

Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen der formellen Beschwer (vgl VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113). Der angefochtene Bescheid gibt der Berufung vollinhaltlich statt und hebt den angefochtenen Abänderungsbescheid "ersatzlos" auf. Damit lebt der abgeänderte Bescheid über die Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 3.816,13 entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers wieder auf (vgl VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113, mwN).

Beim Revisionswerber fehlte es somit schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision an der Möglichkeit, dass er durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2015

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