VwGH Ra 2014/07/0101

VwGHRa 2014/07/010129.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des B H, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal-Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. Oktober 2014, Zl. LVwG-1/56/4-2014, betreffend Löschung einer Eintragung im Wasserbuch (mitbeteiligte Parteien: 1) A H, 2) M H), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §126 Abs5;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §126 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im Rahmen der dieser Bestimmung zuzuordnenden Revisionsausführungen bringt der Revisionswerber vor, entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts handle es sich bei der Frage, ob bei der Beurteilung von Mitberechtigungen an Wasserrechten der Bescheidspruch eines Bewilligungsbescheides zähle oder aber ein Hinweis in Unterlagen und Plänen, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, zumal dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle und diese Frage angesichts der Vielzahl von Wasserbucheintragungen einer grundsätzlichen Klärung bedürfe.

Die Revision erweist sich als unzulässig.

Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die vom Revisionswerber angestrebte Löschung einer Wasserbucheintragung nach § 126 Abs. 5 WRG 1959 ist das Landesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. Juli 1999, 97/07/0077, und vom 14. Dezember 1993, 93/07/0081). Voraussetzung für einen Antragserfolg ist demnach das Vorliegen einer Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Recht und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist. Entscheidend für die Beurteilung einer allfälligen Divergenz ist daher der Inhalt des auf Grund eines Wasserrechtsbescheides bestehenden Rechts.

Das durch einen solchen Bescheid eingeräumte Recht bestimmt sich zum einen aus dem Bescheidspruch und für den Fall, dass - wie im vorliegenden Fall - darauf im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen wird, auch aus den einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen (vgl. zur Zulässigkeit solcher Verweisungen die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 94ff zu § 59 AVG, und aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1996, 96/07/0086, vom 11. April 1996, 95/07/0067, sowie vom 12. Juli 2000, 2000/04/0022).

Dass die der damaligen Bewilligung zu Grunde gelegenen Pläne u. a. auch die Leitung mit Anschluss an den bereits damals geplanten Neubau (nunmehr im Eigentum der mitbeteiligten Parteien) aufwiesen und der Neubau im technischen Bericht bei den Bedarfsberechnungen entsprechend berücksichtigt wurde, bestreitet der Revisionswerber nicht. Die Annahme des Landesverwaltungsgerichts, wonach auch der Wasserbezug des Neubaus Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung war, steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2015

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