Normen
BAO §299 Abs1 idF 2003/I/124;
BauO NÖ 1996 §11 Abs1;
BauO NÖ 1996 §38 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §38 Abs1;
BauO NÖ 1996 §38 Abs7 Z2;
BauO NÖ 1996 §38 Abs7;
B-VG Art119a Abs5;
BAO §299 Abs1 idF 2003/I/124;
BauO NÖ 1996 §11 Abs1;
BauO NÖ 1996 §38 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §38 Abs1;
BauO NÖ 1996 §38 Abs7 Z2;
BauO NÖ 1996 §38 Abs7;
B-VG Art119a Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 erklärte die Bürgermeisterin der beschwerdeführenden Gemeinde das Grundstück Nr 803/7 der KG G zum Bauplatz (Spruchpunkt I.) und schrieb der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin gleichzeitig gemäß § 38 Abs 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) eine Aufschließungsabgabe in Höhe von EUR 42.248,44 vor (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 an die beschwerdeführende Gemeinde erklärte die mitbeteiligte Partei die Aufrechnung ihrer Bauleistungen für Straßen und Beleuchtung in der Höhe von EUR 172.262,65 gegen die ihr vorgeschriebene Aufschließungsabgabe bis zu deren Höhe. Die getätigten Aufwendungen in Bezug auf die K-Gasse (richtig: B-K-Gasse) wurden in einer Tabelle über die jeweiligen Bauabschnitte, die ausführenden Firmen, das Baujahr und den dafür angefallenen Betrag dargestellt.
Mit Antrag vom 19. September 2011 begehrte die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf ihre Aufrechnungserklärung vom 25. August 2011 und unter neuerlichem Anschluss der bereits vorgelegten Kostenaufstellung die Anrechnung der von ihr geleisteten Aufschließungsarbeiten für die B-K-Gasse in Bezug auf die bescheidmäßige Vorschreibung der Aufschließungsabgabe für das Baufeld S, weil die B-K-Gasse an das Baufeld S anschließe.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die Bürgermeisterin der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 29. Februar 2012 den Antrag der mitbeteiligten Partei, "ihre Aufschließungsarbeiten im Wert von EUR 172.262,65 auf den Aufschließungsbescheid Baufeld S, Grundstück 803/7 anzurechnen", ab. Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, eine eindeutige, schriftliche Zustimmung der Gemeinde, die Leistungen der mitbeteiligten Partei gemäß § 38 Abs 7 Z 2 NÖ BO 1996 nicht nur in Bezug auf den Bauplatz J, sondern auch auf die Aufschließungsabgabe wegen Bauplatzerklärung des Grundstücks Nr 803/7 mit der Bezeichnung S anzurechnen, gebe es nicht und sei von der mitbeteiligten Partei auch nicht vorgelegt worden. Ein Recht auf Anrechnung auf die Aufschließungsabgabe könne aus den zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der mitbeteiligten Partei geschlossenen Verträgen nicht abgeleitet werden. Einerseits sehe eine näher bezeichnete Generalklausel die abschließende Erfüllung sämtlicher wechselseitiger Rechte und Verpflichtungen mit dem Vollzug des Vertrages vor. Andererseits setze § 38 Abs 7 NÖ BO 1996 für die Anrechnung auf die Aufschließungsabgabe Leistungen für eine an den Bauplatz grenzende Straße voraus. Das Grundstück Nr 803/7 mit der Bezeichnung S sei damals (gemeint wohl: zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung) nicht Bauplatz, sondern Grünland gewesen, weshalb es mangels Bauplatzerklärung auch nicht der Anrechnungsabsicht habe unterliegen können. Das technische Einvernehmen mit dem Bauamtsleiter über die Errichtung der B-K-Gasse bedeute noch keine Zustimmung der Gemeinde zur Anrechnung der Aufschließungsarbeiten auch für den Bauplatz S.
