Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war seit 29. Juni 2007 als Geschäftsführer zur selbstständigen Vertretung der S GmbH befugt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 15. November 2011 wurde über das Vermögen der S GmbH der Konkurs eröffnet. Ein Masseverwalter war vom 22. November 2011 bis zum 22. August 2012 im Firmenbuch eingetragen.
Der Masseverwalter der S GmbH reichte am 2. Dezember 2011 die Kommunalsteuererklärung für das Kalenderjahr 2011 ein.
Am 12. Oktober 2012 erfolgte die Eintragung der Löschung der S GmbH im Firmenbuch.
Mit Vorhalt vom 6. November 2012 forderte das Stadtsteueramt des Magistrats der Stadt Salzburg, das beabsichtige, den Beschwerdeführer zur Haftung für näher angeführte Abgabenschuldigkeiten der S GmbH heranzuziehen, den Beschwerdeführer auf, den Nachweis zu erbringen, ob "mit den vor Konkurseröffnung vorhandenen Geldmitteln die Verbindlichkeiten gemäß dem 'Gleichbehandlungsgrundsatz' (§ 9 BAO) anteilig im gleichen Verhältnis getilgt" worden seien. Dies betreffe die Zeiträume Jänner 2011 bis Oktober 2011. Die Frist zur Beantwortung wurde auf Antrag bis zum 16. Jänner 2013 erstreckt.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17. Jänner 2013 telephonisch mitgeteilt hat, keinen Zugang zu den beim Masseverwalter befindlichen Unterlagen zu haben und daher die geforderten Informationen nicht bereitstellen könne.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 zog der Bürgermeister der Stadt Salzburg den Beschwerdeführer zur Haftung für Kommunalsteuer der S GmbH in Gesamthöhe von 3.736,37 EUR heran und schlüsselte den Betrag wie folgt auf:
"Kommunalsteuer 1-10/2011 lt.
Kommunalsteuererklärung des Masseverwalters
EUR 4.617,46
zuzüglich Nebengebühren EUR 76,82
abzüglich geleisteter Zahlungen 2011 - EUR
776,52
Kommunalsteuerschuld 1-10/2011 EUR
3.917,76
abzüglich geleisteter Konkursquote - EUR
181,39
Aushaftender Gesamtbetrag EUR 3.736,37"
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, dass eine Gläubigerungleichbehandlung nicht erfolgt sei. Die Nettolöhne seien für den Zeitraum bis September 2011 ausbezahlt worden. Die Kommunalsteuer für Oktober 2011 habe "ohnedies nicht mehr entrichtet werden" können. "Den Beteiligten" sei die Kommunalsteuererklärung des Insolvenzverwalters nicht bekannt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, welche Beträge wann vorgeschrieben worden seien. Als Beweis legte der Beschwerdeführer ein Gutachten des DDr. A. vor, welches mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 18. September 2012 in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen § 153c StGB in Auftrag gegeben worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2013, welche aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens zum Ergebnis der Gläubigerungleichbehandlung im Beschwerdefall komme, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. August 2013 einen Vorlageantrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und führte aus, dass die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld für die Kommunalsteuer bei der Primärschuldnerin unbestritten sei und diese infolge der Abwicklung und Schlussverteilung im Konkurs mit Beschluss vom Landesgericht Leoben vom 11. Juni 2012 im Firmenbuch (eingetragen am 12. Oktober 2012) gelöscht worden sei.
Der Beschwerdeführer sei in der Zeit von 29. Juni 2007 bis zur Auflösung der Gesellschaft als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen gewesen und damit grundsätzlich Haftungspflichtiger im Sinne der Abgabenvorschriften.
