VwGH 2013/10/0176

VwGH2013/10/017625.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Rigler als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1. Stock, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Juni 2013, Zl. 21301-RI/956/43-2013, betreffend Erweiterung der Betriebe Mayer & Co Beschläge GmbH und Porsche Inter Auto GmbH & Co KG an der Alpenstraße (mitbeteiligte Partei: E M in A, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs2;
LUAG Slbg 1998 §8 Abs4;
VwGG §47 Abs4;
VwGG §51;
B-VG Art131 Abs2;
LUAG Slbg 1998 §8 Abs4;
VwGG §47 Abs4;
VwGG §51;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Juni 2013 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Betriebserweiterung der Firmen M. GmbH und P. GmbH & Co KG (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) auf einem näher bezeichneten Grundstück nach Maßgabe näher genannter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von im Einzelnen genannten Auflagen, Bedingungen und Ersatzleistungen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der u.a. die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Mit Eingabe vom 2. November 2015 an den Verwaltungsgerichtshof teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass sie die gegenständliche Beschwerde zurückziehe.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG noch maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

3. Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz betreffend die mitbeteiligte Partei gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der von der belangten Behörde geltend gemachte Aufwandersatz konnte nicht zuerkannt werden, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG unter anderem in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG für die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet und die Beschwerdebefugnis der Landesumweltanwaltschaft nach § 8 Abs. 4 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz einen Fall der so genannten Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG darstellt.

Wien, am 25. November 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte