VwGH 2013/10/0204

VwGH2013/10/020430.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde 1. der M H und 2. des H H, beide in T, beide vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Schulgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. August 2013, Zl. ABT10-62He6/2013-2, betreffend Feststellung und Rodungsauftrag nach dem Steiermärkischen Landesweinbaugesetz 2004, zu Recht erkannt:

Normen

Klassifizierung Rebsorten Stmk 2004 §1 idF 2012/096;
LandesweinbauG Stmk 2004 §12 Abs2;
LandesweinbauG Stmk 2004 §18 Z3;
LandesweinbauG Stmk 2004 §3 Abs2 Z5;
Klassifizierung Rebsorten Stmk 2004 §1 idF 2012/096;
LandesweinbauG Stmk 2004 §12 Abs2;
LandesweinbauG Stmk 2004 §18 Z3;
LandesweinbauG Stmk 2004 §3 Abs2 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 19. Juni 2013 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien in der KG 66320 L auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 48, deren Ausmaß 955 m2 betrage, einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 51, deren Ausmaß 724 m2 betrage, einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 52/1, deren Ausmaß 438 m2 betrage, einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 52/2, deren Ausmaß 48 m2 betrage, einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 54, deren Ausmaß 2.039 m2 betrage, auf dem gesamten Grundstück Nr. 55/1, dessen Ausmaß 1.657 m2 betrage und auf dem gesamten Grundstück Nr. 55/2, dessen Ausmaß 670 m2 betrage, somit in einem Gesamtausmaß von 6.531 m2, eine verbotene Auspflanzung von nicht klassifizierten Reben vorgenommen hätten (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Rodung der in Spruchpunkt I. angeführten Rebflächen binnen einer Frist von acht Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.). Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 3 Abs. 2 Z. 1, 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 3, 12 Abs. 1 und 2, 14, 18 und 19 Abs. 2 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 sowie die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten angeführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. August 2013 wurde eine dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien seien mit Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 9. November 2010 aufgefordert worden, zur Führung des Landesweinbaukatasters Daten des angelegten Weingartens auf den Grundstücken Nr. 48, 51, 52/1, 52/2, 54, 55/1 und 55/2, KG 66320 L, bekannt zu geben. Die beschwerdeführenden Parteien hätten daraufhin mitgeteilt, dass sie einen Obstbaubetrieb und keinen Weinbaubetrieb führten und die Tafeltrauben großteils für den Eigenbedarf verbraucht und nicht zur Produktion von Wein verwertet würden. Die Landwirtschaftskammer hätte ihnen vorab mitgeteilt, dass es für die Produktion von Tafeltrauben nicht notwendig sei, ein Pflanzungsrecht zu besitzen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten weiters bekannt gegeben, dass sie auf dieser Grundfläche (Grundstücke Nr. 48 und 51) die Rebsorte "Tafeltraube blau" ausgepflanzt hätten. Daraufhin habe die Behörde mitgeteilt, dass "Tafeltraube" keine Rebsorte sei und ersucht, Alter und Erziehungsart der Rebanlage bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 sei mitgeteilt worden, dass es sich um die Rebsorte Nero, Pflanzjahr 2006, Erziehungsart Bogenschnitt im Spalier, sowie hinsichtlich der Flächen der Grundstücke Nr. 5(2)/1, 52/2, 54, 55/1 und 55/2 ebenfalls um die Rebsorte Nero, Pflanzjahr 2007, mit derselben Erziehungsart handle. Der Weinbausachverständige der Landwirtschaftskammer habe am 16. Juli 2012 ausgeführt, dass nach Besichtigung die genannten Grundstücke bis auf einen Randbereich vollständig mit deutlich mehr als einer Rebe pro 6 m2 bepflanzt seien und das Gesamtausmaß nach einer Luftbildberechnung 0,7150 ha betrage. Die gepflanzten Reben würden weder dem Blatt noch der Triebspitze nach einer der klassifizierten Rebsorten entsprechen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 sei von der Erstbehörde Parteiengehör zur Annahme, dass die Rebfläche 0,6531 ha umfasse und mit einer nicht klassifizierten Rebsorte bepflanzt sei, gewährt worden; gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass das Pflanzen nicht klassifizierter Rebsorten verboten sei und die Rodung der Rebfläche innerhalb angemessener Frist aufgetragen werden müsse. Daraufhin sei mitgeteilt worden, dass auf den Grundstücken Nr. 52/1, 52/2, 54, 55/1 und 55/2 die geernteten Trauben zur Traubensaftgewinnung verwendet würden und dass diese Grundstücke mit weniger als einer Rebe pro 6 m2 bepflanzt seien. Es seien im Vorjahr 2.800 kg Trauben geerntet worden, woraus

1.600 l Traubensaft gewonnen worden sei, der zur Versorgung der Familie diene. Bezüglich der bepflanzten Flächen auf den Grundstücken Nr. 48 und 51 sei um die Zuteilung eines Pflanzungsrechts für Tafeltrauben angesucht worden.

Am 12. April 2013 habe die Erstbehörde eine weitere Besichtigung der Grundstücke durchgeführt und festgestellt, dass auf Grundstück Nr. 51 an einem Standarddrahtrahmen im Zeilenabstand von 2,8 m mit einem Stockabstand von 1,2 m Reben gepflanzt seien. Bei den Grundstücken Nr. 55/1, 55/2 und 54 sei der Drahtrahmen modifiziert worden, indem mit Hilfe von Holzlatten die Drähte ausgestellt und mit einer V-förmigen Holzlattenkonstruktion am bestehenden Drahtrahmen befestigt worden seien. Der Zeilenabstand betrage 2,8 m, der Stockabstand 2,4 m. Die Weinreben seien mit vier Bögen auf zwei Ebenen angeschnitten. Im Vergleich zur vorangegangenen Besichtigung der Anlage im Jahr 2012 falle auf, dass jeder zweite Stock gerodet und der Drahtrahmen wie beschrieben verändert worden sei.

Nach Darstellung des erstinstanzlichen Bescheides, der dagegen erhobenen Berufung und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Weiteren - soweit hier noch von Relevanz - aus, die Berufung bringe vor, dass bei der Begehung gegen § 14 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 verstoßen worden sei. Dieser Vorwurf sei nicht berechtigt. Die beschwerdeführenden Parteien hätten Gelegenheit gehabt, an der Begehung teilzunehmen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten den dabei aufgenommenen Befund auch nicht bestritten.

Das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004 enthalte Regeln für die Erzeugung von Tafeltrauben, also der Speiseobstproduktion mit Trauben. Diese Einordnung diene der Erreichung des unionsrechtlichen Zieles einer Stabilisierung des Weinmarktes unter dem Gesichtspunkt der Verwertbarkeit in Österreich erzeugter Tafeltrauben (Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2012, B 1043/12-4). Demnach dürften auch für die Tafeltraubenerzeugung nur klassifizierte Rebsorten gepflanzt werden. Die Pflanzung der bislang nicht klassifizierten Rebsorte "Concord" verstoße daher gegen das in § 12 Abs. 1 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 enthaltene Verbot der Auspflanzung nicht klassifizierter Rebsorten. Es sei daher auch der Rodungsauftrag gemäß § 18 Z. 3 leg. cit. zu erteilen gewesen. Soweit die beschwerdeführenden Parteien sich gegen die gesetzte Frist von acht Wochen richteten, hätten sie nicht dargelegt, durch welche Umstände sie daran gehindert seien, dem Rodungsauftrag innerhalb von zwei Monaten bei einer Fläche von etwas mehr als 6.000 m2 nachzukommen. Die Berufung sei somit abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004, LGBl. Nr. 22 idF LGBl. Nr. 85/2012 (in der Folge: "Landesweinbaugesetz"), lauten:

"§ 1

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen

auf Qualität ausgerichteten Weinbau in der Steiermark zu

gewährleisten.

§ 2

EU-Recht

Durch dieses Gesetz werden die Artikel 85a bis 85n, 120a und 185a der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. L 299 vom 16.11.2007, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 , ABl. L 346 vom 30.12.2010, S 11 durchgeführt.

§ 3

Begriffsbestimmungen

...

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Weingarten: eine Grundfläche im Ausmaß von über 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist oder eine Grundfläche von weniger als 500 m2, wenn die Bewirtschaftenden mehrere Grundflächen zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben bewirtschaften und diese zusammen 500 m2 überschreiten.

2. Bewirtschaftende: jede Person oder Personenmehrheit, die einen oder mehrere Weingärten im Sinne der Z 1 auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

...

5. Roden: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden.

...

§ 12

Klassifizierung der Rebsorten

(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist verboten.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees mittels Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die für die Weinherstellung, als Tafeltraubensorten, als Unterlagensorten oder für sonstige Zwecke geeignet sind. Für die Weinherstellung dürfen nur solche Rebsorten klassifiziert werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen. Tafeltraubensorten, die zur Bepflanzung von Rebflächen verwendet werden sollen, auf denen aus der Regionalen Reserve Pflanzungsrechte ausschließlich für Zwecke des Tafeltraubenanbaus zugeteilt werden, sind ausdrücklich zu bezeichnen.

...

§ 14

Weinbauaufsicht

(1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Die Organe der Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, die zur Überprüfung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen, Rebproben zu entnehmen und Nachmessungen vorzunehmen. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Den Eigentümern und Eigentümerinnen und Bewirtschaftenden der betroffenen Grundstücke ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein.

(2) Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftende sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten. Auf Verlangen haben die Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftenden die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

...

§ 18

Rodungsauftrag

Die Behörde hat den Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen, wenn

...

3. nicht klassifizierte Reben ausgepflanzt werden. § 19

Behörde

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung in den §§ 15 und 16 Abs. 2.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftkammer) in den §§ 5, 7, 8, 9, 13, 14 und 18.

(3) Gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002."

1.3. Die - in Durchführung des § 12 Abs. 2 Landesweinbaugesetz ergangene - Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten, LGBl. Nr. 86 idF LGBl. Nr. 96/2012 (in der Folge: "Klassifizierungsverordnung"), enthält in ihrem § 1 eine taxative Aufzählung der zur Auspflanzung zugelassenen Rebsorten; die Rebsorte "Concord" ist darin nicht enthalten.

2.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, der erstinstanzliche Bescheid sei nichtig, weil dieser mit der Klausel "für den Kammeramtsdirektor" durch den Leiter der Rechtsabteilung unterfertigt worden sei. Die Landwirtschaftskammer sei jedoch im Rahmen der Landesverwaltung tätig geworden und werde nach außen ausschließlich vom Präsidenten vertreten.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Leiter der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer die - vom Präsidenten erteilte - Approbationsbefugnis zur Genehmigung des hier vorliegenden Bescheides, der sowohl auf der ersten Seite als auch unmittelbar vor der Unterschrift des Genehmigenden ausdrücklich die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde enthält, besaß. Die Einfügung der in der Beschwerde genannten Klausel vor der Bezeichnung der Behörde beruht demnach auf einem offenkundigen Versehen, das gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von der Behörde berichtigt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2006/03/0106, mwN).

2.2. Die Beschwerde macht im Weiteren geltend, die belangte Behörde habe dadurch, dass sie den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt habe, sich dessen Mängel zu eigen gemacht. In Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides werde von der verbotenen Auspflanzung nicht klassifizierter Reben gesprochen, jedoch nicht dargelegt, um welche Rebsorte es sich handle. Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides sei unbestimmt und einer Vollstreckung nicht zugänglich, da daraus die konkret betroffenen Flächen der Rodung nicht eindeutig hervorgingen.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass die beschwerdeführenden Parteien weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde behauptet haben, es handle sich bei den den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden, von ihnen angepflanzten Reben um solche einer klassifizierten Rebsorte. Entgegen der Beschwerdeansicht ist der erteilte Rodungsauftrag auch nicht als unbestimmt anzusehen, haben die beschwerdeführenden Parteien doch nicht einmal behauptet, dass auf den in Rede stehenden Grundstücken andere Rebstöcke, die nicht der Rodung unterliegen würden, vorhanden wären.

2.3. Die Beschwerde wendet gegen den Rodungsauftrag auch ein, es sei lediglich der gesetzmäßige Zustand herzustellen, keinesfalls aber "die Gesamtfläche zu roden und in der Folge neu mit Reben in der Form zu bepflanzen, dass jede Rebe mehr als 6 m2 zu Verfügung" habe.

Dem ist zu entgegnen, dass den beschwerdeführenden Parteien mit dem angefochtenen Bescheid zwar eine Rodung der Rebflächen im Gesamtausmaß von 6.531 m2, nicht aber eine Neuanpflanzung aufgetragen wurde und weiters, dass nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 5 Landesweinbaugesetz der im Grunde des § 18 Z. 3 leg. cit. erteilte Rodungsauftrag die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden, erfordert. Die von der Beschwerde - offenbar mit Blick auf die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 1 Landesweinbaugesetz - angestrebte bloß teilweise Rodung findet im Gesetz keine Deckung.

2.4. Die Beschwerde bringt auch vor, im Verfahren erster Instanz sei keine Begutachtung im Sinne der Verwaltungsvorschriften vorgenommen worden. Vor allem seien die Äußerungen der Sachverständigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargestellt worden, sodass eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorliege. Die belangte Behörde habe zudem die erstinstanzlichen Feststellungen unhinterfragt - und damit auch die Mängel des erstinstanzlichen Bescheides - übernommen. Es fehle eine Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes; eine Würdigung der Ermittlungsergebnisse sei nicht vorgenommen worden.

Zu diesem Vorbringen genügt der Hinweis, dass Verfahrensfehler der Behörde nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führen, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei es Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun. Der Beschwerdeführer hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte gelangen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Zl. 2013/10/0090). Ein entsprechendes Vorbringen ist der vorliegenden Beschwerde allerdings nicht zu entnehmen.

2.5. Soweit die beschwerdeführenden Parteien überdies behaupten, die "Einbeziehung auch von Speisetrauben" im Landesweinbaugesetz überschreite "den Rahmen der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein" und erscheine deshalb nicht europarechtskonform, ist darauf schon mangels jeglicher Konkretisierung, worauf die Beschwerde diese Annahme zu stützen können glaubt, nicht weiter einzugehen.

3. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 30. September 2015

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