Normen
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §14 Abs8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §14 Abs8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Soweit der Revisionswerber sich allgemein gegen die gesetzliche Ausgestaltung des Strafrahmens des § 37a Führerscheingesetz - FSG wendet, vermag er damit keine konkrete Rechtsverletzung aufzuzeigen, zumal die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegend nicht gegeben sind. Insofern sich die Revision in weitwendigen Ausführungen gegen das von der Behörde erzielte Messergebnis, welches in einem kurzen zeitlichen Abstand nach der erfolgten Anhaltung und unter Berücksichtigung der Einhaltung der 15-minütigen Wartefrist erzielt wurde, wendet, ist ihr die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die - nachträgliche - Feststellung des maßgeblichen Wertes des Atemluftalkoholgehalts auch dann zur Anwendung der hier gegenständlichen Bestimmung des § 14 Abs. 8 FSG führt, wenn der Lenker im Lenkzeitpunkt die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen, sondern sich (noch) in der Anflutungsphase befunden hat (vgl. etwa VwGH vom 30. Jänner 2004, 2004/02/0011, mwH). Ausgehend davon kommt es entgegen der Revisionsansicht auch nicht darauf an, ob der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Anhaltung allenfalls noch geringfügig den Grenzwert von 0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt nicht erreicht hat; ebenso ist in diesem Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich.
Da die Revision somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage aufzeigt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie daher
gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 10. Februar 2015
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