VwGH Ro 2014/11/0062

VwGHRo 2014/11/006214.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der M H in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungsu. Behindertenangelegenheiten vom 9. Dezember 2013, Zl. 41.550/137- 9/13, betreffend Behindertenpass, zu Recht erkannt:

Normen

BBG 1990 §40;
BBG 1990 §41;
EinschätzungsV 2010 §4 Abs2;
BBG 1990 §40;
BBG 1990 §41;
EinschätzungsV 2010 §4 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 18. Dezember 2012 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, weil der Grad der Behinderung der Revisionswerberin nur 30 % betrage. In der Begründung wird auf folgendes dem Bescheid angeschlossene Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB %

1

Interstitielle CystitisOberer Rahmensatz, da wegen wiederholter relevanter Miktionsstörungen. Fassungsvermögen deutlich über 100 ml.

08.01.04

30

2

Angststörung

03.05.01

10

    

1.2. Dagegen erhob die Revisionswerberin Berufung und führte zur interstitiellen Cystitis (chronische Blasenentzündung) aus, dass angesichts ihres Blasenvolumens von knapp mehr als 100 ml (eine gesunde Blase fasse etwas mehr als das Fünffache) ein erster Drang schon bei 52 ml eintrete, sodass sie ihre Blase mindestens viertelstündlich entleeren müsse. Nach einem näher genannten Fakultätsgutachten des Prof. K. ergebe sich daraus gemäß Anhang Punkt 08.01.05 (gemeint: der Einschätzungsverordnung) ein Grad der Behinderung von 50-70 %.

Als weitere Erkrankungen und Diagnosen führte die Revisionswerberin an: "Relative Harnröhrenstenose, Chron. Pelvic pain, Anpassungsstörungen, Agoraphobie mit Panikattacken, Persönlichkeitsakzentuierung mit psychasthenisch-histrionischinstabilen Zügen".

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Revisionswerberin abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf zwei von ihr eingeholte und auszugsweise wiedergegebene Gutachten, konkret jenes des Facharztes für Urologie Dr. St. vom 24. April 2013 und jenes der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 20. August 2013, die zwar das psychiatrische Leiden etwas höher (20 % statt 10 %) bewertet, insgesamt jedoch den genannten Gesamtgrad der Behinderung von 30 % bestätigt hätten.

Im Rahmen des Parteiengehörs habe die Revisionswerberin den urologischen Befund des Dr. D. vom 23. September 2013 vorgelegt, nach welchem bei der Revisionswerberin eine "Blase mit max. Vpn 100 ml" und ein "Blasenschmerzsyndrom/IC, chron. Cystitis, Schrumpfblase" vorliege, was genau der Position 08.01.05 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50-70 % entspreche.

Laut der von der Revisionswerberin weiters vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme der Mag.a F. vom 26. September 2013 führe der Umstand, dass die Revisionswerberin oft mehrmals pro Stunde die Toilette aufsuchen müsse, zu einer schweren Einschränkung der Lebensqualität und einer Beeinträchtigung des sozialen, interpersonalen und familiären Verhaltens der Revisionswerberin, woraus sich die Diagnose einer mittelgradigen Depression ergebe.

Zu diesen von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen habe der von der belangten Behörde beauftragte Facharzt für Urologie Dr. St. in seiner Stellungnahme vom 4. November 2013 ausgeführt, dass dadurch "keine objektivierbare Änderung der vorliegenden Befunde" erfolge.

Auch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. sei in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2013 zu keiner anderen Beurteilung gelangt. Zwar decke sich ihre Diagnose "neurotische Störung" nicht mit der genannten Diagnose einer mittelgradigen Depression, doch ändere dies nichts an der Einschätzung des Grades der Behinderung, "da in erster Linie der Funktionsausfall zu beurteilen ist".

Da die beiden letztgenannten Stellungnahmen keine neuen Sachverhaltselemente beinhalteten, sei von der Einräumung des Parteiengehörs dazu Abstand genommen worden.

