VwGH Ro 2014/16/0001

VwGHRo 2014/16/00019.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des A E in W, vertreten durch Dr. Georg Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. September 2013, Zl. RV/1507 W/13, betreffend Abgabenexekution, den Beschluss gefasst:

Normen

EO §290a;
EO §54;
EO §290a;
EO §54;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. April 2013 pfändete das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die dem Revisionswerber "angeblich gegen (die P GmbH) zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO gemäß § 65 AbgEO", weil dieser Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von 99.652,05 EUR schulde.

Die dagegen erhobene Berufung, wonach die im bekämpften Bescheid des Finanzamtes angeführten Abgabenschulden nicht zu Recht bestünden, wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die im Rückstandsausweis vom 9. August 2012 ausgewiesenen Forderungen seien vollstreckbar und Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder die Höhe der Abgabe richteten, seien im Verfahren gegen die Abgabenbescheide und nicht gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO geltend zu machen.

Die gegen den angefochtenen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde, welche am 30. Dezember 2013, am letzten Tag der Beschwerdefrist und damit rechtzeitig zur Post gegeben wurde, langte am 2. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Da dieser Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entbehrt, schließt der Verwaltungsgerichtshof die dadurch entstehende planwidrige Lücke durch analoge Anwendung des § 28 Abs. 5 BFGG iVm §§ 4 und 9 VwGbk-ÜG.

Die Beschwerde gilt daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG als Revision, welche nach den Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zu behandeln ist.

Da sich die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richtet, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für die Behandlung der Revision sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Das Bundesfinanzgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher es die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Revisionswerber bringt im die Revision ergänzenden Schriftsatz vom 6. Februar 2014 zur Zulässigkeit seiner Revision vor, dass die finanzbehördliche Vollstreckung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO ebenso wie im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nach §§ 294 ff EO durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner und eines Verfügungsverbotes an den Abgabenpflichtigen vollzogen werde, wobei die zu pfändende Forderung ebenso wie die Person des Drittschuldners nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genau und bestimmt zu bezeichnen seien. Diesem Erfordernis, dass die zu pfändende Forderung genau und bestimmt zu bezeichnen sei, entspreche der Bescheid des Finanzamtes vom 3. April 2013 nicht. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Bestimmtheitsgebot liege nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung, jüngst im Urteil vom 19. November 2014, 3 Ob 180/14p, ausgesprochen, dass dem Erfordernis nach § 54 Abs. 1 Z 3 Exekutionsordnung (EO), wonach der Exekutionsantrag bei der Exekution auf das Vermögen u.a. die Bezeichnung der Vermögensteile zu enthalten habe, bei der Exekution auf Geldforderungen entsprochen sei, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt wird.

Ergibt sich aus dem Exekutionsantrag, dass dem Verpflichteten nur eine Forderung zustehen kann, sind nähere Angaben entbehrlich (vgl. das Urteil des OGH vom 10. November 1993, 3 Ob 167/93). Auch wenn mehrere denkbare Forderungen des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, besteht kein Grund, einen strengen Maßstab an das Erfordernis der Spezifizierung anzulegen (vgl. das erwähnte Urteil des OGH vom 19. November 2014).

Kommen aber mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu beurteilende Forderungen in Betracht, muss der Exekutionsantrag die zur Abgrenzung notwendigen Angaben enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1998, 95/13/0274, VwSlg 7.203/F, und abermals das erwähnte Urteil des OGH vom 19. November 2014).

Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend bemerkt, handelt es sich bei den gepfändeten Forderungen zur Gänze um nach § 290a EO beschränkt pfändbare Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis.

Die vorliegende Revision releviert somit keine Rechtsfrage, der noch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 9. September 2015

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