Die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei wies der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde mit dem in der Sitzung vom 6. September 2012 beschlossenen Bescheid vom "5. September 2012" ab. Wie die Erstbehörde begründete die Berufungsinstanz die Abweisung des Anrechnungsantrages damit, dass keine Zustimmung der Gemeinde zur Anrechnung von Arbeits- und Materialleistungen für die B-K-Gasse aus den zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der mitbeteiligten Partei geschlossenen Vereinbarungen abzuleiten sei. Der spätere Bauplatz S Nr 803/7 sei bei Abschluss der Verträge nicht Bauplatz, sondern Grünland gewesen. Deshalb habe die Aufschließungsabgabe auch erst mit der Bauplatzerklärung nach § 38 Abs 1 NÖ BO 1996 entstehen können. Zudem habe die Gemeinde einem mit Schreiben vom 10. April 2007 an die Gemeinde herangetragenen Ansinnen der mitbeteiligten Partei, als Vertragspassus die Gegenverrechnung der Aufschließungskosten sowie der Kanal- und Wasseranschlussgebühren mit den Herstellungskosten (zu ergänzen: für die B-K-Gasse) aufzunehmen, nicht Rechnung getragen, sodass beiden Vertragsparteien bei Vertragsabschluss im Dezember 2007 klar gewesen sei, dass diesbezüglich eine Gegenverrechnung auch zivilrechtlich ausgeschlossen worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Niederösterreichische Landesregierung der seitens der mitbeteiligten Partei erhobenen Vorstellung Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, zutreffend sei der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde davon ausgegangen, dass es sich bei dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Anrechnung gemäß § 38 Abs 7 NÖ BO 1996 nach Rechtskraft des Abgabenbescheides der Bürgermeisterin der beschwerdeführenden Gemeinde vom 16. Dezember 2010 um einen Antrag auf Aufhebung des rechtskräftigen Abgabenbescheides handle. Der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde habe aber die Bestimmung des § 38 Abs 7 NÖ BO 1996 verkannt. Es komme für die dort vorgesehene Anrechnung lediglich darauf an, ob die Arbeits- und Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde erbracht worden sei. Die Frage der Bauplatzeigenschaft spiele schon deshalb keine Rolle, weil damit in jedem Fall der Bauplatzerklärung eine Anrechnung von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Abgabenbehörden hätten aber im Ergebnis die abgeschlossenen Verträge so ausgelegt, dass eine Anrechnung deshalb nicht in Frage komme, weil ein Anspruch auf Anrechnung aus den Verträgen nicht abgeleitet werden könne.
Aus den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen sei nicht nachvollziehbar, welche Arbeits- und Materialleistungen im Zusammenhang mit der Aufschließung des Bauplatzes S und ob diese mit Zustimmung der beschwerdeführenden Gemeinde erbracht worden seien. Da der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde der Meinung sei, dass es nicht nur auf eine Zustimmung zu diesen Leistungen, sondern auch auf eine Zustimmung zur Aufrechnung ankomme, sei auf diese Fragen nicht ausführlich eingegangen worden. Dieser Mangel sei wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde bei dessen Vermeidung zu einem anderen, für die mitbeteiligte Partei günstigeren Bescheid gekommen wäre. Dadurch sei die mitbeteiligte Partei in ihren Rechten verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in welcher sie beantragten, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
§ 38 Abs 1 und 7 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), LGBl 8200- 0, lauten in der hier anzuwendenden Fassung LGBl 8200-6:
"Abgaben
§ 38
Aufschließungsabgabe
(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird.
Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.
Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
...
(7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
1. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
2. als Arbeits- und Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde.
Mit Verordnung des Gemeinderates dürfen für einzelne Leistungen nach Z. 2 Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe festgelegt werden.
Eine Geldleistung nach Z. 1 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt 'Statistik Österreich' zum Zeitpunkt der Vorschreibung zu valorisieren."
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall als Vorstellungsbehörde entschieden. Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Bescheid dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Betroffenen verletzt werden. Der Vorstellungsbehörde kommt aber nicht die Befugnis einer Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung zu (vgl VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0118, mwN, und vom 3. November 1999, 98/06/0231). Die aufsichtsbehördliche Kontrolle im Vorstellungsverfahren ist daher grundsätzlich eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl VwGH vom 21. Dezember 2012, 2010/17/0247).
Gemäß § 299 Abs 1 BAO in der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl I Nr 124/2003, kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 der hier anwendbaren BAO nicht ausschlaggebend (vgl Ritz, BAO5 § 299 Tz 10, zur insofern gleichen aktuellen Rechtslage).
Voraussetzung für eine Aufhebung im Rahmen eines zulässigerweise nach § 299 BAO gestellten Antrages ist somit nur, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Der Umstand, dass der Antrag eine Begründung enthält, die bereits im Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können, steht - anders als die Beschwerde meint - der Anwendung des § 299 BAO nicht entgegen. Dass die mitbeteiligte Partei nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Aufschließungsabgabe die Anrechnung ihrer nach eigenen Angaben vor Verwirklichung des Abgabentatbestandes erfolgten Eigenleistungen nicht begehrt hat, hindert sie weder an der Antragstellung nach § 299 BAO noch erweist sich ein solcher Antrag deshalb als unbegründet (vgl zur Parallelität von Berufung und Antrag nach § 299 BAO Staringer, Rechtskraftdurchbrechungen über Antrag im Abgabenverfahren in Holoubek/Lang, Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren, 270; Langheinrich/Ryda, Die Aufhebung von Bescheiden gemäß § 299 BAO, Finanz Journal 11/2009, 392). Ergäbe sich in diesem Verfahren, dass die geltend gemachten Leistungen nach § 38 Abs 7 Z 2 NÖ BO 1996 auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen wären, erwiese sich der erstinstanzliche Abgabenbescheid vielmehr wegen Nichtberücksichtigung rechtserheblicher Tatsachen als rechtswidrig.