In ihren anschließenden Erwägungen gab die belangte Behörde die maßgebenden Rechtsvorschriften wieder und führte (schablonenhaft) aus, dass die von ihr eingeholten Gutachten und Stellungnahmen schlüssig seien und nicht im Widerspruch mit den von der Revisionswerberin eingeholten Befunden stünden. Im Vergleich zur Beurteilung der Erstinstanz sei somit keine maßgebliche Änderung eingetreten, sodass weiterhin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % und daher von der Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Behindertenpass auszugehen sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die vorliegende Revision ist gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG zulässig, weil der angefochtene Bescheid noch vor dem 31. Dezember 2013 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

2.2. Das Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, lautet auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

..."

2.3. Die Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012, lautet auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

08.01.04

Chronische Entzündung und Steinbildung

10 - 30 %

10 - 20 %:

Wiederholte Entzündungen insbesondere Harnblasenentzündungen ohne wesentliche Miktionsstörungen

Koliken im Abstand von mehreren Monaten, Beschwerdefreie Intervalle

30 %:

Wiederholte, länger anhaltende, häufigere Entzündungen mit relevanten Miktionsstörungen

Häufigere Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholte Harnwegsinfekte

 

08.01.05

Schwere chronische Entzündung, Schrumpfblase

50 - 70 %

Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen

..."

2.4. Die Revision bringt - zu Recht - vor, dass der angefochtene Bescheid mit mehreren wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet ist:

2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid zwar die Gutachten und Stellungnahmen der medizinischen Sachverständigen wiedergegeben sind, dass jedoch Feststellungen der Behörde zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt (somit zu den bei der Revisionswerberin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihren Auswirkungen; vgl. § 41 Abs. 1 BBG iVm § 1 der Einschätzungsverordnung) zur Gänze fehlen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 18 ff zu § 60 AVG). Klare Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen wären gegenständlich umso mehr zu treffen gewesen, weil die von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen bei Einschätzung des Grades der Behinderung von einem Fassungsvermögen der Blase der Revisionswerberin von "deutlich über 100 ml" (Wiedergabe im angefochtenen Bescheid S. 3) ausgingen, wohingegen in dem von der Revisionswerberin vorgelegten urologischen Befund des Dr. D von "max." 100 ml die Rede ist und dieser Wert für die Zuordnung unter die Position 08.01.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (mit einem Grad der Behinderung von 50-70 %) von Bedeutung ist.

2.4.2. Von daher erweist sich auch die Stellungnahme des Urologen Dr. St. vom 4. November 2013, anders als die belangte Behörde annahm, als unschlüssig, weil laut dieser Stellungnahme der Befund des Dr. D. (trotz der aufgezeigten Abweichung bezüglich des Fassungsvermögens der Blase der Revisionswerberin) "keine objektivierbare Änderung" der bereits vorliegenden Befunde bewirke.

2.4.3. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt insbesondere darin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zentral auf das "aktenmäßig" erstellte Gutachten des Urologen Dr. St. vom 24. April 2013 gestützt hat, in dem der Sachverständige jedoch selbst ausgeführt hat (Wiedergabe angefochtener Bescheid S. 2-3), die Beurteilung einer Interstitiellen Cystitis "mittels aktenmäßigen Gutachten ist m.E. prakt. unmöglich", weil sie sich aus objektiv erhebbaren Befunden, aber auch aus einer Beurteilung des subjektiven Leidensdrucks ergeben müsse. Daher, so der genannte Sachverständige, müsse er die Einschätzung des (im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen) Sachverständigen übernehmen.

Angesichts dessen stellte das ohne Untersuchung der Revisionswerberin durch Dr. St. erstattete Gutachten vom 24. April 2013 von vornherein keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar (vgl. zur zentralen Bedeutung eines Untersuchungsbefundes auch § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung).

2.5. Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, inwieweit die Stellungnahme vom 26. November 2013, in der die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. eine Diagnose bezüglich der psychiatrischen Leiden der Revisionswerberin letztlich offen gelassen hat, verwertbar war, und inwieweit zu dieser Stellungnahme und zu jener des Urologen Dr. St. vom 4. November 2013 das Parteiengehör hätte eingeräumt werden müssen.

2.6. Für das fortzusetzende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird darauf hingewiesen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden zur weiteren Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Zl. Ra 2014/11/0109).

3. Der angefochtene Bescheid war nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der (zufolge § 4 BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 hier maßgebenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. Dezember 2015

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