Zu den Entstehungszeitpunkten des Abgabenanspruches für Kommunalsteuer (Jänner bis Oktober 2011) und den jeweiligen Fälligkeitstagen am 15. des folgenden Monats sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S GmbH bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens allein verantwortlich gewesen. Im Jahr 2011 sei aufgrund von fehlenden Abgabenzahlungen für den Monat Jänner ein Sicherstellungsauftrag in Höhe von 240 EUR ausgestellt und betrieben worden. Im nachfolgenden Zeitraum hätte die "Firma" lediglich für März eine Kommunalsteuerzahlung in Höhe von 506,52 EUR geleistet. Bis zur Konkurseröffnung seien zu den jeweiligen Fälligkeitstagen keine Zahlungen mehr erfolgt.
Das vom Beschwerdeführer beigebrachte Gutachten komme zwar zum Schluss, dass es jedenfalls bis Ende September 2011 zu keiner Gläubigerbenachteiligung gekommen sei, jedoch befänden sich im Gegensatz dazu darin auch Aussagen, dass die Löhne bis einschließlich September zur Auszahlung gelangt seien, wenngleich zum Ende hin nicht mehr im vollen Umfang der Ansprüche, dass die Dienstnehmeranteile an die Sozialversicherung inklusive Beiträge für Mai in voller Höhe hätten geleistet werden können, dass davon auszugehen sei, von Februar bis September 2011 seien Zahlungen auch an andere Gläubiger als die Gebietskrankenkasse erfolgt, dass noch am 30. Juni ein Bargeldbestand von rund 20.660 EUR ausgewiesen worden sei und dass nicht nachvollziehbar sei, wie sich der Negativsaldo auf einem der Bankkonten im Juli von knapp 70.000 EUR auf unter 1.000 EUR hätte verringern können. Weiters gehe aus dem Gutachten hervor, dass an die zuständigen Gebietskrankenkassen vom 26. April 2011 bis 20. Juli 2011 noch
40.579 EUR geflossen seien (davon mehr als 26.500 EUR noch im Juli), während der letzte Zahlungseingang betreffend Kommunalsteuer vom 28. April 2011 datiert sei, mit dem jedoch ausschließlich eine Vorjahresfälligkeit, sohin ein Rückstand beglichen worden sei. Als letzte laufende Monatsschuld sei einige Tage zuvor die Kommunalsteuer März entrichtet worden, eine Zahlung für Februar, fehle hingegen gänzlich, sodass von einer Gläubigerungleichbehandlung auszugehen gewesen sei. Dadurch sei eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer ersichtlich im Recht verletzt erachtet, nicht zur Haftung herangezogen zu werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG - gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem u.a Lohnzahlungen gewährt worden sind.
Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2014, 2012/16/0180).
Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2013/16/0229).
Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2013, 2011/16/0187).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ein ergänzendes Gutachten einzuholen gehabt, wenn sie das vorgelegte Gutachten nicht für vollständig erachtet habe, ist die wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Behauptungs- und Nachweispflicht der Gläubigergleichbehandlung den Beschwerdeführer trifft. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder ein Betriebswirt noch ein Sachverständiger sei, nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, ihm sei auch die Zahlung der Kommunalsteuer für Oktober 2011 vorgeschrieben worden, obwohl "zu diesem Zeitpunkt" keine Löhne mehr an die Dienstnehmer ausbezahlt worden seien. Schon in der Berufung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die Nettolöhne seien für den Zeitraum bis September 2011 ausbezahlt worden. Damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.
Zur Haftung für Kommunalsteuer wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum "1-10/2011" mit einem Gesamtbetrag herangezogen. Eine Aufgliederung, welche Beträge auf welchen Monat entfallen, ist weder dem Haftungsbescheid noch der Berufungsvorentscheidung noch dem angefochtenen Bescheid noch sonst den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen. Dass der Gesamtbetrag für den Kalendermonat Oktober 2011 keine Kommunalsteuerschuld enthielte (weil die Bemessungsgrundlage, die gewährten, nämlich ausbezahlten Löhne, null betrage), ist dem angefochtenen Bescheid genauso wenig zu entnehmen wie eine Feststellung, dass - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - im Oktober 2011 noch Löhne ausbezahlt worden wären.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 22. April 2015
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