Gemäß § 38 Abs 7 NÖ BO 1996 sind - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, setzt die Anrechnung früherer Aufschließungsleistungen bezüglich einer Straße nicht voraus, dass das an die Straße angrenzende Grundstück bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ein Bauplatz iSd § 11 Abs 1 NÖ BO 1996 war. Dass § 38 Abs 7 NÖ BO 1996 auf eine "an den Bauplatz" grenzende Straße Bezug nimmt, erklärt sich daraus, dass die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe iSd Abs 1 leg cit nur in Bezug auf Bauplätze in Betracht kommt, sei es aufgrund der Bauplatzerklärung selbst, sei es wegen der Erteilung einer Baubewilligung auf einem Bauplatz nach § 11 Abs 1 Z 2 und 3 NÖ BO 1996. In zeitlicher Hinsicht wird für das Abgabenbemessungsverfahren in § 38 Abs 7 NÖ BO 1996 lediglich angeordnet, dass nur "frühere Leistungen" anzurechnen sind, sodass diese zum Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenfestsetzungsbescheides bereits erbracht worden sein müssen (dies wurde - obgleich das Wort "frühere" noch nicht enthalten war - schon zur Rechtslage nach der NÖ BO 1976 aus der Wortfolge "wenn sie erbracht wurden" abgeleitet; s VwGH vom 6. August 1996, 93/17/0367). Feststellungen zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen, deren Anrechnung begehrt wird, enthält der von der belangten Behörde aufgehobene gemeindebehördliche Berufungsbescheid nicht.
Weitere Voraussetzung für die Anrechnung der früheren Leistungen nach § 38 Abs 7 NÖ BO 1996 ist entweder, dass sie als eine Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde (Z 1) oder als eine Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde (Z 2) erbracht wurde. Auch die Frage, worauf sich die in § 38 Abs 7 Z 2 NÖ BO 1996 genannte Zustimmung zu beziehen habe, wurde von der belangten Behörde richtig beurteilt. Wie schon dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, ist für die Anrechnung früherer Aufschließungsleistungen die Zustimmung der Gemeinde zur Arbeits- oder Materialleistung erforderlich (arg:
Frühere Leistungen ... sind auf die Aufschließungsabgabe
anzurechnen, wenn sie erbracht wurden: ... als Arbeits- oder
Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde). Die Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde, wonach eine Zustimmung der Gemeinde (auch) zur Anrechnung der Aufschließungsleistungen vorliegen müsse, findet im Wortlaut keine Deckung. Ob eine Anrechnung von Aufschließungsleistungen auf die vorzuschreibende Aufschließungsabgabe erfolgt, kann die beschwerdeführende Gemeinde mangels gesetzlicher Ermächtigung hierzu nicht zivilrechtlich regeln. Vielmehr hat sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Anrechnung nach den Vorgaben des § 38 Abs 7 NÖ BO 1996 vorzunehmen. Nicht die seinerzeit geschlossenen Verträge sind daher maßgeblich, sondern die tatsächlich für die Erschließung einer an den betreffenden Bauplatz grenzenden Straße erbrachte Leistung (vgl VwGH vom 4. Oktober 1985, 85/17/0045).
Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die mitbeteiligte Partei im gemeindebehördlichen Verfahren über die konkrete Behauptung der Leistungserbringung für die an den Bauplatz S grenzende B-K-Gasse unter Anschluss einer tabellarischen Leistungsübersicht hinaus auch das Vorliegen der Zustimmung der Gemeinde hierzu (vgl die Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 18. Oktober 2011 und vom 21. Dezember 2011) behauptet.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das Unterbleiben der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO erforderlichen Auseinandersetzung mit den von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Arbeits- und Materialleistungen im Zusammenhang mit der Aufschließung des Bauplatzes S und der Frage, ob hinsichtlich dieser Leistungen die Zustimmung der beschwerdeführenden Gemeinde vorlag, als Rechtsverletzung der mitbeteiligten Partei qualifizierte.
Die belangte Behörde hat auf Grund des vorliegenden Sachverhalts somit zu Recht der Vorstellung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, den Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 30. Juni 2015
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